Geschichte des Führerscheines

Geschichte des Führerscheines

Die Geschichte des Führerscheins ist eng mit der Entwicklung des Kraftfahrzeugs und der damit einhergehenden Massenmobilität durch die Motorisierung im Straßenverkehr verbunden. Waren es gegen Ende des 19. Jahrhunderts lediglich vereinzelte Fahrzeuge, mit denen sich Personen im öffentlichen Raum bewegten, so ging man in vielen Staaten noch kurz vor der Jahrhundertwende dazu über, von motorisierten Teilnehmern am Straßenverkehr eine Prüfung der Fahrbefähigung (Führerscheinprüfung) zu verlangen.

In Deutschland wurde die erste Fahrerlaubnis im Jahr 1888 für Carl Benz ausgestellt, den Erfinder des Automobils. Ein für ganz Deutschland gültiger Führerschein wurde am 3. Mai 1909 eingeführt und blieb in seinen wesentlichen Teilen gültig bis zum Erscheinen der EU-Fahrerlaubnisverordnung vom 1. Januar 1999.

Österreich folgte 1889 mit einer ersten Verordnung der Statthalterei von Niederösterreich. Einheitliche Regelungen erfolgten 1905 und 1910, als auch der Begriff „Führerschein“ eingeführt wurde.

In der Schweiz wurden erste Fahrprüfungen im Jahr 1890 abgenommen. Die weitere Entwicklung war kantonal unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland

Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (1909)
Erste deutsche Autolenkerschule in Aschaffenburg, 1906
Alter bundesdeutscher Führerschein
Umschlagseite DDR-Führerschein bis 1990
Vorderseite des rosa EG-Führerscheins (Ausgegeben 1. April 1986 bis 31. Dezember 1998, gültig bis 31. Dezember 2031)

Das erste Auto durfte – wie seine Vorgänger, die Pferdefuhrwerke – zunächst noch ohne Erlaubnis bewegt werden, aber nur zwei Jahre lang: Von 1886 bis 1888. Die erste bekannte Fahrerlaubnis erhielt 1888 Carl Benz in Form einer nur in Mannheim und Umgebung gültigen Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen[1]. Zu einer Zeit, als die Zahl der Verkehrsteilnehmer und -regeln noch übersichtlich war, glich die Unterrichtung über die Grundzüge des Autofahrens einem Grundkurs in Mechanik. Es war Sache der Hersteller, das Dokument auszufertigen.

Erste Prüfungsverordnungen

1903 – zwei Jahre später als Österreich – erließ Preußen eine Verordnung, in der eine Ausbildung mit Prüfung verlangt wurde. Prüfer sollten die in der Prüfung gefährlicher Maschinen erfahrenen Ingenieure des Dampfkessel-Revisions-Vereins sein, die sich bis dahin um die Sicherheit stationärer Kessel in Brauereien, Acetylenanlagen oder Fahrstühlen gekümmert hatten (für die Überprüfung der Dampfloks waren die Eisenbahnen zuständig).

Kleinstaaterei

Auch außerhalb von Preußen gab es Vorläufer des Führerscheins mit teilweise kuriosen Namen wie Motorwagen-Erlaubnis-Schein, Lenker-Ausweis, Velociped-Fahrkarte (auch solche Ausweise wurden ausgestellt). Doch wegen der vielen unterschiedlichen Verwaltungsgebiete im Deutschen Reich (damals u. a. 4 Königreiche, 11 Herzog-, 7 Fürstentümer) gab es etliche Konfusionen; es wurden sogar Autos beschlagnahmt und Fahrer verhaftet, da manche solche Ausweise bei der „Grenzüberschreitung“ innerhalb des Deutschen Reiches ihre Gültigkeit verloren.

Erste Fahrschule

Die erste private Fahrschule öffnete 1904 in Aschaffenburg ihre Pforten. Die erste Fahrprüfung wurde im preußischen Bezirk Hannover abgelegt. Einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf öffentlichen Wegen stand nichts mehr im Wege.

Der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) beging am 23. November 2004 das Jubiläum der Fahrprüfung (vgl. VdTÜV-Ausstellung „100 Jahre Führerschein - Führerscheine in Europa“ [2]).

Reichs-Straßenverkehrsordnung vom 03. Mai 1909

Zum wahrlich historischen Jahr in der Führerschein-Geschichte wurde 1909 mit zwei Ereignissen:

In Paris wurde am 11. Oktober 1909 das „internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ unterzeichnet. Es war der erste Kongress, der sich mit der internationalen Regelung des Automobilverkehrs beschäftigte.

