- Falsa demonstratio
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Falsa demonstratio non nocet ist lateinisch und bedeutet sinngemäß eine falsche Bezeichnung schadet nichts. Der Ausdruck kommt aus der Rechtssprache und bedeutet, dass es für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen aber falsch bezeichnen, bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss.
Beispiele
Ein berühmtes Beispiel aus der deutschen Rechtsgeschichte ist der sog. Haakjöringsköd-Fall, den das Reichsgericht 1920 entschieden hat.
Ein anderes, praxisrelevanteres Beispiel ist die Unterscheidung zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht. Mit dem Aufhebungsvertrag wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet, mit dem Abwicklungsvertrag werden Regelungen wegen eines zuvor gekündigten Arbeitsverhältnisses getroffen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass der eine Vertrag vor bzw. statt der Kündigung, der andere nach der Kündigung geschlossen wird. Die Unterscheidung ist insbesondere wegen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld relevant.
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung einen Vertrag und nennen diesen (eigentlich fehlerhaft) Abwicklungsvertrag sollen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Grundsätze der falsa demonstratio anzuwenden sein. Der Vertrag ist trotz seiner Bezeichnung als Abwicklungsvertrag in Wahrheit ein Auflösungsvertrag.
Im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patentwesen, ist es nach diesem Grundsatz unschädlich, wenn Funktions- oder Bauelemente nach fachmännischem Verständnis unzutreffend benannt werden. Ein beschriebener Stehbolzen wird als Stehbolzen gewertet, auch wenn er beispielsweise als Schraube oder gar als Nagel bezeichnet wird.
Der Paragraph 300 StPO sagt aus: "Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich". Das ist somit ein gutes Beispiel für die Anwendung des Grundsatzes im Recht. So schadet es zum Beispiel nicht, wenn ein Polizist die tatsächliche vorläufige Festnahme nach § 127 II i.V.m. § 112 ff StPO als „Verhaftung“ betitelt.
Siehe auch
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