- Financial Covenants
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Covenants (deutsch: Kreditklauseln oder auch (Neben-) Abreden) sind vertragliche bindende Zusicherungen des Kreditnehmers während der Laufzeit eines Kreditvertrages. Sie entstammen der anglo-amerikanischen Kreditvertragspraxis (siehe Syndizierung, Konsortialkredit), die diesen ursprünglich französischen Begriff (Altfranz. covenant "Vertrag", Lateinisch aus convenire "treffen, zusammenkommen") für alle erdenklichen vertraglichen Nebenpflichten des Kreditnehmers verwendet und wurden, soweit sie in Einklang mit dem deutschen Recht stehen, teilweise in die deutsche Kreditvertragspraxis übernommen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die spezifische Verhaltenspflichten betreffen und diese vertraglich festlegen.
Inhaltsverzeichnis
Systematisierung
Die Vielzahl der Zusicherungen lässt sich unterteilen in Finanzkennzahlen (dies sind die Financial Covenants im engeren Sinne), Non-Financial Covenants und Corporate (Financial) Covenants.
Finanzkennzahlen
Zu den Finanzkennzahlen gehören beispielsweise die Bilanzrelationsklauseln. Finanzkennzahlen können aber auch an die Gewinn- und Verlustrechnung des Kreditnehmers anknüpfen oder sonstige finanzwirtschaftlichen Kennzahlen zum Inhalt haben. Da es sich um veränderliche Größen handelt, werden Mindestzahlen (etwa bei der Eigenkapitalquote) oder Schwankungsbreiten mit der konkreten Angabe von Unter- und Obergrenze ("headroom") vorgegeben. Typische Finanzkennzahlen dieser Art sind:
- Eigenkapitalquote
- Verschuldungsgrad
- Gesamtkapitalrentabilität
- minimaler Cash-Flow
- Anlagendeckungsgrad
- Zinsdeckungsgrad
Non-Financials
Unter Non-Financial Covenants werden Positiv-, Negativ- oder Gleichrangklauseln (Pari-passu-Klausel) verstanden, die spätere Sicherheitenstellung an andere Gläubiger verbieten, sofern der Kreditgeber nicht gleichgestellt wird. Ferner gehören hierzu die "Material Adverse Change-Klauseln", die anhand von einzeln aufgeführten Beispielen eine "wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse" des Kreditnehmers definieren und bei deren Eintreffen eine Kreditkündigung auslösen. Das trifft auch auf "Cross-Default-Klauseln" zu. Außerdem verpflichtet sich hier der Kreditnehmer, vertraglich genau festgelegte Informationen zu bestimmten Terminen dem Kreditgeber zur Verfügung zu stellen (z.B. Quartalsberichte, Bestätigungen über die Einhaltung zumindest der Financial covenants).
Corporate Financial Covenants
Diese umfassen z. B. das Verbot der Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände ("disposals"), Einschränkungen bei konzerninternen Umstrukturierungen sowie Beschränkungen bei der Dividendenpolitik des Unternehmens. In diesem Zusammenhang taucht auch häufig der Begriff der "Affirmative Covenants" auf, der uneinheitlich verwendet wird und häufig Non-Financial Covenants und Corporate Financial Covenants zusammenfasst. Affirmative Covenants vereinbaren jedenfalls bestimmte Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen durch den Kreditnehmer. Beispiele sind:
- Konstanz in den Gesellschafterverhältnissen ("ownership-clause");
- Beschränkung von Dividendenzahlungen oder Entnahmen ("dividend/withdrawal restrictions");
- Negativklauseln, die die Sicherheitenstellung an andere Gläubiger verbieten, ohne dass der Kreditgeber diesen Gläubigern gleichgestellt wird;
- Verfügungsbeschränkungen über wesentliche Vermögensposten wie Beteiligungen ("disposals");
- ordnungsgemäßer Geschäftsgang ("ordinary conduct of business");
- Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften ("representations and warranties").
