- Fastenmonat
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Der Ramadan (رمضان / ramaḍān /„Sommerhitze“) ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders und der islamische Fastenmonat. Vormonat ist der Scha'ban, ihm folgt der Schawwal.
Das Fest des Fastenbrechens (arabisch: id al-fitr / türkisch und bosnisch: Ramazan Bayram) am Ende des Ramadans ist nach dem Opferfest der höchste islamische Feiertag.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Das Fasten (saum, siyam / صيام , صوم / ṣaum, ṣiyām) im Fastenmonat Ramadan / رمضان / Ramaḍān ist eine der im Koran verankerten religiösen Pflichten der Muslime. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Saum“ leitet sich aus dem Verb s-w-m in der Bedeutung von „stillstehen“, „ruhen“ und in übertragenem Sinne „sich enthalten“, „fasten“ ab. In den in Mekka entstandenen Koranversen kommt der Begriff nur einmal vor; hier wird Maria durch die Offenbarung befohlen wie folgt zu sprechen:
„Ich habe dem Barmherzigen ein Fasten gelobt. Darum werde ich heute mit keinem menschlichen Wesen sprechen.“
– Koran: Sure 19, Vers 26
Entsprechend wird der Begriff saum (Fasten) von den Koranexegeten an dieser Stelle mit „Schweigen“ (samt) verbunden – als Zeichen der Enthaltsamkeit, die im islamischen Fasten in allen Bereichen des täglichen Lebens charakteristisch ist.
Somit dürfte der Begriff Mohammed schon in der mekkanischen Periode der Prophetie bekannt gewesen sein, obwohl die vorislamischen Gesellschaftsformen Arabiens (Ausnahmen: Juden und Christen) das Fasten als religiöse Institution nicht gekannt haben; denn weder die Beschreibungen vorislamischer Kulte noch Inschriften und Graffiti aus dem Kulturraum, in dem der Islam entstanden ist, lassen auf arabische Ursprünge des Fastens schließen.
Die ersten, im Koran belegbaren Bestimmungen über die Art des Fastens sind in denjenigen Koranversen nachweisbar, die in Yathrib / Medina nach der Auswanderung Mohammeds (Hidschra) entstanden sind. Jedoch sind die Formulierungen dieser Verse neben ihrem imperativen Charakter relativ vage:
„Ihr Gläubigen! Euch ist vorgeschrieben, zu fasten… (Das Fasten ist) eine bestimmte Anzahl von Tagen (einzuhalten).“
– Koran: Sure 2, Vers 183-184
Die Zeitaspekte des Fastens festzulegen war somit die Aufgabe der Jurisprudenz (Fiqh), die z. T. unverbindlichen Aussagen des Korans mit Inhalt auszufüllen und sie näher zu präzisieren (siehe unten).
Mohammed schloss sich mit seinen Gefährten in Medina zunächst dem 'aschura-Fest, dem Versöhnungstag der in Medina und dessen Umgebung sesshaften Juden an; man fastete an diesem Tag vom Sonnenuntergang bis zum Sonnenuntergang des nächsten Tages und nicht - wie im Ramadan - nur den Tag über. Nach dem islamischen Mondkalender fällt dieser Tag, an dem das Fasten auch im Islam eine empfehlenswerte Handlung geblieben ist, auf den 10. Muharram; denn an diesem Tag des ersten islamischen Monats soll Noah die Arche verlassen haben. In Mekka wurden an diesem Tag - bis zum letzten Jahrhundert - die Tore des Heiligtums der Kaaba geöffnet. Der 9. Muharram ist auch ein Festtag schiitischer Asketen; am 10. Muharram gedenken die Schiiten des Märtyrertods von al-Husain, dem Sohn des ersten Imams Ali ibn Abu Talib. Somit blieb das Fasten am Aschura-Fest sowohl für die Sunniten als für die Schiiten Bestandteil religiöser Praktiken aus unterschiedlichen Gründen.
Im zweiten Jahr (623-624) nach der Auswanderung Mohammeds aus Mekka nach Medina waren die Koranverse in Sure 2, Verse 183-185 und 189 der erste Schritt, eine eigenständige, für die islamische Gemeinschaft neue Institution des Fastens einzurichten, deren Vollendung und ritualrechtliche Regelung allerdings der Rechtslehre vorbehalten werden sollte. Die Struktur und inhaltliche Abfolge dieser Verse zeigen, dass sie nicht gleichzeitig, sondern in einzelnen Teilen offenbart worden sind; der berühmte Gelehrte al-Baidawi († 1286 oder 1292-1293), Kadi in Schiraz steht mit dieser Auffassung in der Korangelehrsamkeit nicht allein.
