- Ferienreiseverordnung
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Das Wochenendfahrverbot ist ein „Sonn- und Feiertagsfahrverbot“ für LKW über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz verordnet. Es wird auch z. T. in Frankreich, Italien, Luxemburg, Rumänien, Polen, Liechtenstein, Griechenland, Slowenien, Tschechien und Ungarn angewendet. Die nationalen LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbote sind innerhalb der Europäischen Union heftig umstritten und sind seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit 1956 gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle LKW ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen. Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen.
Unmittelbare gesetzliche Ausnahmen
Von dem Verbot sind nach § 30 Abs. 2 Satz 2 StVO ausgenommen:
- der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
- die Beförderung von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Behördliche Ausnahmen
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll[1]. Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für[2]:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich.
Ferienreiseverordnung
Im Juli und August jedes Jahres gilt nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße zusätzlich auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot für die Fahrzeuge, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Im Unterschied zu diesem, das auf allen Straßen gilt, besteht das Samstagsfahrverbot in den Ferien aber nur auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen[3], um dort den Ferienreiseverkehr zu erleichtern.
Für dringende Fälle, in denen eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Ferienfahrverbote wie in Deutschland gibt es auch in Frankreich, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien.
Österreich
In Österreich gilt für Lastkraftwagen sowie für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht ein Fahrverbot zwischen Samstag 15 Uhr und Sonntag 22 Uhr. Der Beginn am Samstag kann bei Ferienregelungen streckenweise auf 8 Uhr vorverlegt werden.
In Österreich gilt ein generelles Wochenendfahrverbot für:
- Lastkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht
- für LKW mit Anhänger, wenn entweder der LKW oder der damit gezogene Anhänger mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hat
Da Sattelzugfahrzeuge (ohne Sattelanhänger) nicht als Lastkraftwagen sondern als Zugmaschinen gelten, fallen Fahrten mit diesen Fahrzeugen nicht unter das Wochenendfahrverbot.
Ausnahmen gelten in Österreich: für Fahrten, die ausschließlich folgenden Fahrtzwecken dienen:
- Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
- leicht verderblichen Lebensmitteln
- Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
- unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen
- Abschleppdienst und Pannenhilfe
- Einsatz in Katastrophenfällen
- Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- der Müllabfuhr
- dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
- unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres
Des weiteren ist das Fahren mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen erlaubt. Außerdem sind Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember erlaubt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.
Ausschließlich können im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen zusätzlich durchgeführt werden. (RoLa)
Für LKW mit Anhänger: Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
Es sind auch Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
Schweiz
In der Schweiz gilt ein Fahrverbot an Sonntagen und Feiertagen für Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht von 0 bis 24 Uhr, sowie LKW-Sattelzüge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 5 t im gesamten Straßennetz. Ferner gilt auch für LKW über 3,5 t ein Nachtfahrverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Zusätzlich gibt es ein Fahrverbot während der Ferienzeit von Anfang Juli bis Ende August. Ausnahmen gibt es vom Bundesamt für Polizeiwesen oder durch den Kanton, in den die Einfahrt erfolgt, der dann die Ausnahmegenehmigungen erteilen kann.
Frankreich
In Frankreich gibt es an Sonntagen und Feiertagen für alle LKW über 7,5 t im gesamten Straßennetz ein Fahrverbot, das am Samstag bzw. am Vorfeiertag um 22.00 Uhr beginnt und am Sonn- bzw Feiertag um 22.00 Uhr endet. Ausnahmen gibt es für die Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des LKW ausmacht. Für Gefahrguttransporte gelten abweichende Regelungen; zusätzliche Fahrverbote auf bestimmten Streckenabschnitten sind möglich. (Quelle: dekra.net)
Spanien
In Spanien gilt das Sonntagsfahrverbot von 8:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Sonstige Länder
In Andorra ist der Transitverkehr nach Frankreich vor und an französischen Fahrverbotstagen untersagt, in Belgien ist an Sonntagen der Transitverkehr nach Frankreich und Deutschland, in Luxemburg an Wochenenden der Transitverkehr nach Frankreich, Deutschland und Belgien untersagt. In Spanien können schließlich in den Sommerferien aufgrund der zu erwartenden Verkehrsdichte regionale Fahrverbote ausgesprochen werden.
Pro und Contra des Wochenendfahrverbotes
Das Wochenendfahrverbot soll der Sonntagsruhe dienen und wird zudem mit dem Lärmschutz und dem Schutz der Umwelt begründet. Der Lärm und die Abgase stärker emittierender LKW störe die Wochenendruhe jener, die das Wochenende zum Ausspannen von der Arbeitswoche benötigten. Auch die Entlastung des an Wochenenden erhöhten Ausflugsverkehr von zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch den LKW wird zugunsten der Reglementierung des Schwerlastverkehrs angeführt.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e. V. (BGL), in dem sich Unternehmen des Güterverkehrs zusammengeschlossen haben, befürwortet das Sonntagsfahrverbot[4].