Das „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909“ brachte erstmals eine einheitliche rechtsverbindliche Regelung für das gesamte Deutsche Reich. In dieser ersten Reichs-Straßenverkehrsordnung (heute StVO) wurden die Verkehrsregeln definiert und die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 15 km/h begrenzt. Dieses Gesetz war auch die Geburtsstunde des Führerscheins, der noch heute auf diesen Regelungen basiert; es löste die vorangegangene Ausweis-Flut ab und legte die einzelnen Fahrerlaubnis-Klassen sowie die notwendige Ausbildungsdauer und die Prüfungsvorschriften dafür fest.

Erste Führerscheinklassen

Die vier neu eingeführten Führerscheinklassen waren: Klasse I für Krafträder, Klasse II für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Die Klassen IIIa und IIIb galten für Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr Steuer-PS. Abgesehen von den unten beschriebenen Modifikationen hielten sich diese Führerscheinklassen lange.

Das Mindestalter für eine Fahrerlaubnis betrug 18 Jahre; Geburtsurkunde und Gesundheitszeugnis sowie ein Foto waren unabdingbare Voraussetzungen für die Beantragung einer Fahrerlaubnis. Allerdings beschränkte sich die Prüfung in manchen Fällen darin, dass der Prüfling vor dem Fahrprüfer hin und her fuhr und eine Frage beantworten musste, z. B. was bei Dunkelheit zu tun sei (die Karbidlampen anzünden).

Durch Verordnung vom 3. Februar 1933 (RGBl. S. 52[3]) wird der Führerschein Klasse IV (Vierrad-Fz bis 400 ccm, 350 kg Gewicht) eingeführt und die Klassen IIIa und IIIb werden zusammengelegt zur Klasse III.

Mit Erlass der StVZO vom 13. Nov. 1937[4])(Inkrafttreten: 1. Jan. 1938) wurde – mit einer Übergangsfrist bis 30. Sept. 1938 – der Führerschein IV auch gültig für Kraftfahrzeuge bis 250 cm3 Hubraum und solche bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, z. B. Traktoren (Mindestalter 16 Jahre). Damit durfte man später auch das 250er-Goggomobil und die 250er-Isetta fahren.

Nachkriegszeit

In Westdeutschland wurde das zulässige Gesamtgewicht in der Klasse drei auf 7,5 Tonnen heraufgesetzt. Dies bewirkte einen Absatzschub bei 7,49-Tonnern.

Im Jahr 1954 wurde erstmals eine Überprüfung der Fahreignung (MPU) per Verordnung geregelt.

Am 1. April 1986 wurde der rosafarbene Führerschein mit der Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eingeführt, der bereits 1980 beschlossen worden war.[5]

Führerschein auf Probe

Am 1. November 1986 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Führerschein auf Probe eingeführt, der sich bei schwerwiegenden Verstößen (seit 1. Januar 1999) automatisch von zwei Jahren auf vier Jahre verlängert. Zudem wird in diesem Fall die Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Führerscheinbehörde angeordnet. Wird die Anordnung nicht befolgt, wird der Führerschein entzogen.

Führerscheinrichtlinie - EU-Recht

Am 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung in Kraft, mit der EU-weit einheitlichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben. Nur für Pferdefuhrwerke ist weiterhin keine besondere Fahrerlaubnis notwendig, sofern sie nicht gewerbsmäßig Personen transportieren. Gleichzeitig wurde der neue Führerschein im sog. Scheckkartenformat eingeführt. Die alten grauen und rosafarbenen Führerscheine sind bis zum Jahr 2032 gültig.[6]

