Akkusationsgrundsatz

Akkusationsgrundsatz

Das Akkusationsprinzip (lat. accusare, anklagen, und principium, Anfang), auch Anklagegrundsatz genannt, ist eine Prozessmaxime des deutschen Strafverfahrens. Es bedeutet, dass Anklage und Urteilsfindung durch verschiedene Organe wahrgenommen werden müssen. Der Anklagegrundsatz findet sich in § 151 StPO.

Anklage erheben kann nur die Staatsanwaltschaft. Ausnahmen gelten bei den Privatklagedelikten und den Strafbefehlsanträgen der Finanzämter. Sofern die ermittelten Tatsachen ausreichend sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet (vgl. Legalitätsprinzip). Durchbrechung erfährt dies nur in Fällen der Opportunität.

Das Akkusationsprinzip ist Teil der Offizialmaxime.

Funktion

Das Akkusationsprinzip hat eine wichtige Schutzfunktion in doppelter Hinsicht:[1]

  • Dem einer Straftat Verdächtigen soll die Belastung durch ein (öffentliches) Gerichtsverfahren nach Möglichkeit erspart bleiben. Das Erfordernis der Anklageerhebung enthält daher eine Vorprüfung des Verdachts und eine Ausfilterung nicht ausreichender Vorwürfe
  • Seine eigentliche Bedeutung erhält der Anklagegrundsatz aber erst dadruch, dass mit der Erhebung der Anklage ein anderer beauftragt ist als das Gericht. Darin liegt eine weitere wichtige Schutzfunktion. Denn bei dem Inquisitionsprozess, bei welchem der Richter die Sache von sich aus an sich ziehen konnte, war er befangen und versucht, die Eröffnung des Verfahrens durch eine Verurteilung zu rechtfertigen. Dies war besonders misslich, wenn staatliche Instanzen auf den Verlauf des Strafverfahrens Einfluss nahmen und der Richter nur als verlängerter Arm der Regierung fungierte. Die Übertragung der Strafverfolgung auf zwei unabhängige Instanzen, nämlich die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde einerseits und auf das letztlich die Einscheidung fällende Gericht andererseits, gehört deshalb zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Strafprozesses, die sich in Deutschland erst ab 1848 nach französischem Vorbild durchsetzen konnte.[2]

Das Gericht kann also nicht von sich aus Strafverfahren eröffnen. Der Anklagegrundsatz gilt für jede einzelne Tat, sodass das Gericht nicht von sich aus in ein laufendes Verfahren weitere Straftaten einbeziehen kann. Dies gilt auch für Straftaten in der Sitzung.

Die genaue Bestimmung des Prozessstoffes, der angeklagt worden ist, ergibt sich aus der Anklageschrift, die insbesondere den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen muss. (sog. Anklagesatz, vlg. § 200 StPO

Angeklagte Tat im prozessualen Sinne

Wenn in der Hauptverhandlung weitere Straftaten des Angeklagten angesprochen werden, so stellt sich die Frage, ob eine uneingeschränkte Aburteilung dieser Straftaten möglich ist (nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts gem. § 265 StPO oder ob eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben werden muss. Entscheidend dafür ist, ob es sich um eine angeklagte Tat im prozessuatlen Sinne handelt. Dieser Begriff ist von dem Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit (§ 52 StGB) bzw. Tatmehrheit ((§ 53 StGB) zu unterscheiden. Unter Tat im prozessualen Sinne versteht man nicht etwa die einzelnen materiell-rechtlichen Straftatbestände, sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane (z.B. in der Anklage) bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.[3]

Belege

  1. Vgl. Schroeder, Friedrich-Christian, Strafprozessrecht, 4. Auflage, C.H. Beck, München 2007, Rn 58.
  2. Vgl. Beulke, Werner, Strafprozessrecht, 9. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2006, Rn 18.
  3. BGHSt 45, 211, 212.
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