- Gerechtsam
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Gerechtsame, auch Gerechtigkeit, seltener Berechtsame, im Plural „die Gerechtsame“ (seltener „die Gerechtsamen“) ist das bis in das 19. Jahrhundert gebräuchlich gewesene Wort für das Recht oder Vorrecht, die „Gerechtigkeit“, mit der man etwas tat, besaß oder nutzte.
Das Wort tauchte meist in Wortfügungen auf: Eine Stadt konnte eine bestimmte Gerechtsame einrichten – etwa eine Buchhandelsgerechtsame, die dem Inhaber der Gerechtsamen den Betrieb einer Druckerpresse und den Verkauf von Büchern gestattet. Es gibt die Schmiedegerechtigkeit, Schankgerechtigkeit, Wegegerechtigkeit, Wassergerechtigkeit, Brau-, Mühl,- Brot-, Fleischbankgerechtigkeit (die gegen Zins weiterverliehen werden konnten). „Auf dieser Mühle lagen die Gerechtsame des Bier- und Branntweinschankes, des Tanzhaltens, sowie des Schwarz- und Weißbackens“, so die typischen Formulierungen, die in der Regel mit Erlaubnis, Konzession oder Lizenz zu übersetzen sind. Die Gerechtsame konnte sich auch auf das Nutzungsrecht an einem Grundstück beziehen.
Die „Gerechtsame der väterlichen Gewalt“ lautete der deutsche Begriff für das „ius patriae potestatis“.
Gerechtsame sind wie Grundstücks-, Eigentums- und andere Nutzungsrechte vererbbar. Viele Gerechtsame standen in Zusammenhang mit den Regalien, den königlichen Rechten, und wurden von den Herrschern bzw. ihren Lehensmännern oder den Bischöfen verliehen. Dafür hoben diese dann den Zehent oder eine Pacht ein.
Grubenfeld
Der Betrieb eines Bergwerkes erforderte eine diesbezügliche Berechtsame oder Gerechtsame, sie umschloss die zu einem Bergwerk gehörenden Eigentumsrechte an einem Grubenfeld (vgl.: Normalfeld). Die Berechtsamkeiten wurden bei einer Mutung festgelegt, eine Berechtsamkarte notierte die einzelne vergebenen Gebiete in ihren Reichweiten. Die Reichweite des Nutzungsrechts war aber nicht gleichbedeutend mit dem Besitz der oberirdischen Grundstücksflächen. Andererseits bezog sich ein Grundstückseigentum nur auf die Bodenfläche, aber nicht auf darunterliegende Mineralien. Deshalb gab es für Gerechtsame auch eigene Berggrundbücher.
Der heute in Deutschland gültige Begriff ist Bergwerkseigentum (siehe: Bundesberggesetz).
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