F Tipi Cezaevleri

F Tipi Cezaevleri

Als Typ-F-Gefängnis oder amtlich Geschlossene Typ-F-Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt (türk. F tipi cezaevi / F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu) werden im türkischen Strafvollzugsrecht Hochsicherheitsgefängnisse bezeichnet.

Diese dienen der Verwahrung von Personen, die unter anderem zu einer erschwert lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2004 abgeschaffte Todesstrafe und dauert nach Art. 47 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten an. Im Gegensatz zur normalen lebenslangen Haftstrafe erfolgt die Inhaftierung stets in den im Gesetz und den Bestimmungen genannten Anstalten (Typ-F).

Als Vorbild für die ab dem Jahr 2000 eröffneten Gefängnisse galt dabei der US-amerikanische Supermax-Gefängnisstandard.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis zur Einführung der Typ-F-Gefängnisse wurden Häftlinge in der Türkei in Zellen mit 60 oder mehr Personen untergebracht. Dies erleichterte es insbesondere politischen Organisationen wie der DHKP-C, ihre Strukturen auch im Gefängnis beizubehalten. Um der „Herrschaft“ solcher Organisationen in Gefängnissen ein Ende zu bereiten, erklärte der damalige Justizminister Hikmet Sami Türk im Jahr 2000 den Übergang zum sogenannten „Zellensystem“.[2] Als Reaktion auf ihre geplante Verlegung in die neuen Haftanstalten sowie gegen die Isolationshaft starteten Häftlinge einen massiven Widerstand. Als Widerstandsform wählten sie das sogenannte „Todesfasten“ (ölüm orucu), bei dem die Häftlinge nur noch Wasser, Zucker und Salz zu sich nehmen. Zeitweilig nahmen 1000 Häftlinge und Angehörige an dem Hungerstreik teil.[3] Am 19. Dezember 2000 versuchten türkische Sicherheitskräfte, die Aktion gewaltsam zu beenden. Die Behörden wählten für die Aktion den Namen „Operation Rückkehr ins Leben“. Sie erstürmten rund 20 Gefängnisse, darunter auch die Haftanstalten von Bayrampaşa, Ümraniye und Çanakkale. Bei der Aktion starben 30 Häftlinge und zwei Sicherheitsbeamte.[4]

In der Folgezeit gab es mehrere Solidaritätsbekundungen und Demonstrationen. Der Solidaritätsverein TAYAD, der als legaler Arm der DHKP-C gilt, besetzte beispielsweise im Jahr 2006 das Gebäude der Nachrichtenagentur Associated Press in Ankara, um gegen die Isolationshaft in Typ-F-Gefängnissen zu protestieren.[5] Der Istanbuler Rechtsanwalt Behiç Aşçı schloss sich ebenfalls dem Todesfasten an und erreichte so, dass das Todesfasten wieder in den Medien diskutiert wurde. Bülent Arınç, damaliger Parlamentspräsident, traf sich Ende 2006 mit den Familienangehörigen Aşçıs und Repräsentanten nichtstaatlicher Organisationen. Er sagte, dass der Widerstand sein Ziel erreicht hätte und das Justizministerium sowie das Parlament handeln würden.[6]

Die knapp sieben Jahre anhaltende Aktion, die von behördlichen Interventionen wie Zwangsernährung begleitet wurde, wurde schließlich im Januar 2007 eingestellt, nachdem das Justizministerium per Erlass eine Lockerung der Haftbedingungen angeordnet hatte. In und außerhalb der Gefängnisse kamen durch das Todesfasten insgesamt 122 Menschen ums Leben und ein Großteil litt an Dauer- oder Folgeschäden, wie etwa dem Korsakow-Syndrom.

Nach insgesamt 293 Tagen beendete auch Behiç Aşçı sein Todesfasten.[7]

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus

Gefängnisse des Typs F wurden zunächst im Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (Terörle Mücadele Kanunu, Gesetz Nr. 3713) vom 12. April 1991 verankert. Laut Art. 16 des Gesetzes Nr. 3713 wurden Personen, die nach diesem Gesetz verurteilt worden waren, in speziellen Vollzugsanstalten untergebracht, welche nach dem Einzel- oder Drei-Personen-Zellensystem gebaut wurden (Typ-F). Am 29. Juni 2006 wurde unter anderem Art. 16 per Art. 17 des Gesetzes Nr. 5532 über die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus restlos gestrichen.