Entwicklung in Österreich

Bereits mit dem Auftreten der ersten benzinbetriebenen Fahrzeuge war sich die Obrigkeit der damit verbundenen Gefahren bewusst. Daher wurde – analog einer Verordnung des k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 betreffend den Nachweis der Befähigung zur Bedienung von Dampfmaschinen, Locomotiven und Dampfschiffsmaschinen (vergleiche Reichsgesetzblatt 1891/108) – für den Verkehr mit einem Benzinfahrzeug im Wiener Polizeirayon verlangt, dass sich der Lenker vor einer von der k.k. Polizeidirektion eingesetzten Kommission einer Lenkerprüfung unterziehen müsse. Die Kommission bestand aus zwei Herrn des Österreichischen Automobilclubs sowie einem Automechaniker. Bei der Prüfung musste mündlich ein fahrtheoretischer Teil über technische Belange sowie ein fahrpraktischer Teil absolviert werden. Dabei wurde das Fahren, Halten, Rückwärtsfahren und Kurvenfahren geprüft, also durchaus so wie heute noch üblich. Der Kandidat trat mit seinem eigenen Fahrzeug zur Prüfung an. Die ersten Führerscheine waren handschriftlich ausgefüllte Bescheidvordrucke, die Urkundencharakter hatten und von jeder Behörde individuell ausgestaltet wurden.

Die erste Vorschrift mit kraftfahrrechtlichem Inhalt in Österreich war eine Verordnung der Statthalterei für Niederösterreich aus dem Jahr 1899. Diese enthielt neben ersten Verhaltensvorschriften bereits eindeutige kraftfahrrechtliche Bestimmungen, welche auch den Fahrzeugbesitzer in die Pflicht nahmen. Dieser durfte sein Kraftfahrzeug nur solchen Personen überlassen, welche die volle Befähigung dafür besaßen. Damit war auch eine Haftung des Besitzers verbunden. Inhaltlich gleich lautende Verordnungen folgten 1901 in Oberösterreich, 1903 in Kärnten, Tirol und Vorarlberg sowie 1904 in der Steiermark und in Salzburg. In dieser Salzburger Verordnung wurde erstmals ein Mindestalter von 18 Jahren für den Kraftfahrzeugbesitzer (und damit auch indirekt für den Fahrzeuglenker) von 18 Jahren normiert.

Verordnung von 1905

Die zunehmende Motorisierung machte eine einheitliche Regelung des Automobilverkehrs über die Grenzen der Bundesländer hinweg erforderlich. Daher wurde am 27. September 1905 die so genannte Automobilpolizeiverordnung (RGBl. 1905/156)) erlassen. Diese galt für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern auf dem Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder. Folgende Eckpunkte waren enthalten:

  • Das selbständige Lenken von Kraftfahrzeugen war nur Personen über 18 Jahre gestattet.
  • Die Erlaubnis zum Lenken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen war an eine behördliche Bewilligung (Fahrlizenz) gebunden. Diese wurde an Personen ab dem 18. Lebensjahr nach Ablegung einer Lenkerprüfung erteilt. Diese Lenkerprüfung wurde von durch die jeweilige politische Landesstelle bestellten Prüfungskommissären auf einem vom Prüfungswerber selbst beizustellenden Kraftfahrzeug abgenommen. Sie erstreckte sich auf den Nachweis jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen, welche zur sicheren Führung eines Fahrzeuges erforderlich waren. Außerdem war im Wege einer Probefahrt die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen Fahrzeuges nachzuweisen. Über die mit befriedigendem Erfolg abgelegte Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt, auf Grund dessen bei der politischen Bezirksbehörde eine Fahrlizenz beantragt werden konnte. Diese ersten Führerscheine waren bereits mit einem Lichtbild versehen und konnten auch wieder entzogen werden, wenn seine Verlässlichkeit als Lenker als beeinträchtigt angesehen wurde. Auch darüber enthielt die Verordnung genaue Bestimmungen:
  • Bestimmungen über die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen
  • Bestimmungen über die Prüfung und Genehmigung von Fahrzeugen
  • Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge (lies: Kennzeichen)
  • Sicherheitsvorschriften für den Verkehr

Interessanterweise war überhaupt nicht geregelt, wie sich die zukünftigen Lenker die verlangten Fertigkeiten und Kenntnisse für das Fahren mit Kraftfahrzeugen aneignen sollten. Trotzdem enthält diese erste einheitliche rechtliche Regelung bereits alle wesentlichen Eckpunkte, die für einen sicheren Straßenverkehr auch heute noch gültig sind.

Die erste Führerscheinprüfung wurde in Wien am 14. August 1906 abgelegt. Sie galt nur für das Fahrzeug, mit dem man zur Prüfung antrat.

Verordnung von 1910

Am 28. April 1910 wurde die erste Automobilverordnung von 1905 (RGBl. 1910/81) durch eine solche betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern) ersetzt. Sie enthielt wesentlich detaillierte Vorschriften zur Konstruktion, Ausrüstung, Prüfung und Genehmigung der Fahrzeuge. Auch die Vorschriften für die Führung der Fahrzeuge sowie erweiterte Sicherheitsvorschriften für den Verkehr im Inland und (erstmals) im Ausland.