Besonderen Stellenwert erhält der Fastenmonat Ramadan durch die koranische Aussage, dernach es gerade dieser Monat gewesen ist, in dem
„Koran (erstmals) als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist, und (die einzelnen Koranverse) als klare Beweise der Rechtleitung und der Rettung (?). Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten.“
– Koran: Sure 2, Vers 185
Dies wird in der Nacht zum 27. Ramadan als die Nacht der göttlichen Bestimmung (lailat al-qadr / ليلة القدر / lailatu ʾl-qadr) gefeiert. Das Fest ist koranischen Ursprungs; dem Gedenken an die Offenbarung des Korans ist die Sure 97 gewidmet:
„Wir haben ihn (d.h. den Koran) in der Nacht der Bestimmung hinabgesandt. Aber wie kannst du wissen, was die Nacht der Bestimmung ist? Die Nacht der Bestimmung ist besser als tausend Monate.“
– Koran: Sure 97
Da man sich also über die genaue Nacht der Offenbarung des Korans nicht im Klaren war, feiert man diese Nacht überwiegend in der Nacht zum 27. Ramadan, aber auch an anderen ungeraden Tagen der letzten zehn Tage des Fastenmonats.
Beginn und Ende des Ramadans
Während das tägliche Gebet (salat / صلاة / ṣalāt) und die islamische Pilgerfahrt (haddsch / حجّ / ḥaǧǧ) auf festgelegten Zeiten beruhen, ist der Beginn und das Ende des Fastenmonats Ramadan im islamischen Überlieferungswesen stets widersprüchlich überliefert und diskutiert worden. Den Anfang des Ramadans zeigt die Sichtung (ru'ya / رؤية / ruʾya) der neuen Mondsichel (hilal) am Ende des letzten Tages/in der letzten Nacht des Vormonats Scha'ban an. Der Grundtypus dieser Traditionen in den kanonischen Hadithsammlungen als Direktive des Propheten lautet:
„Der Monat (besteht aus) 29 (Tagen). Fastet erst, wenn ihr sie (die Mondsichel - hilal) seht, und brecht das Fasten erst, wenn ihr sie (wieder) seht. Und wenn (der Himmel) über euch bedeckt ist, so bestimmt ihn /Var. vervollständigt die Zahl der Scha'ban-Tage/ auf 30 (Tage).“
– Hadith
Ausschlaggebend für den Beginn bzw. für das Ende des Ramadans ist jeweils die Sichtung der Mondsichel ru'yat al-hilal / رؤية الهلال / ruʾyatu ʾl-hilāl durch einen oder durch mehrere Zeugen. Umstritten bei der Festlegung des Monatsbeginns ist allerdings die Rolle der Astronomen (munadschdschim) und der Mathematiker (ahl al-ma'rifa bil-hisab) - die es in der frühislamischen Gesellschaft zunächst nicht gab - die später durch Berechnungen (hisab) und ohne Sichtung der Mondsichel den Monatsanfang festzulegen bestrebt waren.
Voraussichtliche Termine für Mitteleuropa (basierend auf einer möglichen Sichtung der Mondsichel in Europa):
- 2009 – erster Tag: 22. August 2009; letzter Tag: 20. September 2009
- 2010 – erster Tag: 11. August 2010; letzter Tag: 9. September 2010
Die Anweisungen im Koran:
„Ihr Gläubigen! Euch ist vorgeschrieben, zu fasten, so wie es auch denjenigen, die vor euch lebten, vorgeschrieben worden ist. Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein. (Das Fasten ist) eine bestimmte Anzahl von Tagen (einzuhalten).“
– Koran: Sure 2, Vers 183
haben zur Klärung des im späten 7. Jahrhundert diskutierten Sachverhalts über den Beginn und das Ende des Fastenmonats nichts beigetragen. Die Festlegung des Ramadanbeginns gibt in der arabisch-islamischen Welt bis in die Gegenwart hinein jedes Jahr Anlass zu kontroversen Diskussionen. Denn der Verzicht auf die Sichtung der neuen Mondsichel als Anfang des Ramadans durch eine astronomische Berechnung führt zwangsläufig zur Ignorierung des prophetischen Gebots „fastet erst, wenn ihr sie (die Mondsichel) seht“ usw.
