Gehsteig

Gehsteig
Gehweg aus der Gründerzeit

Der Gehweg ist der Teil der Verkehrsfläche einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.

Ein Gehweg im rechtlichen Sinne ist:

  • der Fußgängerweg, also ein Fußweg als nur für den Fußverkehr zugelassenes oder geeignetes Bauwerk
  • der Bürgersteig, Gehsteig, Trottoir, der in der Regel mit einem Bordstein oder durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist und parallel zu ihr verläuft.

Inhaltsverzeichnis

Benutzungsverbot durch Fahrzeuge

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen…“. Kraftfahrzeugen ist laut § 12StvO auch das Parken auf Gehwegen verboten, Fahrräder dürfen jedoch auf Gehwegen abgestellt werden, wenn der Verkehr nicht behindert wird [1]. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.

  • zur Benutzungspflicht von Gehwegen durch Fußgänger siehe auch: Fußverkehr

Straßenbaurichtlinien in Deutschland

Grundmaß des Seitenraums
Grundanforderungen an die Seitenraumbreite

In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einen Sicherheitsbereich zu Fahrbahn beinhaltet, der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,5 m. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich.

Im Jahr 2002 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV – die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002“ herausgegeben. Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf von Fußgängern sind in dies Empfehlungen Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:

  • Das Begegnen von zwei Fußgängern, auch mit Regenschirmen, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger wollen auch immer einen Abstand zwischen sich haben.
  • Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Durchschnitt 46 % der Fußgänger ein Gepäckstück, eine Tasche oder dergleichen tragen.
  • Ein Überholen von langsamen Personen, die zum Beispiel nur schlendern, muss möglich sein.
  • Etwa 40 % der Fußgänger sind als Paar oder größere Gruppe unterwegs.
  • Es muss ein Abstand zur Hauswand vorhanden sein.
  • Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden; in diesem Sicherheitsbereich werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt.
  • Mit dem Fahrrad fahrende Kinder (siehe oben) dürfen nicht zur Gefährdung werden.
  • Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.
  • Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch an einander vorbei kommen.
  • Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens von zwei Personen mit Kinderwagen.
  • Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Hierfür muss auch der entsprechende Platz vorhanden sein.

Die Mindestanforderung, bezeichnet als Grundausstattung, ist in den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV eine Seitenraumbreite von 2,5 Meter. Unter bestimmten Voraussetzung (siehe Abbildung) kann auch von diesen Mindestanforderungen abgewichen werden.

Zu dieser Grundausstattung kommen allerdings noch Zuschläge, wenn Einbauten oder Bepflanzungen im Seitenraum zu finden sind. Die Zuschläge betragen beispielsweise bei Schaufenstern 1,0 m, bei Bäumen 2,0−2,5 m, bei ÖPNV-Haltestellen mindestens 1,5 m, bei Stellflächen für Fahrräder je nach Aufstellwinkel zwischen 1,5 m und 2,0 m. Sind Schräg- oder Senkrechtparkplätze vorhanden, kommt wegen des Fahrzeugüberhanges ein Zuschlag von 0,75 m hinzu.

Sind die Anforderungen des Fußverkehrs höher, muss natürlich auch die Gehwegbreite entsprechend größer sein. Dies ist beispielsweise bei Geschäftsstraßen der Fall, wo zum einen die Anzahl der Fußgänger größer ist, andererseits aber auch die Aufenthaltsfunktion höher ist. Hier verweilen mehr Menschen vor den Schaufenstern. Es gibt einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Nutzung in der Straße und der Menge der Fußgänger, die diese Straße benutzen. Hier spielt aber auch die Bebauungsdichte eine wichtige Rolle. In den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV sind für verschiedene Straßentypen unterschiedliche Grundanforderungen festgelegt.

Die Querneigung bei Gehwegen soll das für die Entwässerung notwendige Maß von 2,5 % nicht überschreiten, um die Notwendigkeit des Gegensteuerns für Rollstuhlfahrer zu vermeiden. Dies ist insbesondere auch bei Gründstückzufahrten zu beachten.

Straßenbaurichtlinien in Österreich

Von der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr wurde im August 2004 das „Merkblatt RVS 3.12 – Fußgängerverkehr“ herausgegeben.

Der Gehwegbereich wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Verkehrsraum, der freizuhalten ist von Hindernissen, und einem Lichtraum rechts, links (und oberhalb) des Verkehrsraums. Dieser Lichtraum ist zur Aufnahme z.B. von Verkehrsschildern vorgesehen und dient auch als Schutzstreifen zur Fahrbahn. Der Schutzstreifen zur Fahrbahn variiert je nach zulässiger Kraftfahrzeuggeschwindigkeit auf der Fahrbahn zwischen 0,25 m (bei 30 km/h und weniger) und 0,5 m bis 50 km/h und darüber bei 1,0 m.

