Ferienbeschäftigung

Ferienbeschäftigung
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Ferienjob (österreichisch auch: Ferialpraxis, Ferialpraktikum, Ferialjob, Ferialarbeit, Ferialtätigkeit) ist ein legales kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis, das Schüler oder Studenten während der Schul- bzw. Semesterferien eingehen (in Österreich an berufsbildenden höheren Schulen wie HTL oftmals auch verpflichtender Teil des Lehrplanes).

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Jugendschutz

Für eine legale Beschäftigung von Schülern ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Die Beschäftigung von Kindern in Deutschland ist grundsätzlich verboten (Kinder in diesem Sinne sind solche, die das 13. Lebensjahr nicht vollendet haben bzw. noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen). Auch für die Beschäftigung von Jugendlichen gelten Einschränkungen, die allerdings für die zeitlich begrenzten Ferienjobs aufgehoben werden.

Arbeitsrecht

Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis; einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.

Sozialversicherungsrecht

Auch hier sind die Regelungen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern/Studenten, die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten:

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle. Vorbeschäftigungen ab dem Beginn des Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet, wenn jeweils die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die Zeitgrenze überschritten wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (ohne Abendschule) besuchen und während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.

Steuerrecht

Schüler und Studenten, die in den Ferien, neben ihrem Studium oder nach der Schule einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Arbeitslohn die Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für die korrekte Berechnung der Steuer haben die Schüler/Studenten, wie andere Arbeitnehmer auch, dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte vorzulegen. Nach Beendigung des Ferienjobs werden darauf der Bruttolohn und die gegebenenfalls einbehaltenen Steuern vermerkt.

Obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung deren Befristung feststeht, wird bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber unterstellt, dass der Schüler/Student während des ganzen Jahres Arbeitslohn beziehen wird. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn sicher ist, dass der Schüler/Student keine weiteren Einkünfte hat und haben wird. Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen (was bei Studenten und Schülern die Regel sein dürfte), bleibt ein Monatslohn bis 898,65 Euro ohne Steuerabzug.

Wird dieser Betrag überschritten und Steuer einbehalten, kann diese nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung angefertigt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Es ist auch möglich die Einkommensteuererklärung online abzugeben (siehe ELSTER).

Beispiel

Ein Student (unverheiratet = Lohnsteuerklasse I) jobbt vom 1. August bis 31. August und erhält dafür brutto 1.260 Euro. Der Arbeitgeber behält davon (laut Lohnsteuertabelle) 62,33 Euro Lohnsteuer und 5,60 Euro Kirchensteuer ein. Andere steuerpflichtige Einkünfte hat der Student im ganzen Jahr nicht. Da sein Jahreslohn 10.783,99 Euro nicht übersteigt, erhält er die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie ggf. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Selbst bei Überschreiten dieses Betrages, weil z. B. neben dem Arbeitslohn noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen.

Auswirkungen und Folgen

Bevor ein Ferienjob angenommen wird, sollten die finanziellen Folgen bedacht werden, denn unter Umständen können diese Einkünfte zu Kürzungen in anderen Bereichen führen. In Einzelfällen können diese Kürzungen die Höhe der Einnahmen aus dem Ferienjob übersteigen.

Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt

Einkünfte aus einem Ferienjob können Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dahingehend festgelegt, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Auswirkungen auf das Kindergeld

Einkünfte aus einem Ferienjob können zum Verlust des Kindergeldes bei den Eltern führen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes insgesamt 7.680 € im Jahr übersteigen.

Auswirkungen auf andere steuerliche Freibeträge

Der Wegfall des Kindergeldes kann zu weiteren steuerlichen Einbußen auf Seiten der Eltern, im Bereich der Eigenheimzulage, der außergewöhnlichen Belastungen und des Ausbildungsfreibetrags führen.

Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG

Einkünfte aus einem Ferienjob bleiben nur bis zu 4.206 € ohne Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG.

Siehe auch

Weblinks

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