Von Seiten einiger Fernfahrer wird das Sonntagsfahrverbot jedoch kritisiert:
- wegen des Fahrverbotes müssten Fahrten mit Beginn des Sonntags unterbrochen werden. Dadurch müsse der Fahrer den ganzen Sonntag seine Zeit im Fahrzeug und auf Raststätten verbringen und werde daran gehindert, den Sonntag zu Hause bei seiner Familie zu verbringen;
- weil am Sonntag eine Fahrt erst nach 22 Uhr begonnen werden dürfe, würden die Fahrer in den Nächten von Sonntag auf Montag vermehrt zu Nachtarbeit herangezogen werden;
- dies wiederum zwänge den Fahrer, am Sonntag tagsüber zu schlafen, so dass er wiederum keine freie Zeit für seine Familie und andere Freizeitaktivitäten habe;
Dieser Kritik werden folgende Argumente entgegengehalten:
- Auch bei Abschaffung des Sonntagsfahrverbots würden alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Fernfahrer wegen des allgemeinen Verbots der Sonntagsarbeit nach § 9 ArbZG nicht arbeiten dürfen, es sei denn, sie würden verderbliche Waren transportieren. Das Sonntagsfahrverbot sei also schon deshalb keine wesentliche Ursache für die angesprochenen Probleme.
- Die Kritik stoße auch sonst nicht zum Kern des Problems vor. Dem Interesse des Unternehmers, dass sich die in das Fahrzeug getätigten Investitionen rentieren, stünden unproduktive Standzeiten entgegen. Dem möglichst umfassenden und flexiblen Einsatz des Fahrzeugs folge das Interesse an einer maximalen Verfügbarkeit und Flexibilität des notwendigen Fahrpersonals. Der Unternehmer würde deshalb das Fahrzeug sonntags einsetzen, wenn dies nicht untersagt wäre. Die Fahrer müssten dann auch am Sonntag arbeiten. Damit der in erster Linie am Verwertungsinteresse orientierte Personaleinsatz nicht zu einer völligen Außerachtlassung der Bedürfnisse des Fahrpersonals führe, seien Reglementierungen unerlässlich.
Geschichte des Wochenendfahrverbots
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw wurde am 14. März 1956 zum ersten Mal in Europa bzw. in Deutschland eingeführt. Ausnahmen gab es für leicht verderbliche Waren, so wie Frischmilch, Frischfleisch usw. sowie für lebende Tiere und dem so genanntem „Berlinverkehr“.
Zu Beginn der Ferien 1970 wurden die Autobahnen bis auf sehr wenige und kurze Autobahnabschnitte sowie den „Berlinverkehr“ für die Lkw-Benutzung an Sonntagen gesperrt. Es durften - bis auf wenige Teilstrecken - Lkw mit ihren frischen Erzeugnissen am Sonntag nur die Bundesstraßen benutzen. 1977 wurde dieses strikte Verbot für bestimmte Autobahnstrecken wieder etwas gelockert.
Als Reaktion auf die Ölkrise wurde das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch für den Pkw-Verkehr erstmals am 25. November 1973 eingeführt. Ausnahmen gab es für die Versorgung und die öffentliche Personenbeförderung. Lkw mit frischen Lebensmitteln waren ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen und durften die Autobahnen benutzen. Außerdem blieb wieder der „Berlinverkehr“ vom Fahrverbot verschont. Neben Deutschland beteiligten sich damals noch fünf weitere europäische Staaten an dem Verbot. Ziel der Aktion war das Einsparen von Öl, das durch eine Reduzierung der Förderung durch die OPEC knapp geworden war. Das Fahrverbot galt damals für vier Wochen und wurde am 16. Dezember 1973, als eine Entspannung der Ölkrise absehbar war, wieder aufgehoben.
Die Auswirkungen des Verbotes waren eher symbolischer Natur, denn die Menge des eingesparten Brennstoffs war nur gering. Allerdings fand damals ein erstes Umdenken in Energie- und Umweltaspekten seinen Anfang. Die so genannten „Berlinverkehre“ waren außerdem bis zum 3. Oktober 1990 (Wiedervereinigung) als Straßentransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (West-) Berlin vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen.
Fußnoten
- ↑ Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg, Punkt 7.1 der Tagesordnung
- ↑ nach dem Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa des Landes Bremen vom 1. April 2008 – 56-2 Erlass StVO 1/2008
- ↑ welche Strecken konkret betroffen sind, kann § 1 Ferienreiseverordnung entnommen werden
- ↑ Pressemitteilung vom 7. September 2007
Siehe auch
Weblinks
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