Ebenfalls gibt es Breitenzuschläge z.B. für den Fahrzeugüberhang bei Senkrecht- oder Schrägparkplätzen (0,5 m), bei Schaufenstern und Vitrinen (1,0 m), für Aufenthaltsflächen bei ÖPNV-Haltestellen (mindestens 1,5 m), Stellflächen für längs abgestellte Fahrräder (0,8 m) und quer abgestellte Fahrräder (2,0 m). Der eigentliche Verkehrsraum soll im Regelfall eine Breite von mindestens 2,0 m haben.

Damit ist der Mindestregelquerschnitt für einen Gehweg in einer Straße mit zulässigen 50 km/h dann 2,5 Meter.

Bei höheren Fußgängermengen (in Fußgängern pro Stunde) kann dann anhand einer Abbildung der notwendige Verkehrsraum ermittelt werden. Hierbei gibt es eine Bandbreite (Verkehrsqualität) zwischen beengtem und bequemen Fußgängerverkehr. Bei 1000 Fußgängern pro Stunde kann der Verkehrsraum zwischen 2,7 m und 3,4 m breit sein. Hinzu kommen dann die Breitenzuschläge.

Konflikte mit anderen Nutzungen

Die Flächen für Fußgänger werden vielfach für andere Nutzungen in Anspruch genommen. Zwar gehört die Nutzungsmischung zur Qualität des städtischen Lebens, und die dazugehörigen Konflikte sind Teil der Urbanität; in bestimmten Fällen kann Enge und Gedränge sogar Ausdruck von Lebendigkeit sein. Gehwege sind aber die letzten Schutzflächen für Fußgänger. Ein Fußgängerpaar will nicht immer wieder entgegenkommenden Dritten ausweichen müssen; Gehwege sollen auch Aufenthaltsqualität haben. Insbesondere müssen auch die Anforderungen von Barrierefreiheit beachtet werden.

Radfahren auf Gehwegen

Radweg in Mögeldorf, Stadtteil von Nürnberg

In der Vielzahl werden Radwege als sogenannte Bordsteinradwege auf Flächen angelegt, die ehemals als Teil der Gehwege den Fußgängern zur Verfügung standen. Hierdurch werden die Konflikte von der Fahrbahn auf den Gehweg verlagert. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Fußgänger bewegen sich mit einer Geschwindigkeit von 1,8 km/h (0,5 m/s – Ältere, Gehbehinderte) bis etwa 6,5 km/h (1,8 m/s) um ein Mehrfaches langsamer als Radfahrer (ca. 15 bis 40 km/h). Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen. Man kann Kinder nicht mehr frei sich auf Gehwegen bewegen lassen, sondern muss sie ständig überwachen. Gedankenverloren schlendern ist auf diesen Gehwegen nicht möglich, die Qualität der urbanen Räume hat sich für Fußgänger verschlechtert. Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum. Hierbei muss aber auch berücksichtigt werden, dass teilweise bei den Radwegplanern ein erheblicher Kenntnismangel über die richtige Anlage von Radwegen vorliegt, wie das nebenstehende Beispiel aus Mögeldorf zeigt.

Generell muss zwischen drei verschiedenen Formen unterschieden werden:

Radwege mit Benutzungspflicht oder „andere Radwege“ ohne Benutzungspflicht

Zwar sind hier getrennte Flächen für beide Verkehrsarten vorgesehen, die in der Regel aber von beiden wenig beachtet werden. Für den Radverkehr sind die über den Radweg gespannten Hundeleinen ein Graus, für Fußgänger die auf die Gehwegflächen ausweichenden Radfahrer. Für Blinde sind die häufig nur durch Markierung angelegten Radwege mit dem Blindenstock nicht erkennbar, so dass dies als nicht barrierefrei bezeichnet werden muss. Durch die Novelle der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung 1997 sind Mindestbreiten für Radwege festgelegt worden. Mindestanforderungen an Gehwegbreiten sind allerdings in der Verwaltungsvorschrift nicht festgelegt worden. Dies hat in der Zwischenzeit sogar dazu geführt, dass Gehwegflächen noch weiter reduziert wurden, um der Verwaltungsvorschrift genüge zu tun. Auch ist zu beobachten, dass „andere Radwege“ neu angelegt werden. Dies war ursprünglich bei der Novelle der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen worden.

Gemeinsame Fuß- und Radwege

Wo ausreichend breite Bordsteinradwege und Gehwege nicht nebeneinander möglich sind, werden gemeinsame Fuß- und Radwege angelegt. Hier besteht dann noch eine Benutzungspflicht für die Radfahrer. Häufig wurde diese Form, besonders nach Einwendungen der Radfahrverbände, in „Gehweg, Radfahrer frei“ umgewandelt.