In dieser Verordnung taucht erstmals der Begriff Führerschein (behördliche Bewilligung zur selbständigen Führung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges) auf.

Außerdem wurde die Möglichkeit, jemandem die Erteilung dieser Bewilligung zu verweigern, ausgeweitet. Bei Vorliegen von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, das der Bewerber zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (zum Beispiel durch körperliche Mängel, Neigung zur Trunksucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums) wurde die Bewilligung nicht erteilt – die Einführung der auch heute noch bestehenden Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung war damit vollzogen.

Beging ein Führerscheinbesitzer eine strafbare Handlung, die geeignet war, seine Verlässlichkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen, wurde er von der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde schriftlich verwarnt werden. Blieb diese Verwarnung wiederholt fruchtlos, dann konnte der Führerschein entzogen werden. Stellte die Behörde die Nichteignung eines Führerscheinbesitzers zum Führen eines Fahrzeuges fest, dann konnte der Führerschein auch ohne Vorwarnung entzogen werden.

Der eigentliche Grund für die doch sehr rasche Ausweitung der Bestimmungen war die mittlerweile spürbare Zunahme des motorisierten Verkehrs. Daher waren die österreichischen Bestimmungen an das 1909 in Paris geschlossene Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen anzupassen.

Weitere Geschichte

Da sich das Mitführen derart unhandlicher Schriftstücke, wie sie die Fahrlizenzen darstellten, als unpraktisch erwies, wurde ab 1930 für alle Behörden in Anlehnung an das in Deutschland übliche Dokument ein genormtes, graues Formular mit eingeführt. 1938 bis 1945 wurden die in Deutschland üblichen grau-braunen Formulare verwendet. Ab 1945 wurde ein „Lenkerausweis für Kraftfahrzeuge“ ausgestellt, welcher die Funktion des Führerscheines übernahm. Die deutschen Führerscheine mussten gegen diesen Lenkerausweis ausgetauscht werden. Seine Farbe war grau.

1947 wurde mit der Kraftfahrverordnung 1947 neuerlich ein eigenes österreichisches Führerscheinformular in grauer Farbe eingeführt; die Klasseneinteilung wurde auf die Gruppen a, b, c1, c2, d, d1, d2, e, f1 und f2 geändert. Solche Führerscheine sind nach wie vor gültig und können – müssen aber nicht – in einen „modernen“ Scheckkartenführerschein umgetauscht werden.

1955 trat ein (erstes) Kraftfahrgesetz in Kraft. Seither gibt es die heute noch gebräuchlichen rosa Führerscheinformulare und die Führerscheinklassen A bis F, die damals noch „Gruppen“ genannt wurden. Amtliche Eintragungen, wie Befristungen, Auflagen und Einschränkungen, sind als Text vermerkt. Das zweite Kraftfahrgesetz des Jahres 1968 brachte hinsichtlich der Führerscheinformulare keine Änderungen mit sich.

Die Bestimmungen über den Führerschein wurden 1998 aus dem Kraftfahrgesetz herausgelöst und in ein eigenes Führerscheingesetz überführt. Damit verbunden war auch die Einführung des rosafarbenen Führerscheinformulars nach dem Modell der Europäischen Union. Um innerhalb der EU uneingeschränkte Klarheit über Berechtigungsumfang und allfällige Einschränkungen der Lenkberechtigung zu erreichen, sind auf diesem Formular die Führerscheinklassen als Piktogramme und allfällige Beschränkungen als Zahlencodes vermerkt. Da auf der Vorderseite des Formulars die Bezeichnung „Führerschein“ in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten der EU aufgedruckt sind, wurde ab dem 1. Mai 2004 ein diesbezüglich geändertes Formular, welches um die Bezeichnungen in den damals neu hinzugekommen Staaten ergänzt ist, verwendet.

Seit dem 1. März 2006 wird nun der Scheckkartenführerschein ausgegeben.

Entwicklung in der Schweiz

Der Beginn der Fahrausweiserteilung in der Schweiz ist unterschiedlich, da die Erteilung zum Jahrhundertwechsel kantonal geregelt wurde[7]. Erste Prüfungen erfolgten im Jahr 1890, allerdings waren diese sehr einfach gestaltet und es wurden bald darauf Missstände kundig. Hohe Unfallzahlen machten offenkundig, dass die Annahme falsch war, der Prüfling würde sich die Befähigung zum korrekten Fahren selbst aneignen. Die Prüfungen dienten anfangs als Bewilligung zum „Selberfahren“.

