Farbkombinationsmarke

Farbkombinationsmarke

Eine (abstrakte) Farbmarke ist eine Marke, die lediglich aus einer Farbe als solche, ohne eine figürliche Begrenzung besteht.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Eine abstrakte Farbe als solche kann die Funktion einer Marke erfüllen, nämlich Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit kann eine Farbe grundsätzlich als Marke in das Markenregister eingetragen werden.

Wie bei allen Markentypen (Wort-/Bildmarke, Wortmarke) muss auch bei der Farbmarke Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sein. Aufgrund der Vielzahl der im werblichen Umfeld benutzten Farben ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall. Häufig ermöglicht daher erst eine Verkehrsdurchsetzung eine Eintragung einer Farbmarke in das Markenregister.

Problematisch ist hier - wie bei der Geruchsmarke - das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit. Hierzu hat der EuGH in seiner Sieckmann-Entscheidung (EuGH, Rechtssache C-273/00) in später bezugnehmend in der Libertel- und Heidelberger Bauchemie Entscheidung wiederholt, dass die graphische Darstellbarkeit einer Marke nur dann gegeben ist, wenn sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, so dass bei abstrakten Farbmarken der Farbton nach einem internationalen Farbklassifikationsssystem wie Pantone, RAL, HKS usw. angegeben werden muss.

Dies hat aus mehrerlei Gründen zu Kritik geführt. Zum einen sind die Farbklassifikationssysteme teilweise kommerziell und entsprechende Farbkarten nur kommerziell erhältlich. Zum anderen ändern die Firmen die Farbtöne im Laufe der Zeit, so dass beispielsweise Pantone 382 (ein gelbliches Grün) zu einem späteren Zeitpunkt ein anderer Farbton sein kann als zum Zeitpunkt der Markenanmeldung.

Im Oktober 2005 waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 20 Farbmarken registriert.

Beispiele

  • Pantone 382/386 (verschiedene Grüntöne): Dresdner Bank für verschiedene Finanzdienstleistungen
  • RAL-1021 (gelb): ADAC für verschiedene Dienstleistungen im Kfz-Bereich (Instandsetzung, Abschleppen)
  • (RAL-4010) Magenta: Deutsche Telekom
  • "Milka-Lila": Kraft Foods für Schokoladenprodukte. War 1995 laut Angaben von Kraft die erste Farbmarke, die im weitesten Sinn europaweit geschützt wurde. In einem Urteil von Oktober 2004 untersagte der Bundesgerichtshof einem Mitbewerber die Verwendung der Grundfarbe Lila auf einer Verpackung für Schokoladewaffeln. Lila Postkarten dürfen jedoch weiter vertrieben werden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005.I ZR 159/02)[1]
  • "Nivea"-Blau, weltweit geschützte Farbe

Literatur

  • Alexander Block: Abstrakte Farbmarken im Eintragungs- und Verletzungsverfahren, Master-Thesis 2006, Rostock,
  • Kathrin Samwer: Der Schutz der abstrakten Farbmarke. Heymann, Köln/Berlin/München 2004, ISBN 3-452-25817-3 (Dissertation, 2003)
  • Lina Panitz: Die Farbe Milka. In: Die Welt, 11. Oktober 2005

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-2&Seite=7&nr=32899&pos=218&anz=260
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