Gehweg / Radfahrer frei

Zunehmend werden in den Kommunen Gehwege für den Radverkehr freigegeben. Die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer ist nach der Verwaltungsvorschrift zu Z 239 StVO allerdings nur in „einzelnen Ausnahmefällen“ möglich, wenn dies „erforderlich und verhältnismäßig“ ist. Wörtlich heißt es weiter: „Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.“ Aus den „einzelnen Ausnahmefällen“ ist häufig schon der Regelfall geworden.

Hierbei werden zwei Argumente vorgebracht:

  • Radfahrer dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren (dies ist in der Verwaltungsvorschrift auch ausdrücklich als Begründung genannt worden)
  • die ungeübten Radfahrer könnten den Gehweg benutzen, die schnellen Profis würden auf der Fahrbahn fahren.

Beide Argumente sind durch eine Untersuchung des Bundesverkehrsministeriums widerlegt worden. Durchschnittlich über 80 % aller Radfahrer machen von der Möglichkeit Gebrauch, den Gehweg zu nutzen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen unterscheidet sich mit etwa 15 km/h nur geringfügig von der üblichen Geschwindigkeit bei Fahrbahnführung. Selbst im Begegnungsfall mit Fußgängern beträgt die Durchschnittsgeschwindigkeit noch 14 km/h. Die in der StVO festgeschriebene Schrittgeschwindigkeit wird danach keinesfalls eingehalten. (Angenendt, W.; Wilken, M.: Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. In Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737. Bonn 1997)

In einem gemeinsamen Positionspapier des ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. wird dann auch festgestellt: "Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer."

Aus der Sicht von Fußgänger wäre wünschenswert, den Radverkehr wieder auf die Fahrbahn zu verlagern. Gerade auch aus den Anforderungen, die sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergeben, sind Bordsteinradwege und Formen der gemeinsamen Führung zu überprüfen.

Parken auf Gehwegen

ausgewiesenes Gehwegparken in Homberg (Efze)

Auch durch das Ausweisen von Gehwegparkplätzen wird die Bewegungsfreiheit von Fußgängern eingeschränkt. Häufig werden selbst die Mindestbreiten nach den Straßenbaurichtlinien (siehe oben) nicht eingehalten. In extremen Fällen ist sogar die Nutzbarkeit für Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl nicht mehr möglich. Für Blinde mit Blindenstock stellen Fahrzeuge auf Gehwegen immer ein Problem dar, weil es dadurch keine klaren Führungskanten gibt. Es gibt auch einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Ausweisung von Gehwegparkplätzen und dem illegalen Gehwegparken.

Mülltonnen auf Gehwegen

Auf Gehwegen abgestellte Mülltonnen behindern vor allem Personen mit Kinderwagen oder Handwagen. Diese müssen dann häufig auf die Fahrbahn ausweichen.

Einbauten

Ungünstiger Standort für Gehweg-Einbauten

Einbauten, wie Verteilerschränke von Energieversorgungs- und Telekommunikationsunternehmen, behindern vielerorts den Fußgängerverkehr. Gleiches gilt für die immer häufiger zu findenden Verteilerschränke der Briefpost.

Auch Pfosten, die eigens aufgestellt wurden, um die Behinderung von Fußgängern durch parkende Fahrzeuge auszuschließen, können ihrerseits den Fußgängerverkehr behindern.

Handel

Einzelhändler schaffen durch Verkaufsauslagen, Sonderverkaufsstände und Werbetafeln zusätzliche Hindernisse für den Fußgängerverkehr. Nicht selten geschieht das unter Missachtung verkehrsrechlicher Vorgaben oder ganz ohne Genehmigung der zuständigen Behörden.

Literatur

  • Alrutz, Dankmar / Bohle, Wolfgang: Flächenansprüche von Fußgängern. Bundesanstalt für Straßenwesen – Heft V71, Bergisch Gladbach 1999
  • Angenendt, W.; Wilken, M.: Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. In Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737, Bonn 1997
  • Bräuer, Dirk / Draeger, Werner / Dittrich-Wesbuer, Andrea: Fußverkehr – Eine Planungshilfe für die Praxis. Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung - Baustein 24, Dortmund 2001
  • Bräuer, Dirk / Schmitz, Andreas: Grundlagen der Fußverkehrsplanung. In: Handbuch der kommunalen Verkehrsplanung, Heidelberg 2004
  • Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr: Merkblatt RVS 3.12 Fußgängerverkehr. Wien 2004
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002, Köln 2002
  • Schlansky, Angelika / Hasenstab, Roland / Herzog-Schlagk, Bernd: Gehen bewegt die Stadt - Nutzen des Fußverkehrs für die urbane Entwicklung. Berlin 2004 ISBN 3-922504-42-6

Siehe auch

Weblinks

Konflikte Fuß- und Radverkehr

Einzelnachweise

  1. Urteil vom OVG Niedersachsen; Abstellen von Fahrrädern auf einem Bahnhofsvorplatz

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