FPVO

FPVO
Basisdaten
Titel: Verordnung über Fertigpackungen
Kurztitel: Fertigpackungsverordnung
Abkürzung: FertigPackV, FPackV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht, Gewerberecht
FNA: 7141-6-1-6
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1585,
ber. 1982 I S. 155)
Inkrafttreten am: 31. Dezember 1981
Neubekanntmachung vom: 8. März 1994
(BGBl. I S. 451, ber. S. 1307)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 11. Juni 2008
(BGBl. I S. 1079)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. April 2009
(Art. 2 ÄndVO vom 11. Juni 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Fertigpackungsverordnung[1], abgekürzt FertigPackV oder FPackV, regelt in Deutschland alle Belange, die bei der Abfüllung von Produkten in Fertigpackungen bis derzeit 10 kg Füllgewicht durch den Hersteller zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen gelten für alle Fertigpackungen, nicht nur für Fertigpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher. Die Fertigverpackungsverordnung trat 1981 in Kraft. Zuvor galt die Mindestwertforderung, die heute beispielsweise noch in einigen Staaten der USA Gültigkeit hat.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Fertigpackung

„Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“

Endverbraucher

Zu den Endverbrauchern zählen alle Haushalte, Gaststätten, Kantinen usw. Gewerbliche Weiterverarbeiter (z. B. Bäckereien, Nudelhersteller) sind keine Endverbraucher.

Vorgehensweise

Grundsätzlich müssen in Deutschland und Europa alle Produkte, die in den Handel gelangen, auf den Inhalt überprüft werden und diese Prüfungen müssen dokumentiert werden. Wie ein Hersteller diese Prüfungen durchführt und wie sie dokumentiert werden, bleibt ihm selbst überlassen, allerdings müssen die Prüfungen, wie der Gesetzestext sagt, „nach allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung regelmäßig durchgeführt werden“. Ferner hat die Überprüfung mit einem geeignetem Kontrollmessgerät und den allgemein anerkannten Messverfahren zu erfolgen.

§ 22 der FertigPackVO: Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen (siehe [1])

Vorteile

Diese Regularien haben Vorteile für den Verbraucher, aber auch für den Produzenten selbst. Für den Verbraucher wird durch diese Regelung sichergestellt, dass er, in den beschriebenen zugelassenen Schwankungen, tatsächlich die bezahlte Menge erhält. Für den Produzenten, der natürlich das Bestreben hat, möglichst wenig seiner teuren Erzeugnisse unbezahlt an den Verbraucher zu geben, entsteht durch die gesetzliche Regelung der Füllmengenkontrolle ein Instrument, die eigene Fertigung zu optimieren, d.h. die Füllmenge eines Produktes möglichst nah an die deklarierte Nennfüllmenge zu bringen - den Abfüllprozess zu optimieren.

Verantwortlichkeit

Durchgesetzt wird die Einhaltung der gesetzlichen Regularieren durch die lokalen Eichbehörden. Diese Eichbehörden führen in regelmäßigen Intervallen Stichproben von Produkten durch. Fallen einzelne Hersteller negativ auf, werden die Kontrollen verschärft. Im schlimmsten Fall kann eine Produktion stillgelegt werden. Im Normalfall regelt „der Markt“ dies jedoch sehr schnell, da Hersteller kein Interesse daran haben, negative Presse zu erhalten.

Je nach Größe und Produktionsmengen von fertig verpackten Produkten können entweder Stichproben aus der laufenden Fertigung genommen und auf einer neben der Produktionslinie installieren nicht-selbsttätigen (statischen) Waage durchgeführt werden oder bei hohem Produktionsvolumen eine dynamische oder selbsttätige Waage wird direkt in die Produktionslinie integriert.

Da sich die Fertigverpackungsverordnung als fester Bestandteil der Qualitätssicherung etabliert hat, bieten viele Waagenhersteller Waagen und Software an, die den Hersteller von fertig verpackten Produkten bei den regelmäßigen Prüfungen unterstützen. Durch den Einsatz dieser Systeme können Hersteller dem Endverbraucher jederzeit nachweisen, wie die Qualitätssicherung gearbeitet hat. Es handelt sich um ein, wie im Eichgesetz gefordert, allgemein anerkanntes Verfahren.

Quellen

  1. a b FertigPackVO
  • Rechtsgrundlagen zum Fertigverpackungsrecht aus dem Behr's-Verlag
  • Kommentar zum Fertigpackungsrecht - Eichgesetz, Fertigpackungs-VO und Preisangebanerecht, Band 1, Stand 1. Juni 2006, Herausgeber: Dr. Arthur Strecker, Behrs-Verlag.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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