- Fahrzeughalter
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Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist es nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. Ein Beispiel dafür: Ein Vater lässt das Auto seiner Tochter auf seinen Namen zu, weil er einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung bekommt. Die Tochter hat das Fahrzeug jedoch gekauft, begleicht die Rechnungen und benutzt das Fahrzeug ausschließlich. Halter ist somit die Tochter. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein, beispielsweise wird bei Leasingfahrzeugen das Leasingunternehmen Eigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Besitzer und Fahrzeughalter der Leasingnehmer.
Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend.
Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer.
Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen
- wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist
- wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist
- wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.
Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann.
Quellen
Hentschel, Peter in: Becksche Kurzkommentare Straßenverkehrsrecht. C.H.Beck oHG (2005) ISBN 3-406-52996-8
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