Akzeptant

Akzeptant

Als Bezogener (oder Trassat) wird im Geschäftsleben jene Person bezeichnet, die einen Geldbetrag bezahlen soll, über den ein Wechsel oder ein Scheck ausgestellt ist.

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Wechsel

Bei einem Wechsel ist die Anerkennung der Schuld durch das Akzept, die üblicherweise quer angebrachte Unterschrift auf der Urkunde, auf der vorderen Seite links dokumentiert. Der Bezogene ist jetzt zugleich Annehmer (oder Akzeptant) des Wechsels geworden. Mit seiner Unterschrift haftet der Bezogene den anderen Wechselbeteiligten gegenüber. Der Bezogene muss geschäftsfähig sein.

Die Schuld des Bezogenen kann ihre Ursache beispielsweise in einer Warenlieferung (Handelswechsel) oder erhaltenen liquiden Mitteln (Finanzwechsel) oder einem Garantieversprechen (Kautionswechsel) haben.

Bezogener und Aussteller des Wechsels sind beim Solawechsel (trassiert-eigener Wechsel) dieselbe Person.

Scheck

Bei einem Scheck ist die Unterschrift des Bezogenen nicht erforderlich, weil hier als Bezogener das Kreditinstitut fungiert, das die Urkunde einlösen soll. Sein Name ist auf den von ihm ausgegebenen Scheckvordrucken bereits eingedruckt. Der Scheck ist die Anweisung an die Bank oder Sparkasse, aus dem Guthaben des Ausstellers Zahlung zu leisten.

Rechtsgrundlage

Rechtliche Grundlagen sind in den nationalen Wechsel- bzw. Scheckgesetzen festgelegt. In Deutschland gelten das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) sowie das Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597) mit ihren jeweiligen zwischenzeitlichen Änderungen.

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  • Akzeptant — Ak|zep|tạnt 〈m.; Gen.: en, Pl.: en〉 jmd., der einen Wechsel akzeptiert, Bezogener [Etym.: <frz. acceptant, Part. Präs. zu accepter »annehmen« <lat. acceptare] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

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  • Trassat — Als Bezogener (oder Trassat) wird im Geschäftsleben jene Person bezeichnet, die einen Geldbetrag bezahlen soll, über den ein Wechsel oder ein Scheck ausgestellt ist. Inhaltsverzeichnis 1 Wechsel 2 Scheck 3 Rechtsgrundlage 4 Weblinks // …   Deutsch Wikipedia

  • Akzept — (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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