Flurneuordnung

Flurneuordnung

Flurbereinigung (auch Flurneuordnung oder ländliche/landwirtschaftliche Neuordnung) nennt man das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Das entsprechende Verfahren bei Baugebieten nennt sich Umlegung.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.

Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Der Grund für die vorhergehende Zersplitterung ist die Realteilung. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.

In Österreich wird unter dem Begriff Flurbereinigung ein im Vergleich zur Zusammenlegung kleineres Verfahren verstanden: Eines mit verhältnismäßig wenigen Grundeigentümern als Parteien beziehungsweise in einem kleineren Gebiet.

Inhaltsverzeichnis

Ziele einer Flurbereinigung

Waren früher die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung:

So werden Flurbereinigungen heute oft auch zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt:

Dieser Wandel liegt darin begründet, dass durch klassische Flurbereinigungen nicht ausschließlich positive Auswirkungen erzielt wurden (beispielsweise durch Förderung von Monokulturen, Verödung der Landschaft, Erosion) und man erkannt hat, dass sich das Flurbereinigungsgesetz hervorragend eignet auch erweiterte Ziele, welche Eingriffe in die Landschaft und die Eigentumsverhältnisse erfordern, umzusetzen.

Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft)

Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind

  1. als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie
  2. als Nebenbeteiligte u.a.:
  • Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
  • betroffene Gemeinden
  • Bedarfs- und Erschließungsträger
  • Wasser- und Bodenverbände
  • landwirtschaftliche Berufsvertretung

Die Teilnehmer bilden gemeinsam die so genannte Teilnehmergemeinschaft, welche sich durch den Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründet. Sie steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.

Teilnehmergemeinschaften können sich gem §26 a FlurbG zu einem Verband der Teilnehmergemeinschaften zusammenschließen (z.B. Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg, VLF Brandenburg), mehrere Verbände innerhalb eines Bundeslandes können sich zu einem Landesverband zusammenschließen (z.B. Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern). Alle diese Verbände haben sich bundesweit zum Bundesverband der Teilnehmergemeinschaften e.V. (BTG) zusammengeschlossen.

Wertermittlungsverfahren

Um jeden Teilnehmer mit Land oder Geld im gleichen Wert abfinden zu können, muss der Wert der alten Grundstücke, die so genannte Einwurfsmasse, bestimmt werden. Der Wert eines Grundstücks wird dann im Verhältnis zum Gesamtwert bestimmt. Der aktuelle Wert der Einwurfsmasse wird mit Hilfe der Bodenschätzungsergebnisse ermittelt, welche beispielsweise von der Güte des Bodens und seiner Lage abhängen. Diese Bodenschätzungsergebnisse werden in Wertzahlen (Verhältniszahlen) ausgedrückt. Grundstücke mit besonderem Werteinfluss (bebaute Grundstücke, usw.) werden gesondert nach ihrem Verkehrswert bestimmt, allerdings nur bei Eigentumswechsel.

Die Wertermittlungsergebnisse werden in einem Anhörungstermin den Beteiligten erläutert und nach Behebung der Widersprüche festgestellt.

Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets

Das Gebiet soll so gestaltet werden, dass es den größtmöglichen Nutzen für die Beteiligten und die Allgemeinheit bietet. Dazu werden gemeinsam zu nutzende Wege und Anlagen angelegt, Bodenverbesserungsmaßnahmen (Melioration) durchgeführt und die Landschaft nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung gestaltet. Die Wege (gemeinschaftlichen Anlagen) befinden sich danach meist in Gemeindeeigentum und werden durch den Wertzuwachs oder den Wegebeitrag finanziert. Dazwischen werden die Flurstücke so geschnitten, dass nach Lage, Form und Größe möglichst einheitlicher Grundbesitz entsteht.

In den letzten Jahren wird vermehrt auch auf Umweltschutzmaßnahmen geachtet, in einigen Fällen stehen diese sogar im Vordergrund.