In Ägypten bestimmt das erste Neulicht in Assuan den Beginn des Ramadans, wobei das gesichtete Neulicht telefonisch nach Kairo gemeldet und anschließend die Ausrufung des Ramadans vorgenommen wird.[1]
Im Rahmen des Koordinierungsrates der Muslime in Deutschland hatten sich die Verbände in Deutschland für das Jahr 2008 erstmals auf eine einheitliche Berechnungsmethode für den Ramadan geeinigt.
Der tägliche Fastenbeginn und Fastenabschluss
Das Fasten wird dem Tag, das Fastenbrechen (fitr /iftar) der Nacht zugerechnet, wobei die koranische Direktive:
„… und esst und trinkt, bis ihr in der Morgendämmerung einen weißen von einem schwarzen Faden unterscheiden könnt!“
– Koran: Sure 2, Vers 187
ebenfalls einer näheren Klärung bedurfte. Der Koranvers verlangt unmissverständlich den Fastenbeginn bei Morgendämmerung (fadschr). Und zwar dann, wenn die ersten Hell- bzw. Dunkelwerte voneinander zu unterscheiden sind. Eine genauere Klärung erzielte man durch das Heranziehen miteinander vergleichbarer Hadithe in der Traditionsliteratur z. B. mit folgendem Wortlaut: „esst und trinkt, bis Ibn Umm Maktum (zum Gebet - zum salat al-fadschr) ruft“.
In der unmittelbaren Fortsetzung dieses Koranverses wird dann das Ende des täglichen Fastens beschrieben:
„Hierauf haltet das Fasten durch bis zur Nacht.“
– Koran: Sure 2, Vers 187
Die Diktion der Offenbarung „bis zur Nacht“ ist auch in diesem Fall sowohl von der Koranexegese als auch vom Hadithmaterial näher erörtert worden, weil offensichtlicher Klärungsbedarf bestand. Dass man darunter nicht unbedingt nur den Sonnenuntergang und das Erlöschen des Sonnenlichts verstand, zeigt die überlieferte Sunna des zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab, der erst bei Anbruch der dunklen Nacht das Abendgebet (salat al-maghrib) verrichtete und erst im Anschluss daran das Fasten brach. Gegen diese Auffassung lässt die Tradition Mohammed wie folgt sprechen: „Gott hat gesagt: Am liebsten unter meinen Dienern ist mir, wer am schnellsten das Fasten bricht“.
Die Rechtslehre hatte angesichts der vagen Formulierungen des Korans in Sure 2, Vers 187 einen mehr oder weniger tragfähigen Konsens betreffs des täglichen Fastenbeginns bzw. Fastenendes getroffen. Bei der Schaffung eines einheitliche Ritualvollzuges war der Zeitpunkt des Sonnenaufgangs bzw. Sonnenuntergangs maßgebend, wobei man die Morgendämmerung - Fastenbeginn - zeitlich aufzuteilen bestrebt war: Morgendämmerung (fadschr) gemäß Koran mit dem ersten aufsteigenden Licht und die „zweite Morgendämmerung“ (al-fadschr ath-thani / الفجر الثاني / al-faǧr aṯ-ṯānī oder al-fadschr al-achir / الفجر الآخر / al-faǧr al-āḫir) die Morgendämmerung, die sich als feiner Streifen über den Horizont ausbreitet. Letztere ist dann als Zeitpunkt des täglichen Fastenanfangs kanonisiert worden; sie ist die Morgendämmerung, deren Licht - wie es in der Hadithliteraur heißt - „Häuser und Wege mit Licht erfüllt“.
