Geräte- und Produktsicherheits-Richtlinie

Geräte- und Produktsicherheits-Richtlinie

Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist eine Europäische Richtlinie. Die darin enthaltenen Vorschriften sollen sicherstellen, dass im Europäischen Raum in den Verkehr gebrachte Produkte für Verbraucher sicher sind (Artikel 1).

Gemäß Artikel 2 ist ein "Produkt" im Sinne dieser Richtlinie „jedes Produkt, das - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte (....) unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.“

In weiteren 20 Artikeln wird definiert, was als „sicheres Produkt“ anzusehen ist sowie die Ausführungsvorschriften dargelegt.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie ab dem 15. Januar 2004 nachzukommen.

In Deutschland geschah dies mit dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das am 6. Januar 2004 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Produktsicherheitsgesetz ablöste. In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, das das Produktsicherheitsgesetz 1994 ablöste. Innerhalb der Republik Italien fand die Umsetzung der Richtlinie Eingang in den "codice del consumo" - dem Konsumentenkodex (Decreto legislativo 6 settembre 2005, n. 206 Art. 102 - 113)

Die zuvor zum gleichen Themenbereich vorliegende Richtlinie 92/59/EWG wurde zum 15. Januar 2004 aufgehoben; Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten gemäß dem Artikel 22 seitdem als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie 2001/95/EG.

Sicherheitsanforderungen für Produkte

Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen. Ein Produkt gilt gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG als sicher, wenn der Hersteller die für das Produkt und den Anwendungsbereich geltenden Rechtsvorschriften über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vermarktet wird, entspricht.

Der Hersteller hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG eine Konformitätsbeurteilung durchzuführen, in der die Sicherheit des Produkts geprüft und bestätigt wird, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden. Eine gesonderte Kennzeichnung des Produktes als Zeichen der Konformität, z.B. durch ein CE-Zeichen, ist nicht erlaubt, sofern auf das Produkt keine weiteren EG-Richtlinien anwendbar sind, die wiederum eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Hierzu § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG): "Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind."

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