- Fussgängerstreifen
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Der Fußgängerüberweg (Deutschland), Schutzweg (Österreich), Fussgängerstreifen (Schweiz), auch Fußgängerübergang, umgangssprachlich meistens nach den ähnlich texturierten Zebras als Zebrastreifen bezeichnet, ist eine Querungsanlage für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Begleittiere. Ein solcher Fußgängerüberweg ist durch breite Linien auf der Fahrbahn gekennzeichnet, die als Verkehrszeichen dienen.
Der Fußgängerüberweg ist im Gegensatz zur Fußgängerüberführung oder Fußgängerunterführung immer ebenerdig. In technischen Fachkreisen wird der Fußgängerüberweg als „niveaulose Fußgängerüberführung“ bezeichnet, wobei niveaulos hier so viel wie ebenerdig bedeutet.
Da zwischen Gehsteig und Fahrbahn in den meisten Fällen ein Niveauunterschied (Stufe) besteht, wird die Bordsteinkante an Fußgängerüberwegen in der Regel abgesenkt oder abgeschrägt, um ein leichteres Überqueren auch mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Handkarren zu ermöglichen.
Vom Fußgängerüberweg ist die Fußgängerfurt begrifflich zu trennen.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Der Zebrastreifen taucht in internationalen Vereinbarungen erstmals in dem am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Protokoll über Straßenverkehrszeichen auf. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Automobilverkehr fand in der Zeit vom 23. August bis zum 19. September 1949 statt und endete mit der Unterzeichnung eines Abkommens über den Straßenverkehr und eines Protokolls über Straßenverkehrszeichen. Gleichzeitig wurde das Abkommen über die Vereinheitlichung der Wegezeichen vom 30. März 1931 aufgehoben. Diese internationalen Abkommen mussten allerdings noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
Der Zebrastreifen wurde 1951 in Großbritannien gesetzlich verankert, allerdings gab es erste Vorläufer auch schon 1949. Bereits 1947 hat sich Leonard James Callaghan, der auch die so genannten Katzenaugen förderte, für die Zebrastreifen (zebra crossing) eingesetzt.
In Deutschland wurden die ersten zwölf Zebrastreifen in der Stadt München am 8. Juli 1952 angelegt. In die westdeutsche Straßenverkehrsordnung wurde der Fußgängerüberweg zum 24. August 1953 aufgenommen. Der Vorrang für Fußgänger auf Zebrastreifen wurde erst zum 1. Juni 1964 eingeführt. Danach wurden allerdings viele Fußgängerüberwege beseitigt, um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten, wie es in einem Fachartikel von 1967 hieß.
Am 31. August 2007 wurde im baden-württembergischen Deizisau der erste Zebrastreifen Deutschlands mit unterstützenden Markierungsleuchtknöpfen (MLK) in Betrieb genommen, einen Monat später jedoch wieder abgeschaltet [1]. Dabei handelt es sich um oberflächenbündige LED-Leuchten, die vor der Zebrastreifenmarkierung in die Fahrbahn eingelassen werden und über ein Sensorsystem zu blinken beginnen, sobald ein Fußgänger auf den Zebrastreifen zugeht. Damit soll die Aufmerksamkeit und Anhaltebereitschaft der Autofahrer an besonders gefährlichen Fußgängerüberwegen erhöht werden. Ein ähnliches Absicherungssystem ist in Österreich bereits länger in Gebrauch.
Erwähnenswert ist noch die Form mit einer Lichtzeichenanlage, die pelican crossing (pedestrian light controlled) genannt wird. In Deutschland ist eine Kombination von Zebrastreifen und Ampel jedoch nicht zulässig und auch nicht sinnvoll, da Fußgänger an Zebrastreifen ohnehin Vorrang vor Fahrzeugen haben.
Als Vorgänger der Querungsanlagen sind die im römischen Reich weitverbreiteten Steinplatten auf der Fahrbahn zu nennen. Diese Steinplatten dienten dem Tritt für Fußgänger. Sie hatten große Lücken, die so breit waren, dass die Räder eines Wagens problemlos hindurchfahren konnten.
Deutschland
Der Fußgängerüberweg ist durch breite weiße Linien (Zebrastreifen) gekennzeichnet. Die Markierung gilt als das Vorschriftszeichen "Zeichen 293". Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg dient das stehende Richtzeichen "Zeichen 350" (schwarzer Mann auf weißem Dreieck vor blauem Rechteck). In wartepflichtigen Zufahrten ist dieses Zeichen aber in der Regel entbehrlich. An besonderen Gefahrstellen kann ergänzend auch das Gefahrzeichen "Zeichen 134" (schwarzer Mann auf rotumrandetem Dreieck) aufgestellt werden. Das Zeichen 350 ist im Standard 70 x 70 cm groß, hängt entweder an einem Mast befestigt neben dem Überweg oder über dem Überweg in Form einer Laterne.