Rechtsfolgen
Ein Abweichen von den vereinbarten Financial Covenants löst zunächst meistens eine Heilungsperiode ("remedy/grace period") aus, die dem Kreditnehmer das Erreichen der vorgegebenen Kennzahlen ermöglichen soll. Gelingt dies jedoch nicht, wird eine höhere Kreditmarge oder gar ein außerordentliches Kündigungsrecht ausgelöst. Alternativ können Abweichungen von den vereinbarten Regelungen einen Anspruch auf Stellung von Kreditsicherheiten begründen (sog. Nachbesicherungsrecht).
Bei der Vereinbarung von (Financial) Covenants besteht im deutschen Recht das Risiko, dass die Klausel und damit gegebenenfalls der gesamte Kreditvertrag unwirksam ist. Durch sehr enge und umfassende Vereinbarungen können Kreditnehmer in nachteilige Situationen geraten, da die Gefahr besteht, dass sich Kreditgeber knebelungsartig in die Geschäftsführung des Kreditnehmers einmischen[1].
Überwachungsnotwendigkeiten
Aus der Vereinbarung von Covenants resultieren im Kreditprozess aufsichtsrechtliche Pflichten des Kreditgebers, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig - meist mindestens vierteljährlich - zu überprüfen[2]. Die Ergebnisse sind im Rating des Kreditengagements zu berücksichtigen[3]. Insbesondere Financial Covenants sind kein Selbstzweck. Sie führen zu einer Instrumentalisierung der Risikobeurteilung und werden damit für externe Gutachter (Bankenaufsicht oder Wirtschaftsprüfer) objektiv nachvollziehbar. Sie bilden somit einen Teil des Risikomanagements bei Kreditinstituten, wie es von den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft gefordert wird.
Bei der Vereinbarung von Covenants sind die Kosten für den Überwachungsaufwand aus der unterjährigen Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse in Beziehung zur Risikoentlastung zu setzen. Covenants sind grundsätzlich bei allen, auch vermeintlich zunächst risikolosen, Krediten zu verwenden. Es ist nämlich nicht absehbar, ob sich die Bonitätsverhältnisse während der Kreditlaufzeit verschlechtern werden; eine Nachbesserung ist dann meist schwer durchsetzbar. Dann können nur noch die weniger konkreten und deshalb unverbindlicheren AGB helfen.
Zweck
Covenants sollen insgesamt den bei Beginn des Kreditvertrages bestehenden status quo in den wirtschaftlichen/rechtlichen Verhältnissen des Kreditnehmers während der Kreditlaufzeit zementieren. Dieser Status bildet die Geschäftsgrundlage, auf deren Basis die Kreditgewährung überhaupt für die Bank vertretbar gewesen ist. Ändert sich hieran etwas zum Nachteil der Bank, bilden die Covenants eine Art Frühwarnsystem, auf das mit Hilfe der vertraglich vorgesehenen Optionen (Margenerhöhung, Nachbesicherung, Kreditkündigung) angemessen reagiert werden kann.
Siehe auch
Dynamische Covenants:
Statische Covenants:
Literatur
- Christian Lützenrath, Marcus Schröer: Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer, in: Kredit & Rating Praxis, Jahrgang 2001, Heft 5, Seite 19ff
- Wolfgang Servatius: Gläubigereinfluss durch Covenants, Hybride Finanzierungsinstrumente im Spannungsfeld von Fremd- und Eigenfinanzierung, Mohr Siebeck 2008
Einzelnachweise
- ↑ - Christian Lützenrath/Marcus Schröer, "Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer", 2001
- ↑ http://www.bafin.de/internationales/basel_2/040600_convergence_en.pdf Konvergenzrichtlinie zu Basel II; hier Ziffer 518
- ↑ http://www.bafin.de/internationales/baseler_bankenausschuss/07_internal.pdf Basel II The Internal Ratings-Based Approach; hier Ziffer 516
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