Gesetz über den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln

Nach Art. 9 I des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln sind geschlossene Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalten mit Personal für die äußere als auch für die innere Sicherheit ausgestattet. Des Weiteren verfügen diese Anstalten über technische, mechanische, elektronische und physische Mittel gegen Ausbrüche. Die Zellentüren sind permanent verschlossen, wobei sowohl Einzelzellen als auch Dreierzellen existieren.

In Art. 9 II des Gesetzes Nr. 5275 i.V.m. Art. 11 der Bestimmungen über die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln wird geregelt, welche Verurteilten in den geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen bewahrt werden. Dies betrifft Personen, welche zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe oder wegen Gründung oder Führung einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden. Auch Verurteilte, die innerhalb krimineller Vereinigungen gegen die in Art. 9 II erschöpfend aufgezählten Artikel(a) des türkischen Strafgesetzbuches verstoßen haben, verbüßen in erwähnten Einrichtungen ihre Haftstrafen. Häftlinge anderer Anstalten, deren Tätlichkeiten und Benehmen eine besondere Überwachung nötig machen und die gegen die Ordnung und Disziplin verstoßen oder sich gegen die Maßregeln der Besserung verwehren, werden in diese Hochsicherheitsgefängnisse verlegt (Art. 9 III). Insassen, die mindestens ein Drittel ihrer Haftzeit abgesessen haben und eine gute Führung aufweisen können in andere Vollzugsanstalten verlegt werden (Art. 9 V).

Laut Art. 25 des Gesetzes Nr. 5275 verbüßen Insassen, die zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ihre Haft in Einzelzellen. Diesen Häftlingen wird täglich ein einstündiger Hofgang, 15-täglich ein zehn minütiges Telefongespräch sowie ein einstündiger Besuch von Ehepartnern, Verwandten ersten Grades und Geschwistern gewährt.

Art. 107 des Gesetzes Nr. 5275 regelt die bedingte Entlassung (Koşullu Salıverme) aus der Anstalt. Demnach können Personen, die zu einer erschwerten oder normalen lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach 30 beziehungsweise 24 Jahren entlassen werden. Die übrigen Häftlinge müssen für eine Entlassung mindestens zwei Drittel ihrer Haftdauer abgesessen haben und eine gute Führung aufweisen. Sollte der Gefangene jedoch während der Untersuchungshaft geflohen oder später während der Haft einen Fluchtversuch unternommen oder wegen eines Aufstands gegen die Gefängnisverwaltung verurteilt worden sein, kann er nicht nach diesem Artikel entlassen werden. Dasselbe gilt, wenn gegen ihn dreimal ein Arrest verhängt wurde.

Für Häftlinge, die zu mehreren erschwerten oder zu einer erschwerten und normalen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, beträgt die Mindesthaft 36 Jahre. Für Personen, die wegen Gründung oder Führung einer kriminellen Vereinigung oder für innerhalb dieser krimineller Vereinigungen begangene Straftaten(a) verurteilt wurden, ist die Haftdauer für eine etwaige Entlassung aus folgender Tabelle zu entnehmen.

Freiheitsstrafe Haftdauer
mehrmals erschwert lebenslänglich 40
erschwert und normal lebenslänglich 40
mehrmals normal lebenslänglich 34
erschwert lebenslänglich und zeitig 40
normal lebenslänglich und zeitig 34

Wird ein Häftling bedingt entlassen, so ist er zunächst auf Bewährung. Die Bewährungszeit endet in der Regel mit Ablauf der ursprünglich abzusitzenden Haftstrafe. Zudem kann die bedingte Entlassung während dieser Bewährungszeit, etwa bei Verstößen gegen etwaige Auflagen, widerrufen werden.

(a) Art. 77, 78, 81, 82, 188, 302–304, 307–315 tStGB.

