- Geistige Leistung
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Als Werke werden im Urheberrecht Schöpfungen von Urhebern bezeichnet, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Ein geschütztes Werk entsteht durch den Vorgang, in dem der Urheber des Werkes eine Idee umsetzt und ihr eine wahrnehmbare Form gibt.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzeslage in Deutschland
Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. [1] Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.
Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als "Geschützte Werke" Sprachwerke, Musikwerke, Computerprogramme, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art als geschützte Werke aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. [2]
Die Schöpfung muss zudem einen geistigen Gehalt aufweisen, der in dem Werk eine wahrnehmbare Form gefunden hat, eine reine Idee ist deshalb noch kein geschütztes Werk.
Zusätzlich wird noch gefordert, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt, dass die Schöpfung also auf einer bewussten Entscheidung des Urhebers innerhalb eines Gestaltungsspielraumes beruht. Eine lediglich statistische Einmaligkeit reicht also nicht aus.
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff einer erforderlichen Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe diskutiert, der jedoch nur schwer objektiv festzustellen ist und deshalb teilweise als Kriterium abgelehnt wird. Ein geschütztes Werk muss ansonsten keine qualitativen oder ästhetischen Anforderungen erfüllen. Es soll gerade auch die so genannte kleine Münze, also eine künstlerisch weniger wertvolle Schöpfung, geschützt werden.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist grundsätzlich auch mehr als die Summe seiner Teile. Das bedeutet beispielsweise, dass nicht jeder einzelne Takt eines Musikstückes notwendigerweise selbständig ein geschütztes Werk darstellt, auch wenn das Musikstück insgesamt zweifellos geschützt ist.
Persönlich ist eine Schöpfung dann, wenn sie von einem Menschen geschaffen wurde, das heißt eine automatisch von einer Maschine generierte Graphik oder das von einem Affen geschaffene Gemälde sind keine persönlichen Schöpfungen und scheiden als geschützte Werke aus (juristisch umstritten ist die persönliche Schöpfung zum Beispiel auch bei Marcel Duchamps Urinal und bei John Cages 4'33").
Abgeleitetes Werk
Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschütztes Werk beruhen. So z.B. Derivate in der Softwareentwicklung.
Quellen
Siehe auch
Weblinks
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