Mit dieser Festlegung des Fastenbeginns hängt auch die Fixierung des sogenannten sahur (سحور / saḥūr /„die letzte Mahlzeit vor dem täglichen Fastenbeginn“) im letzten Drittel der Nacht zusammen. Diese Mahlzeit gilt nicht nur als eine gute Überbrückung der bevorstehenden Fastenperiode des kommenden Tages, sondern auch als eine Segenskraft (baraka). Die Engel - so heißt es in vielen Traditionen - werden für einen, der bei Eintritt der ersten Morgendämmerung bei Gott um Verzeihung bittet, genauso Fürbitten einlegen, wie für einen, der den sahur, die letzte Mahlzeit bei Morgendämmerung, einnimmt. Sie ist sogar das Unterscheidungsmerkmal zwischen islamischem Fasten und dem Fasten der „Schriftbesitzer“ - Juden und Christen - somit ein Erkennungszeichen für einen Muslim und eines der Kriterien seiner Religionszugehörigkeit. Folglich gilt diese letzte Mahlzeit in der Rechtslehre als „empfehlenswert“, oder sogar als sunna, die zu befolgen ist. In der Hadithliteratur sind sogar Tendenzen verzeichnet, die das Einnehmen dieser Mahlzeit zur Pflicht zu machen scheinen: „euch ist die Speise des sahur vorgeschrieben“.
Die Pflichten während der Fastenzeit
Aus dem bereits genannten Koranvers:
„Der Monat Ramadan ist es (oder: (Fastenzeit ist) der Monat Ramadan), in dem der Koran (erstmals) als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist, und (die einzelnen Koranverse) als klare Beweise der Rechtleitung und der Rettung (?). Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten …“
– Koran: Sure 2, Vers 185
und in Zusammenhang mit der ebenfalls erwähnten prophetischen Anweisung „Fastet erst, wenn ihr sie (die Mondsichel – hilal) seht, und brecht das Fasten erst, wenn ihr sie (wieder) seht…“ usw. ergibt sich das einmonatige Fasten vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang; der erste Versteil in der Sure 2, Vers 184: „(Das Fasten ist) eine bestimmte Anzahl von Tagen (einzuhalten)“ ist nach einstimmigen Interpretationen der Koranexegese (tafsir) somit Gegenstand der Abrogation und verlor somit seine Bedeutung zugunsten des darauf folgenden Verses: „Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten …“.
Somit ist die Entstehung des Ramadanfastens und der damit verbundenen Verpflichtungen in einem kurzen historischen Prozess zu sehen; die einzelnen Offenbarungsabschnitte samt ihrer inhaltlichen Widersprüche, die teils vom Koran selbst, teils vom Hadith erklärend aufgehoben wurden, stammen – wie angedeutet – aus der frühmedinensischen Zeit der Prophetie aus dem 2. Jahr der Auswanderung (623–624).
Nach dem Gesetz wird Fasten als Enthaltung (imsak) von bestimmten Tätigkeiten definiert: Verzehr von irdischen Substanzen und Speisen sowie Getränken, Rauchen, Geschlechtsverkehr, Trunkenheit und Irrsinn. Zum Fasten ist jeder Muslim verpflichtet, der in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ('aqil) volljährig (baligh) und physisch dazu imstande (qadir) ist. Das Fasten eines Nichtvolljährigen mit Unterscheidungsvermögen (mumayyiz) ist ebenfalls gültig.
Neben diesen praktischen Aspekten der Fastenpflicht gibt es mehrere ethisch-moralische Komponenten, die der Muslim im Ramadan zu beachten hat. Unbedingt zu vermeiden sind üble Nachrede, Verleumdung, Lügen, Beleidigungen aller Art, ferner solche Handlungen, die zwar nicht verboten (expressis verbis) sind, die aber Unachtsamkeit in sich oder bei anderen erregen könnten.
Es war die Aufgabe der islamischen Jurisprudenz in ihren unterschiedlichen Richtungen, die praktischen Regelungen des Fastens festzulegen. Aber schon der Koran ließ Ausnahmen zu:
„Und wenn einer krank ist oder sich auf einer Reise befindet (und deshalb nicht fasten kann, ist ihm) eine (entsprechende) Anzahl anderer Tage (zur Nachholung des Versäumten auferlegt). Gott will es euch leicht machen, nicht schwer. Macht darum (durch nachträgliches Fasten) die Zahl (der vorgeschriebenen Fastentage) voll und preiset Gott dafür, dass er euch rechtgeleitet hat! Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“
– Koran: Sure 2, am Ende des Verses 185
Schwangere Frauen und Kranke sowie Kinder vor Erreichen der Pubertät sind zum Fasten nicht verpflichtet. Schwangere Frauen und Kranke müssen die versäumten Tage jedoch nach Wegfall der Gründe nachholen. Ebenso müssen Soldaten und Schwerarbeiter nicht fasten. Diese müssen die versäumte Zeit auch nicht nachholen.