Bestimmungen über die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln

Am 6. April 2006 traten die Bestimmungen über die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln in Kraft. Insassen werden unter anderem nach persönlichen Eigenschaften sowie körperlichem, geistigem und gesundheitlichem Zustand und ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend gruppiert und nehmen im Rahmen von vorgesehenen Besserungs- und Erziehungsprogrammen an diversen Tätigkeiten wie Sport, Berufsbildung, Arbeit und anderen sozialen und kulturellen Aktivitäten teil.(b)

Nach Art. 137 wird den Insassen keinerlei Vollzugslockerung gewährt.

(b) Gem. Art. 75 der Bestimmungen über die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln i.V.m. Art. 24 des Gesetzes Nr. 5275.

Gesetz zur Bekämpfung organisierter Kriminalität

Gemäß Art. 13 des – inzwischen außer Kraft getretenen(c) – Gesetzes zur Bekämpfung organisierter Kriminalität (Çıkar Amaçlı Suç Örgütleriyle Mücadele Kanunu, Gesetz Nr. 4422) wurden auf die nach diesem Gesetz verhafteten und verurteilten Personen die Bestimmungen der Art. 16 und 17 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus angewandt.

(c) Aufgehoben am 1. Juni 2005 per Art. 18 des Gesetzes Nr. 5320.

Aufbau

Wie alle „Typ“-Gefängnisse (A, A1, A2, A3, B, C, D, E, F, H, K1, K2, L, L1, M, T) werden auch die vom Typ-F, im Gegensatz zu typlosen Strafvollzugsanstalten (tipi olmayan ceza infaz kurumları), nach einem bestimmten, einheitlichen Bauplan gebaut. Beim Typ-F bemisst das offene Gelände 50.000 m² und das geschlossene 30.000 m². Insgesamt gibt es 162 Zellen, wobei 59 davon Einzelzellen und 103 Zellen für drei Inhaftierte sind. Folglich haben diese Einrichtungen eine Kapazität für 368 Insassen.[8]

Die Einzelzellen haben eine Größe zwischen 10 und 11 m² und für je zwei beziehungsweise drei Einzelzellen existiert ein Hof mit 42 oder 50 m² für den Hofgang. Die Zellen für drei Insassen bestehen aus 50 m² auf zwei Etagen, wobei die untere Etage den Wohnraum und die obere Etage den Schlafraum darstellt. Für den Hofgang steht den Insassen dieser Zelle ein 50 m² großer Hof zur Verfügung.[9]

Ausschnitt eines B1-Blocks

Die Gefängnisse sind in fünf Blöcke – vier Häftlingsblöcke (A, B1, B2 und C) und einen Verwaltungsblock (D) – unterteilt:

A-Block
Im A-Block gibt es insgesamt 36 Drei-Personen-Zellen und 15 Einzelzellen, zudem einen Aufenthalts- und Beratungsraum für das Vollzugspersonal, einen Gebetsraum, sowie eine Schneiderei und einen Friseurraum.
B-Block
Der B-Block besteht aus zwei Blöcken:
  • B1-Block:
    Im B1-Block gibt es 17 Drei-Personen-Zellen, zwei Beobachtungsräume und 14 Einzelzellen. Außerdem befinden sich im oberen Stockwerk dieses Blocks eine Kupferwerkstatt und ein Raum für Malerei.
  • B2-Block:
    Im B2-Block gibt es 14 Drei-Personen-Zellen, 15 Einzelzellen und einen Aufenthalts- und Beratungsraum für das Vollzugspersonal.
    Zudem werden hier weibliche Insassen und Kinder der Gefangenen in einem zweistöckigen Kindergarten untergebracht. Im oberen Stockwerk gibt es noch eine Werkstatt für Musikinstrumentenbau und eine Tischlerei.
C-Block
Im C-Block gibt es 36 Drei-Personen-Zellen, 15 Einzelzellen und einen Aufenthalts- und Beratungsraum für das Vollzugspersonal.
Im oberen Stockwerk befinden sich zudem Teppichweber- und Glasurwerkstätten.
D-Block
Hier ist die Gefängnisverwaltung untergebracht. Des Weiteren befinden sich in diesem Block der Heizraum, Umkleideräume und Duschen für das Personal, der Waschraum, die Aufnahme, Warenlager, die Aufbewahrung der Habe der Gafangenen, Räume für die Jandarma, der Beobachtungsraum, Sanitätsräume, eine Kindertagesstätte, Sport- und Versammlungsräume, die Küche und Behandlungsräume.