Ablaufschema einer Regelflurbereinigung

1. Vorbereitende Arbeiten

  • Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange (z.B. Straßenbau-, Landwirtschaftsbehörden, Vermessungs- und Katasteramt, Stadt/Kreisverwaltung),
  • Bestandsaufnahme und Wege- und Gewässerplanung,
  • Bestimmung der Verfahrengrenze,
  • Kostenschätzung


2. Aufklärungstermin


3. Anordnung der Flurbereinigung (Verwaltungsakt)

  • Anordnung der Flurbereinigung durch Flurbereinigungsbeschluss, unter Nennung der betroffenen Flurstücke. Eigentümer dieser Flurstücke sind damit Teilnehmer des Verfahren,
  • Öffentliche Bekanntmachung


4. Teilnehmergemeinschaft

  • Die Beteiligten wählen den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der Vorstand wählt den Vorsitzenden,
  • Der Vorsitzende führt die Beschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.


5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41) - Verwaltungsakt

  • Ausarbeitung und Aufstellung des Wege- und Gewässerplans,
  • Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange,
  • Anhörungstermin,
  • Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde


6. Wertermittlungsverfahren (Verwaltungsakt)


7. Vermessung


8. Ausführung des Plans nach § 41 FlurbG

  • Durchführung der Ausbaumaßnahmen (Wegebau, Ausgleichsmaßnahmen etc.)


9. Planwunschverhandlungen

  • Alle Teilnehmer des Verfahrens werden nach ihren Abfindungswünschen befragt


10. Berechnung der Landabfindung

  • Ermittlung des Abfindungsanspruchs aus der Wertermittlung,
  • Zuteilungsberechnung,
  • Erstellung der Zuteilungskarte


11. Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt)

  • Alle Regelungen die während des Verfahrens getroffen worden sind werden in einem Flurbereinigungsplan zusammengefasst. Er besteht aus einem textlichen Teil, Nachweisen und Karten,
  • Prüfung und Genehmigung des Flurbereinigungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde,
  • Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans


12. Vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt)

  • Die Grundstückseigentümer werden zu einem bestimmten Stichtag in ihre neuen Flächen eingewiesen


13. Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt)

  • Mit der Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Flurbereinigungsplan amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung und nicht mehr das Liegenschaftskataster,
  • Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für evtl. Auskünfte, Auszüge und Fortführungen


14. Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters,
  • Ersuchen der Berichtigung, Abgabe der Unterlagen an das Katasteramt


15. Grundbuchberichtigung


16. Schlussfeststellung (Verwaltungsakt)

  • Feststellung das die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind,
  • Feststellung das alle Verpflichtungen zwischen Beteiligten, Teilnehmern und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt sind.

Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Flurneuordnung

  • Anspruch auf wertgleiche Abfindung
  • kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage
  • kein Anspruch auf Vorteile
  • keine gleiche Verteilung etwaiger Vorteile

Kritik an der Flurbereinigung

Nach Ansicht von Kritikern haben Flurbereinigungen auch nachteilige Auswirkungen: Verluste an Biodiversität durch Rodung von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen (Auwald) sowie die anschließende konventionelle Landnutzung.

Mit den Römischen Verträgen 1957 beschlossen die sechs EU-Gründungsländer auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und „Modernisierung der Agrarstrukturen” beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat. Beispiel dafür ist etwa der Feldhamster, der heute zu den gefährdeten Arten gehört [1].

In neuerer Zeit wird versucht im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (§) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung, Schweiz: Ökoqualitätsverordnung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.

Literatur

  • Seehusen/Schwede: "Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar" Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-Stollhamm, 8. Aufl. 2008 ISBN 978-3-920009-04-9
  • Henties, Volker ; Harmsen, Claus: Widerstand nach Plan, Flurbereinigung und Risiken für Landwirte, DLG-Mitteilungen 3/2008
  • Henties, Volker; Harmsen, Claus: Umgehungsstrasse: Nein Danke ! Unternehmensflurbereinigung, Land & Forst Nr. 35, 30. August 2007

Weblinks


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