- Gesamtvertretungsbefugnis
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Die Gesamtvertretung ist eine besondere Form der Stellvertretung. Dabei sind mehrere Personen nur in Gemeinschaft zur Vertretung ermächtigt (vgl. § 125 Abs.2 HGB ; § 78 II AktG).
Gibt mindestens eine dieser Personen die fragliche Willenserklärung nicht mit ab, fehlt es an der erforderlichen Vertretungsmacht und der Vertrag ist schwebend unwirksam, also von der Genehmigung des Vertretenen abhängig (§ 177 Abs. 1 BGB). Denkbar ist aber, dass zuvor alle Gesamtvertretungsberechtigten einem oder mehreren von ihnen wirksam Untervollmacht erteilt haben. Dann ist der Vertrag wirksam.
Das deutsche Recht ordnet Gesamtvertretung beispielsweise für die Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes an (§ 1629 Abs.1 S. 2 BGB) oder für den Vorstand als Vertreter der Aktiengesellschaft (§ 78 Abs. 2 AktG).
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