Vorbehalte von Menschenrechtsorganisationen

Das CPT als Institution des Europarates stellte anlässlich eines Besuchs dreier Gefängnisse vom Typ F im Jahre 2005 fest, dass es an den materiellen Haftbedingungen in den Haftanstalten nichts auszusetzen gebe. Allerdings seien die Möglichkeiten zu gemeinsamen Aktivitäten der Häftlinge außerhalb ihrer Zellen unzureichend und die Situation in dieser Hinsicht „weiterhin sehr unbefriedigend“.[10]

In den Berichten des türkischen Menschenrechtsvereins İHD konzentrieren sich Berichte über Rechtsverletzungen in türkischen Haftanstalten auch im Jahre 2008 besonders auf die Typ-F-Gefängnisse. Der Erlass des Justizministeriums aus dem Jahre 2007[11], der den Häftlingen Kontakt untereinander im Umfang von zehn Stunden pro Woche in Zehnergruppen ermöglichte, wird demnach in keiner der Haftanstalten vollständig umgesetzt.[12] Im Jahresbericht der İHD 2007 wird ferner über Zellenhaft, Beschränkung von Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkung sportlicher und kultureller Aktivitäten, mangelnde Gesundheitsfürsorge, Besuchsverbote, mehrmonatige Telefon- und Briefverbote, Verbot der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen, Beschlagnahmung kurdischsprachiger Zeitungen, Zensur, Behinderung des Wahlrechts, Diskriminierung, Willkür, Übergriffe und vielfältige und nach Ansicht des İHD ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen in den Haftanstalten berichtet.[13] Amnesty International berichtet ebenfalls über „harte und willkürliche Disziplinarstrafen“[14] und über Isolation von Häftlingen in Typ-F-Gefängnissen.[15] Im Jahr 2008 starben laut dem İHD insgesamt fünf Insassen.[16]

Standorte

Es gibt insgesamt 13 Typ-F-Gefängnisse an neun Standorten. Die neueste Einrichtung, welche am 19. Juli 2007 eröffnet wurde, befindet sich in Kırıkkale. Umstritten ist, ob die Haftanstalt auf der Insel İmralı ein Typ-F-Gefängnis ist. Seit 1999 ist dort als einziger Insasse Abdullah Öcalan, der ehemalige Vorsitzende der kurdischen Untergrundorganisation PKK, inhaftiert. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Jahr 2007 versprach der Vorsitzende der MHP, Devlet Bahçeli, Öcalan in eine Typ-F-Anstalt zu verlegen.[17] Da Öcalan zu einer erschwert lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und auch in Einzelhaft ist, hat die Gefängnisinsel allerdings nach Cemil Çiçek[18] und Mehmet Ali Şahin[19] bereits den Status eines Typ-F-Gefängnisses. Ende 2008 erklärte Şahin, dass es geplant sei – anstatt Öcalan in ein reguläres Typ-F-Gefängnis – fünf bis sechs Häftlinge nach İmralı zu verlegen.[19]