Im Jahr 1902 erfolgte eine Verpflichtung durch die Schweizer Kantone in einem Konkordat über den Automobilverkehr zu einer Vereinheitlichung ihrer Gesetze, das am 13. Juni 1904 vom Bundesrat genehmigt wurde. Lediglich die Kantone Uri, Graubünden und Thurgau traten dem Konkordat nicht bei.

1905 eröffneten die ersten Fahrschulen, welche „Herrenfahrkurse“ anboten. 1912 dauerte eine durchschnittliche Fahrprüfung mündlichen Überlieferungen zufolge in etwa 10 Minuten, endete grundsätzlich erfolgreich und wurde anschließend in einer Gaststätte gefeiert.

In den 40er und 50er Jahren des 20. Jahrhunderts kam auch in der Schweiz mehr der Trend zur Individualmobilisierung auf. Fahrausweise wurden nicht mehr als alleiniges Recht für Reiche betrachtet, zunehmend wurden diese zusammen mit Fahrzeugen auch von der breiten Mittelschicht erworben.

Im Jahr 1959 wurde gesetzlich geregelt, dass eine Fahrprüfung aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zu bestehen hat. Im praktischen Teil hatte man eine Fahrprüfung zu absolvieren, welche von einem Verkehrsexperten abgenommen wurde. Dieser prüfte für den theoretischen Teil vor, während und nach der Fahrt die verpflichtenden Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln ab. Übungsfahrten konnten durchgeführt wurden, dazu musste neben dem Führer eine Person sitzen, welche die entsprechende Fahrerlaubnis besaß. Drei Jahre darauf waren solche Fahrzeuge zwingend mit einem „L-Schild“ zu kennzeichnen, welches erkennbar machte, dass der Führer noch keinen Führerausweis besaß.

Seit 1971 musste ein Gesuchsformular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Der Beifahrer musste nun – als weitere Verschärfung – drei Jahre im Besitz eines Schweizer oder eines ausländischen Fahrerscheins sein. Gleichzeitig wurde die Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen verpflichtend. Fünf Jahre darauf wurde Prüfung geteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil, wobei der theoretische Teil zuerst zu absolvieren war.

Für Motorradfahrer wurde 1991 eine praktische Grundschulung obligatorisch, welche noch vor der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Zur selben Zeit wurde die Möglichkeit eingeschränkt, von ausländischen Fahrausweisen in der Schweiz Gebrauch zu machen. Bis dato konnten Fahrzeuge mittels im Ausland gekaufter oder anderweitig erlangter Erlaubnisse geführt werden, ohne zuvor jemals ein Kfz bewegt zu haben. Dazu wurde 1994 die sogenannte Kontrollfahrt eingeführt, die – ohne Manöver oder theoretische Prüfungen – zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit dient.

Quellen

  1.      Mannheim ,1. August 1888.

    Dem Herrn Benz, Besitzer der Rheinischen
    Gasmotoren-Fabrik hier wird bis auf Weiteres
    die Genehmigung zu versuchsweise Fahrten
    mit dem von ihm hergestellten Patent-
    Motorwagen auf den die Gemarkungen
    Mannheim … ...
    ... ... Ladenburg
    Neckarau durchziehenden Straßen
    und Wegen unter dem ausdrücklichen Hin-
    weis erteilt, dass der Unternehmer
    für allen Schaden, der durch den Ge-
    brauch des Motorwagens für andere
    entsteht, verantwortlich ist.

              Unterschrift (nicht lesbar)
  2. Führerscheine in Europa Geschichte des Führerscheins
  3. RGBl. 1933, S. 52: Einführung des Führerscheins IV
  4. RGBl. 1937, S. 1215: Führerschein IV auch für leichte Motorräder
  5. Autobild: 100 Jahre Führerscheinprüfung, aus AUTO BILD 44/2003 vom 7. November 2003, abgerufen am 14. Dezember 2008
  6. Spiegel-Online/einestages: Das grauen der Lappen, vom 27. Februar 2008, abgerufen am 14. Dezember 2008
  7. Fahrausweisbesitz in der Schweiz seit 1950, pdf-Format, Seiten 8–11

Weblinks


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