- Fall Mabo
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Eddie "Koiki" Mabo (* 29. Juni 1936 auf Murray Island, Australien; † 21. Januar 1992 in Brisbane) war ein Torres-Strait-Insulaner, dessen Kampf über das angestammte Recht der Ureinwohner Australiens einen wesentlichen Sieg über die Rechtsauffassung der europäischen Einwanderer erzielte.
Das Ziel seines Kampfes, nämlich die Rückgabe des Landes an ihre ursprünglichen Besitzer, unterschied sich nicht von dem des Landright Movement der Aborigines, doch durch den Weg es zu erreichen. Am Ende des von ihm initiierten Prozesses Mabo v. Queensland (No. 2) stehen die sogenannten „Mabo-Gesetze“ und die Erkenntnis, dass Australien offiziell bereits als besiedelt gilt, als die ersten Europäer sich niederließen. Das erstaunliche an diesem Prozess war oder ist, dass ihn jemand erreicht hatte, der erst als Erwachsener Lesen und Schreiben lernte, kein Anwalt war, dafür aber dessen Leben durch das Gespür von Gerechtigkeit geprägt war. Für die Ureinwohner Australiens ist er ein Kämpfer mit dem Stellenwert, wie ihn Nelson Mandela für die Südafrikaner hat.
Mabo wuchs auf den Murray-Inseln auf, verbrachte aber einen großen Teil seiner Zeit auf dem australischen Festland und betätigte sich dort als Aktivist und Lehrer. Als er seinen kranken Vater auf der Murray-Inseln besuchen wollte, wurde ihm dies verboten, weil er seit seiner Jugend von der Insel verbannt wurde. In diesem Zusammenhang muss man den Einfluss betrachten, welchen die Regierung von Queensland auf das alltägliche Leben der Ureinwohner nahm.
Mabo erklärte, dass Aborigines und Torres Strait-Insulaner unterschiedlich seien. Aborigines seien Jäger und Sammler, die kommunal über weite Gebiete lebten. Die Insulaner hingegen ernährten sich durch Gemüse und lebten in kleinen Dörfern. Sie hatten keine kommunalen, sondern individuelle Landinteressen.
Personendaten NAME Mabo, Eddie ALTERNATIVNAMEN Mabo, Eddie "Koiki" KURZBESCHREIBUNG australischer Bürgerrechtler der Aborigines GEBURTSDATUM 29. Juni 1936 GEBURTSORT Murray-Insel STERBEDATUM 21. Januar 1992 STERBEORT Brisbane
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