- GLAZ
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Unter Gleitzeit oder Gleitender Arbeitszeit (GLAZ) wird eine in gewissem Rahmen frei geregelte Arbeitszeit verstanden.
Eine Gleitzeitregelung wird in Deutschland in den meisten Fällen zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung (bzw. im öffentlichen Dienst zwischen Dienststellenleiter und Personalrat durch Dienstvereinbarung) geregelt.
Sie legt im Regelfall eine sogenannte Kernzeit fest (etwa 09:00–15:00 Uhr), in der grundsätzlich alle Mitarbeiter anwesend sein müssen (Klassische Gleitzeit).
Die Arbeitszeiten vor und nach der Kernzeit sind dem Einzelnen überlassen, doch muss er sich insgesamt im Durchschnitt an die vereinbarte Wochen-Arbeitszeit halten. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit ein bestimmtes Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit angesammelt wurde, kann dieses entweder wieder durch kürzere Arbeitszeit (bzw. sog. Gleittage – d. h. ein kompletten freien Tag) abgebaut werden oder vergütet werden. Die Einzelheiten muss selbstverständlich die Vereinbarung regeln.
Manchmal wird Gleitzeit auch nur in einzelnen Abteilungen eines Großbetriebs oder einer Institution vereinbart – woran dann die Abteilungsleitung und die Belegschaft bis zu einem allfälligen, mehrheitlichen oder „von oben“ geäußerten Änderungswunsch gebunden sind.
Des Weiteren ist Gleitzeit nicht bei jeder Art von Tätigkeit möglich, wie beispielsweise Schichtdienst, Rufbereitschaft oder Bildung jeglicher Art (Schule, Fortbildungen, Vorlesungen), da es hier in der Natur der Sache liegt, dass alle Beteiligten zur gleichen Zeit anwesend sein müssen.
In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Überstundenvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe. Davon unberührt ist jedoch die Regelung für Dienst zu außergewöhnlichen Zeiten, wie z. B. Wochenenddienste. Diese werden entweder mit einem Zuschlag vergütet oder mit einem entsprechendem Zeitfaktor honoriert (d. h. z. B. 8 Stunden Sonntagsdienst können mit 10 Stunden Freizeit an einem Werktag ausgeglichen werden). Damit soll deutlich gemacht werden, dass nicht nur die abgeleistete Zeit zählt, sondern auch, wann diese Zeit abgeleistet wurde.
In den meisten Fällen werden der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende erfasst, zum Beispiel mit einer Stempeluhr, anderen Vorrichtungen zur Zeiterfassung oder auch von Hand durch eigenständige Eintragungen, wobei bei letzterem ein hohes Missbrauchspotenzial vorliegt.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht sind in der Regel mit hohen Strafen verbunden, da hierbei ein sogenannter „Arbeitszeitbetrug“ begangen wird, der für den Arbeitgeber zu hohen Nachteilen führen kann und der Arbeitnehmer sich hier auf Kosten der anderen Mitarbeiter und des Arbeitgebers bereichert, indem er für nicht geleistete Arbeit bezahlt wird.
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