Geiselhaft

Geiselhaft
Geiselnahme (Polizeiübung)

Die Geiselnahme ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit und vor allem gegen die körperliche Integrität des Einzelnen.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zwischen Geiselnahme und Entführung

Im kriminologischen Sinne spricht man von Entführung, wenn der Aufenthalt des Opfers unbekannt ist, d.h. das Opfer an einem nur dem Täter bekannten Ort verbracht wurde. Dagegen ist Kennzeichen einer Geiselnahme, dass die Opfer sich an einem der Polizei bekannten Ort befinden, jedoch daran gehindert werden, diesen Ort zu verlassen.

Deutsches Strafrecht

Die Geiselnahme ist im deutschen Strafgesetzbuch in § 239b StGB geregelt.

Sie ist vom erpresserischen Menschenraub in § 239a StGB dadurch abzugrenzen, dass die Geiselnahme die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, während der erpresserische Menschenraub als Tatziel die Bereicherung durch Erpressung nennt. Die Geiselnahme gehört der Gruppe der Verbrechen (§ 12 StGB) an und zählt zu den Gewaltdelikten im engeren Sinn.

§ 239b Abs. 2 StGB verweist auf die Vorschriften beim erpresserischen Menschenraub, dies sind in § 239a Abs. 2 StGB der minder schwere Fall (Strafdrohung nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe), in § 239a Abs. 3 StGB der durch Leichtfertigkeit bei der Tat verursachte Tod des Opfers (Erfolgsqualifikation) – Strafdrohung lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren –, in § 239a Abs. 4 StGB die tätige Reue, die zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führt.

Tatbestandsmerkmale

Die Tathandlungen sind das Entführen oder das Sichbemächtigen einer Person bzw. das Ausnutzen einer geschaffenen Nötigungslage. Es bedarf ferner einer Drohung mit einem schweren Übel, nämlich einer schweren Körperverletzung (also dem Verlust eines wichtigen Gliedes, des Seh- oder Hörvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit) oder des Todes. Insofern ist eine Nötigung im Tatbestand (inklusive der notwendigen Nötigungsabsicht) enthalten.

Juristische Problempunkte

Probleme bereitet der Tatbestand wegen seiner hohen Strafdrohung, da auch minder schwere Fälle eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsehen. Hier tritt der Tatbestand in besonders gelagerten Fällen möglicherweise in ein Spannungsverhältnis mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Die erfolgsqualifizierte Verwirklichung des Todes (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB) des Opfers kann auch dann bejaht werden, wenn die Geisel mittelbar, also beispielsweise durch eine missglückte Befreiungsaktion getötet wird.

Wegen der hohen Strafandrohung, die der eines Totschlags entspricht, wird der Tatbestand aus Opferschutzgründen (der Täter könnte die Geisel umbringen und hätte denselben Strafrahmen!) restriktiv ausgelegt: Notwendig ist, dass die Entführung/Bemächtigung sich stabilisiert hat und der Täter diese Lage dann für die zweite Tathandlung ausnutzen will bzw. ausnutzt.

Weiterhin ist die Geiselnahme für ihre Probleme im Zusammenhang mit dem finalen Rettungsschuss bekannt. Um die Geisel zu schützen, kommen präventivrechtliche Vorschriften (also die des Gefahrenabwehrrechts) in Betracht, zugleich besteht aber auch das Verfolgungsinteresse des Staates, das repressivrechtliche Vorschriften zur Anwendung berechtigt. In der Regel ist aber von einem Schwerpunkt des präventiven Eingreifens der Polizei auszugehen.

Bei Straftätern, die die Geiselnahme verwirklicht haben, ist das Gericht berechtigt, die sog. „Führungsaufsicht“ nach § 239c StGB (i.V.m. § 68 StGB) zu verhängen.

Literatur

  • Markus Immel: Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB), Berlin 2001, ISBN 3428104889
  • Marko Brambach: Probleme des Tatbestandes des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berlin 2000, ISBN 3428099362
  • Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): Eine Strukturanalyse. Münster 2000, ISBN 3825845451
  • Sonja Christine Nikolaus: Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berlin 2003, ISBN 3830505361

Chronik von aufsehenerregenden Geiselnahmen

Massengeiselnahmen (ohne Flugzeugentführungen)

Vorfall Ort Beginn Dauer
Geiselnahme von München während der Olympischen Spiele München, Fürstenfeldbruck (Deutschland) 5. September 1972 21 Stunden
Geiseldrama am Norrmalmstorg Stockholm (Schweden) 23. August 1973 5 Tage
Geiselnahme von Stockholm Stockholm (Schweden) 24. April 1975 wenige Stunden
Operation „Mayaguez“ Kambodscha 12. Mai 1975 3 Tage
OPEC-Geiselnahme Wien (Österreich) 21. Dezember 1975 22 Stunden
Besetzung der Balcombe Street London (Großbritannien) 6. Dezember 1975 5 Tage
Besetzung des Masjid al Haram Mekka (Saudi-Arabien) 2. November 1979 14 Tage
Geiselnahme von Teheran Teheran (Iran) 4. November 1979 444 Tage
Geiselnahme in der Iranischen Botschaft in London 1980 London (Großbritannien) 30. April 1980 6 Tage
Achille Lauro (Kaperung) Kurs von Alexandria nach Port Said (Ägypten) 7. Oktober 1985 2 Tage
Gladbecker Geiseldrama Deutschland, Niederlande 16. August 1988 3 Tage
Geiselnahme von Ouvéa Ouvéa (Neukaledonien) 22. April 1988 14 Tage
Geiselnahme von San José San José (Costa Rica) 26. April 1993 4 Tage
Geiselnahme im Krankenhaus Budjonnowsk Budjonnowsk (Russland) 14. Juni 1995 2 Tage
Geiselnahme von Aachen Aachen, (Deutschland) 20. Dezember 1999 52 Stunden
Geiselnahme im Moskauer Dubrowka-Theater Moskau (Russland) 23. Oktober 2002 57 Stunden
Geiselnahme von Beslan Beslan (Russland) 1. September 2004 2 Tage

Siehe auch

Weblinks

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