Name Standort Webpräsenz (türkisch) Koordinaten
Adana F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Yüreğir / Adana http://www.adanafcik.adalet.gov.tr/ 36° 58′ 41″ N, 35° 30′ 48″ O36.97805555555635.5133333333337
Ankara 1 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Sincan / Ankara http://www.ankaraf1.adalet.gov.tr/ 40° 1′ 12″ N, 32° 33′ 14″ O40.0232.5538888888897
Ankara 2 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Sincan / Ankara http://www.ankaraf2.gov.tr/ 40° 1′ 12″ N, 32° 33′ 14″ O40.0232.5538888888897
Bolu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Bolu http://www.bolufcik.adalet.gov.tr/ 40° 44′ 8″ N, 31° 38′ 30″ O40.73555555555631.6416666666677
Edirne F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Edirne http://www.edirne.adalet.gov.tr/ftipi.html 41° 43′ 16″ N, 26° 32′ 38″ O41.72111111111126.5438888888897
İzmir 1 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Buca / İzmir http://www.izmirf1.adalet.gov.tr/ 38° 18′ 24″ N, 27° 18′ 8″ O38.30666666666727.3022222222227
İzmir 2 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Buca / İzmir http://www.izmirf2.adalet.gov.tr/ 38° 18′ 24″ N, 27° 18′ 8″ O38.30666666666727.3022222222227
Kırıkkale F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Kırıkkale http://www.kirikkalefcik.adalet.gov.tr/
(im Aufbau)
39° 42′ 23″ N, 33° 25′ 48″ O39.70638888888933.437
Kocaeli 1 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Kandıra / Kocaeli http://www.kocaelif1.adalet.gov.tr/ 40° 54′ 55″ N, 30° 4′ 47″ O40.91527777777830.0797222222227
Kocaeli 2 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Kandıra / Kocaeli http://www.kocaelif2.adalet.gov.tr/
(im Aufbau)
40° 54′ 55″ N, 30° 4′ 47″ O40.91527777777830.0797222222227
Tekirdağ 1 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Tekirdağ noch keine 41° 3′ 58″ N, 27° 30′ 33″ O41.06611111111127.5091666666677
Tekirdağ 2 No’lu F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Tekirdağ http://www.tekirdag2fkapalicik.gov.tr/index.html 41° 3′ 58″ N, 27° 30′ 33″ O41.06611111111127.5091666666677
Van F Tipi Yüksek Güvenlikli Kapalı Ceza İnfaz Kurumu Van http://www.vanfcik.adalet.gov.tr/ 38° 39′ 15″ N, 43° 18′ 40″ O38.65416666666743.3111111111117

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Angela Davis: Are Prisons Obsolete? Seven Stories Press, 2003, ISBN 978-1-58322-581-3, S. 101.
  2. Bakan Türk: Cezaevleri F tipi olacak, ntvmsnbc.com, abgerufen am 7. Februar 2009.
  3. Türkei: "F-Typ" Gefängnisse: Isolation und Vorwürfe von Folter und Misshandlung. Amnesty International, April 2001, (DOC; 85,0 KB).
  4. "Todesfasten" in der Türkei, Spiegel Online, abgerufen am 7. Februar 2009.
  5. TAYAD'lılar Ankara'daki Associated Press bürosunu bastı, Sabah, abgerufen am 9. Februar 2009.
  6. F tipine Meclis duyarsız kalamaz, Hürriyet, abgerufen am 9. Februar 2009.
  7. Aşçı ölüm orucunu 293. günde bıraktı, Hürriyet, abgerufen am 8. Februar 2009.
  8. F Tipi Cezaevlerinde Görevli İnfaz ve Koruma Memurlarının Eğitimi, abgerufen am 7. Februar 2009.
  9. Report vom 8. November 2001, CPT, abgerufen am 7. Februar 2009. (englisch)
  10. Report vom 6. September 2006, CPT, abgerufen am 7. Februar 2009. (englisch)
  11. Erlass vom 22. Januar 2007 in türkischer Sprache, (PDF; 3,46 MB).
  12. İHD-Bericht über die Marmararegion 2008, İHD, abgerufen am 7. Februar 2009. (türkisch)
  13. İHD 2007 Türkiye İnsan Hakları İhlalleri Raporu, (PDF; 12,76 MB).
  14. Grundlegende Dokumente von amnesty international zur Türkei, Juli–Dezember 2006, Amnesty International, abgerufen am 7. Februar 2009.
  15. Turkey: Memorandum to the Turkish Government, (PDF; 128,67 KB).
  16. İHD 2008 Cezaevleri İhlal Bilançosu, (PDF; 130,42 KB).
  17. MHP, Öcalan´ı F Tipi´ne koyacak, haber7.com, abgerufen am 8. Februar 2009.
  18. Çiçek: "İmralı F tipi cezaevi statüsünde", cnnturk.com, abgerufen am 8. Februar 2009.
  19. a b İmralı’ya 5-6 mahkum gönderilecek, ntvmsnbc.com, abgerufen am 8. Februar 2009.

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