- Familiennachzug
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Die Familienzusammenführung (Familiennachzug) ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug.
Der Familiennachzug wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestimmungen differieren erheblich.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. 2005 kamen rund 80.000 Menschen aufgrund gewährter Familienzusammenführung dauerhaft nach Deutschland. Der Familiennachzug bildete 2005 prozentual den größten Anteil dauerhaft zugewanderter Ausländer nach Deutschland. [1]
In Zukunft werden die Familiennachzüge nach Deutschland laut Vorhersage noch stärker zurückgehen – wegen des Sättigungseffekts und der von Innenminister Wolfgang Schäuble bereits angekündigten Verschärfungen beim Ehegattennachzug auf ein erhöhtes Mindestalter. [2] Diese Verschärfung des Ehegattennachzugsalters wurde 2007 parlamentarisch beraten und eine Anhebung auf 18 Jahre wurde gesetzlich festgelegt. Ebenso wurde beschlossen, dass einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen.[3][4]
Der Familiennachzug soll unter bestimmten Umständen an das Einkommen gebunden sein. Auch auf Deutsche, die einen Ausländer heiraten, soll dies zutreffen, wenn eine Familienzusammenführung im Ausland zumutbar ist, was für Eingebürgerte oder Doppelstaatler eher der Fall sei als für Deutsche ohne anderen kulturellen Hintergrund. In diesem Zusammenhang wird die Befürchtung einer Zwei-Klassen-Staatsbürgerschaft geäußert.[5]
Schweiz
In der Schweiz wird der Familiennachzug ab 1. Januar 2008 durch das schweizerische Ausländergesetz gewährt.
Einzelnachweis
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