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Vorrang von Fußgängern auf Fußgängerüberwegen regelt die Straßenverkehrs-Ordnung. Eine grundsätzliche Pflicht zum Benutzen von Fußgängerüberwegen gibt es entgegen verbreiteter Meinung nicht.
StVO § 26 Fußgängerüberwege
- (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
- (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
- (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
- (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.
StVO § 25 Fußgänger
- (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Radfahrer
Radfahrer nutzen Zebrastreifen „quer zu den Streifen“ (also die Fahrbahn querend) häufig im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen, wie im § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer beschrieben (siehe oben).
Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus quer befahren, wenn sie dort legal fahrend hingelangen können (also z.B. nicht über reine Gehwege). Es gibt also kein „Zebrastreifenbefahrverbot“, wie man es gelegentlich als Antwort auf den im vorherigen Absatz genannten Irrglauben hört. Ob Radfahrer beim Befahren „quer zu den Streifen“ Vorfahrt oder Vorrang haben, hängt davon ab, ob sie an dieser Stelle legal abbiegen oder wenden oder aus Fußgängerbereichen o.ä. oder „anderen Straßenteilen“ nach § 10 kommen (dann normalerweise keine Vorfahrt bzw. Vorrang) oder ob sie im Zuge eines Radweges parallel zur einen Fahrbahn via Fußgängerüberweg eine Querstraße queren und somit alleine aus dieser Situation heraus Vorrang vor Abbiegern haben und eventuell Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen auf der Querstraße haben. Dies ist öfters bei innerörtlichen Kreisverkehren der Fall (siehe Bild).
Wenn man „quer zu den Streifen“ fahren möchte, sollte man sich den Zebrastreifen „wegdenken“. Wenn man dann dort immer noch fahren darf, muss man nicht absteigen, und wenn man dann dort wartepflichtig wäre, ist man es auch mit Zebrastreifen.
Davon unabhängig sind Radfahrer „in Richtung der Streifen“ gem. § 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs natürlich wie alle anderen solchen Fahrzeuge gegenüber den in § 26 aufgezählten Benutzern des Fußgängerüberwegs wartepflichtig.
Als Fußgänger im Sinne des § 26 StVO gelten abgestiegene Radfahrer und laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (DAR 04,699) eine Person, die ein Fahrrad „rollernd“ benutzt: Hierzu steigt der Fahrer zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. Befindet er sich z. B. links vom Rad stellt er nun den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß – wie auf einem Tretroller – abstoßen kann.
Im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen sollen Fußgängerüberwege nicht angeordnet werden, es sei denn, es wird eine Radfahrerfurt eingerichtet.
In innerörtlichen Kreisverkehren, in denen es oft Fußgängerwege an den Zufahrten gibt, haben auch querende Radfahrer in der Regel Vorrang bzw. Vorfahrt. Zur Verdeutlichung sollten die Zeichen und dabei vor der Furt stehen. Es kann ein Zusatzzeichen angebracht sein. Auch aus der Richtung des Kreisverkehrs an der Ausfahrt ist Zeichen mit Zusatzzeichen möglich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll Fußgängern und Radfahrern jedoch in der Regel kein Vorrang eingeräumt werden. Zur Verdeutlichung sind selbstverständlich in diesem Fall keine Zebrastreifen markiert und für Radfahrer ein kleines angebracht. Die Zeichen und stehen in der Regel hinter der häufig weit abgesetzten Furt. Es handelt sich somit um eine klassische Querungshilfe (Fahrbahnteiler) ohne Vorrangrechte für Fußgänger/Radfahrer.
Verwaltungsvorschrift und Ländererlasse
Detaillierte Angaben zur Anlage von Zebrastreifen liefern die Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO und die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) des BMVBW. Maßgeblich sind allerdings die einzelnen Ländererlasse. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Fußgängerüberweg im amtlichen Verkehrszeichenkatalog sind hier zusammengefasst.
Österreich
Kennzeichnung, Rechtsgrundlage
Der Schutzweg ist durch breite weiße Linien in Längsrichtung der Fahrbahn gekennzeichnet. Seit 2004 gibt es schon weitgediehene Versuche in Amstetten, den Schutzweg mit abwechselnd roten und weißen Streifen zu kennzeichnen. Dies könnte sogar schon in der nächsten Novelle der StVO genehmigt werden. Aus psychologischen Gründen wurden in Graz von Herbst 2004 bis Frühjahr 2006 Versuche unternommen, die Zebrastreifen in Querrichtung anzubringen, um dadurch den Autofahrer besser zum Anhalten vor dem Schutzweg zu motivieren. Nach Auswertung der begleitenden Studien gelten diese Versuche im Juni 2006 als gescheitert, da sie keine Verbesserung der Situation gebracht haben.