Das Ende des Ramadanfastens
Mit dem Beginn des neuen Monats Schawwal, den man ebenfalls durch die Sichtung der neuen Mondsichel festlegt, im Zweifelsfalle den Ramadan auf dreißig Tage verlängert, feiert man das Fest des Fastenbrechens ('id al-fitr / عيد الفطر / ʿīdu ʾl-fiṭr), auch das kleine Fest genannt (al-'id as-saghir / العيد الصغير / al-ʿīdu ṣ-ṣaġīr; im Türkischen küçük bayram oder şeker bayramı). Die Festlichkeiten beginnen mit dem obligatorischen Gemeinschaftsgebet, nachdem man die pflichtmäßige Spende, die Almosensteuer des Fastenbrechens (zakat al-fitr / زكاة الفطر / zakātu ʾl-fiṭr) spätestens am 1. Schawwal an Bedürftige entrichtet hat. Da dieses Fest der schweren Fastenzeit ein Ende bereitet, wird es über drei Tage fröhlicher und festlicher begangen als das „große“ Opferfest am 10. Tag des Pilgerfahrtmonats.
Auslegung
Da während des Fastens ein besonders religiöses Leben geführt wird, machen sich das in islamischen Ländern einige Leute zunutze, um auf ihre angebliche Bedürftigkeit hinzuweisen. Beispielsweise reisen eigens zu diesem Zweck Ausländer in die Vereinigten Arabischen Emirate ein, um bei den Bewohnern an der Haustür oder an belebten Plätzen Geld zu erbetteln. Die Regierung versucht das allerdings durch strenge Grenzkontrollen, eine zweiwöchige Haftstrafe mit anschließender Abschiebung und Einreiseverbot, sowie Informationskampagnen in der Bevölkerung zu unterbinden.
Während der Zeit des Ramadans wird in arabischen Ländern deutlich mehr an Lebensmitteln gekauft und zubereitet als gegessen werden kann. Die Folge daraus ist ein durchschnittlich doppelt so hohes Müllaufkommen mit erhöhtem Einsatz der Müllabfuhr. Die Lebensmittelpreise steigen in der Regel während des Ramadans, was von einigen Händlern durch geschickte Verknappung des Angebotes weiter angetrieben wird. Von islamischen Geistlichen wird diese Entwicklung oft kritisiert.
Literatur
- Peri J. Bearman u.a. (Hrsg.): The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden 2004, ISBN 90-04-14114-6 (1 CD-ROM)
- K. G. Jacob: Der muslimische Fastenmonat Ramadan. In: VI. Jahresbericht der Geographischen Gesellschaft zu Greifswald 1893-1896. 1. Teil, S. 1-33
- Klaus Lech: Geschichte des islamischen Kultus. Rechtshistorische und hadit-kritische Untersuchungen zur Entwicklung und Systematik der 'Ibâdât. Band I. Das ramadân-Fasten. Erster Teil. Otto Harrassowitz, Wiesbaden 1979, ISBN 3-447-01943-3
- Bertold Spuler: Con Amore oder Einige Bemerkungen zur islamischen Zeitrechnung. In: Der Islam 38 (1963), S. 154-160.
- Kees Wagtendonk: Fasting in the Koran. Brill, Leiden 1965.
- Arent Jan Wensinck, Johannes H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1976.
Weblinks
- www.weltzeituhr.com - Information zum Beginn des Ramadan
- www.feste-der-religionen.de - Erläuterungen zum Fastenmonat Ramadan
- www.mondsichtung.de - Eine islamisch-astronomische Seite zur Mondsichtung
- www.islam-basis.de - Große Linksammlung rund um den Monat Ramadan
- „Ramadan, der Monat des Konsums“, Telepolis, 30. Oktober 2005
- Islamic-Western Calendar Converter (Based on the Arithmetical or Tabular Calendar)
- The Umm al-Qura Calendar of Saudi Arabia
- Muslime in Deutschland einigen sich 2008 erstmals auf einen einheitlichen Ramadankalender
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Krauss: Sothis- und Monddaten, Gerstenberg, Hildesheim 1985, S. 23.
Monate des Islamischen Kalenders1. Muharram | 2. Safar | 3. Rabiʿ al-auwal | 4. Rabiʿ ath-thani | 5. Dschumada l-ula | 6. Dschumada th-thaniyya | 7. Radschab | 8. Schaʿban | 9. Ramadan | 10. Schawwal | 11. Dhu l-qaʿda | 12. Dhu l-hiddscha
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