- Falcidische Quart
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Das Falcidische Gesetz (Falcidia lex) war ein römisches Gesetz aus dem Jahre 40 v. Chr. das auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen wurde. Es regelte die Höhe eines Pflichtteils im römischen Erbrecht.
Das Gesetz verordnete, dass niemand mehr als drei Viertel seines Vermögens zu Legaten verwenden dürfe, damit dem Erben wenigstens ein Viertel des Nachlasses zur Verfügung steht. Für den Fall dass der Erblasser dieser Vorschrift zuwiderhandelt ist der Erbe berechtigt, von jedem Legat anteilige Abstriche zu machen, so dass sein Viertel sichergestellt ist. Dieser Viertel wird Falcidische Quart (Quarta Falcidia) genannt.
Durch dieses Gesetz sollte der Ausschlagung von belasteten Erbschaften vorgebeugt werden. Ein Recht auf diese Quart hat jeder direkte Erbe, sowohl der testamentarische als auch der Intestaterbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so muss für jeden, nach Abzug der Legate, mindestens ein Viertel seines Erbteils ohne Legate verbleiben. Dem Abzug der Quart sind alle Legate, Singularfideikommisse und Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch Schenkungen unter Lebenden.
Hinsichtlich der Berechnung der Quart ist folgendes zu bemerken:
- um zu bestimmen, ob die Erbschaft durch Legate soweit überlastet ist, dass der Abzug der Quart stattfinden müsse, ist die Größe der Erbschaft, wie sie zur Zeit des Todes des Erblassers sich darstellt, in Betracht zu ziehen;
- die Quart ist vom reinen Vermögen des Erblassers, also nach Abzug der Schulden, zu berechnen;
- der Erbe braucht sich in seine Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als Erbe, nicht auch, was er als Legatar aus dem Nachlass erhält.
Das Recht des Abzugs der Falcidischen Quart erlosch, wenn der Erblasser ihre Auszahlung ausdrücklich untersagte oder wenn der Erbe darauf verzichtete. Auf Vermächtnisse zugunsten wohltätiger Stiftungen und beim Soldatentestament kam das Gesetz nicht zur Anwendung.
Das Rechtsinstitut der Falcidischen Quart hat sich noch in einigen Territorien des gemeinen Rechts lange erhalten, während es im preußischen Landrecht, im österreichischen und im sächsischen Zivilgesetzbuch und dem französischen Recht unbekannt ist.
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