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Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP) ist ein Regelwerk, das bei aus mehreren Personen bestehenden Organen bestimmt, welche interne Einheit des Organs für die Bearbeitung eines konkreten Sachverhalts zuständig ist.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsverteilungspläne bei Gerichten
Der Geschäftsverteilungsplan wird in Deutschland bei jedem Gericht nach § 21e GVG vom Präsidium jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs beschlossen.
Im Geschäftsverteilungsplan wird die Besetzung der Spruchkörper bestimmt und die Vertretung geregelt. Ferner werden die Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen auf die einzelnen Richter oder Spruchkörper verteilt. Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt, welcher Richter oder Spruchkörper dafür zuständig ist. Dies ist erforderlich, um dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu genügen[1]; ebenso nach § 16 Satz 2 GVG.
Für die Verteilung der Geschäfte gibt es verschiedene Verfahren. So können die eingehenden Sachen einem bestimmten Richter oder Spruchkörper insbesondere zugewiesen werden
- nach Eingangszeit,
- nach Sachgebieten,
- nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien,
- nach örtlichen Gesichtspunkten (Wohnort des Beklagten, Tatort der Straftat),
- bei Rechtsmitteln nach dem Spruchkörper oder Gericht, von dem das angefochtene Urteil stammt, oder
- der Reihe nach (z.B. jeder Spruchkörper bekommt nacheinander im Turnus 5 Verfahren).
Der Jahrgang der "Eingangszeit" bleibt im Aktenzeichen auch bei jahrelang andauernden Verfahren unverändert.
Der Geschäftsverteilungsplan kann während des Jahres nur in eingeschränktem Maß geändert werden. Er kann im Gericht von jedermann eingesehen werden.
Von der Geschäftsverteilung des Gerichts zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers. Sie erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer durch Beschluss aller Mitglieder des Spruchkörpers (§ 21g GVG).
Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung
Geschäftsverteilungspläne werden auch in der Verwaltung genutzt. Ähnlich den Plänen bei Gericht regeln Geschäftsverteilungspläne die funktionelle Zuständigkeit in der Verwaltung, d. h. welcher Amtswalter oder Sachbearbeiter konkret zuständig ist.[2] Hierbei handelt es sich um behördeninterne Regelungen, die keine Außenwirkung entfalten und so bspw. nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründen.[3]
Geschäftsverteilungspläne in Unternehmen
Der Geschäftsverteilungsplan (Abk: GVPI) regelt die (Fein-) Verteilung von Zuständigkeiten innerhalb von Organisationseinheiten bis auf die Ebene einzelner Personen oder Kräftegruppen. Er dient u.a. als Basis für die Recherche „Wer macht was?".
Literatur
- Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. ISBN 978-3-4065-3889-6
- Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. ISBN 978-3-4720-6316-2
Fußnoten
- ↑ Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. Rn. 19.
- ↑ Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575.
- ↑ Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575.
Weblinks
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