Außerdem muss der Schutzweg durch das Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" gekennzeichnet werden, sofern er nicht durch gelbe Blinklichter am Rand oder über der Fahrbahn kenntlich gemacht wird oder durch Lichtzeichen geregelt ist (Ampelregelung). Auch bei geregelten Kreuzungen ist keine zusätzliche Kennzeichnung notwendig. Er kann zusätzlich durch das Gefahrenzeichen "Schutzweg" vorangekündigt werden. Schutzwege vor Schulen werden temporär oft zusätzlich durch Polizisten oder Schülerlotsen gesichert, um Schülern eine problemlose Benutzung des Schutzweges zu ermöglichen. Das Verhalten bei einem Schutzweg ist im § 9 StVO geregelt.
Ähnlich in der Kennzeichnung und gleich in den Verboten ist auch die Radfahrerüberfahrt, so zu sagen ein Schutzweg für Radfahrer.
Im ersten Halbjahr 2006 stieg die Anzahl der Unfälle mit Kindern auf Schutzwegen in Österreich um bis zu 55 % an. Experten stehen vor einem Rätsel, wie es in so kurzer Zeit zu so einem enormen Anstieg kommen konnte, zumal in den vorangegangenen Jahren einiges in die Sicherheit investiert worden war. Manche Experten sprechen von einem negativen Einfluss durch Licht am Tag, welches in Österreich von 15. November 2005 bis 31. Dezember 2007 für Kraftwagen Pflicht war.
Gebote
- Für Fußgänger und Rollstuhlfahrer gilt, dass sie in Ortsgebieten einen Schutzweg, der nicht weiter als 25 m von ihnen entfernt liegt, zum Überqueren der Fahrbahn benutzen müssen.
- Fahrzeuglenker müssen Fußgängern das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg ermöglichen, sobald die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar ist. In der Regel wird dazu ein Anhalten notwendig sein; es kann aber auch unterbleiben, wenn der Zweck des Schutzweges (nämlich dass Fußgänger die Fahrbahn sicher und ungehindert überqueren können, obwohl sich Fahrzeuge dem Schutzweg nähern) auch so erreicht wird.
Verbote
- Vor ungeregelten Schutzwegen gilt: Überholen von allen Fahrzeugen ist verboten, außer wenn der Überholvorgang noch vor dem Schutzweg beendet und das Fahrzeug wenn notwendig angehalten werden kann, um Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen.
- Auf dem Schutzweg besteht absolutes Halte- und Parkverbot; ebenso 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg ungeregelt ist.
- Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg angehalten haben, um einem Fußgänger das Überqueren zu ermöglichen, ist verboten.
- Das Anhalten auf dem Schutzweg im Rückstau einer Kolonne ist ebenfalls verboten.
Schweiz
Fussgängerstreifen ist die in der Schweiz gebräuchliche Bezeichnung für den Fußgängerüberweg, der Fußgängern die sichere Überquerung einer Straße erlaubt. Dieser wird jedoch nicht in weißer, sondern in gelber Farbe auf die Fahrbahn aufgebracht.
Bis 1994 verlangte die schweizerische Verkehrsregelnverordnung (VRV), dass Fußgänger, welche eine Straße auf einem Zebrastreifen überqueren wollten, herannahenden Autos ihre Absicht per Handzeichen bekunden mussten. Im Gegensatz dazu legte aber das übergeordnete Strassenverkehrsgesetz (SVG) fest, dass der Fußgänger ohne Einschränkung Vortritt auf dem Fussgängerstreifen habe. Hierdurch entstand unter den Schweizern eine große Unsicherheit, so dass schließlich das schweizerische Bundesgericht vom Gesetzgeber verlangte, diese Situation zu klären. So wurde in Übereinstimmung mit im Ausland geltenden Gesetzen 1994 das Handzeichen-Obligatorium aufgehoben. So müssen heute in der Schweiz Autos anhalten, wenn ein Fußgänger bei einem Fussgängerstreifen steht; seit 2006 werden Autos, die nicht anhalten, gebüsst.
Am 7. April 2004 wurde durch den schweizerischen Fußgängerverband im Rahmen des Weltgesundheitstages der Weltgesundheitsorganisation die Aktion Gelbes Zebra gestartet, welche dazu beitragen will, dass der Fußgängervortritt auf dem Zebrastreifen besser beachtet wird.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/1772754_0_2147_deizisau-blinklichter-am-zebrastreifen-gehen-aus.html
Weblinks
- Wissenswertes zum Thema Fußgängerüberwege
- Veröffentlichung "Renaissance der Zebrastreifen" als PDF-Datei
- (D:) StVO-VwV zu § 26 und R-FGÜ 2001
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