Gesetz über Elektro- und Elektronikgeräte

Gesetz über Elektro- und Elektronikgeräte
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Kurztitel: Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Abkürzung: ElektroG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2129-43
Datum des Gesetzes: 16. März 2005 (BGBl. I S. 762)
Inkrafttreten am: 13. August 2005
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 19. Juli 2007
(BGBl I S. 1462, 1469)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2007
(Art. 9 G vom 19. Juli 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt in Deutschland die EU-Richtlinien RoHS zum Verbot gefährlicher Stoffe und WEEE zum Umgang mit Elektronikschrott um.

Inhaltsverzeichnis

Das Gesetz

Aufgrund der schnell steigenden Zahl der Elektro- und Elektronikgeräte und des ebenso schnell wachsenden Bergs von Elektronikschrott hat die Europäische Kommission 2003 die folgenden zwei Richtlinien erlassen:

  • Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, Restriction of the use of certain Hazardous Substances)
  • Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE, Waste Electrical and Electronic Equipment)

Diese Richtlinien wurden in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16. März 2005 in nationales Recht umgesetzt. Als Zustimmungsgesetz bedurfte es der Zustimmung des Bundesrates. Zentrales Anliegen ist die Verringerung von Schadstoffen in der Elektronik sowie die Vermeidung und Reduzierung von Elektronikschrott durch Wiederverwendung. Die Schadstoffverbote gelten seit dem 1. Juli 2006 und umfassen Blei, Quecksilber, Cadmium, Polybromierte Biphenyle (PBB), Polybromierte Diphenylether (PBDE) und Chrom-VI-Verbindungen. Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten werden mit dem Ziel vorgegeben, in Deutschland aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr mindestens vier Kilogramm Elektronikschrott einzusammeln und ökologisch zu verwerten.

Um möglichst große Mengen von Elektro- und Elektronikgeräten einer umweltfreundlichen Entsorgung zuzuführen, sollen Verbraucher ihre nicht mehr benötigten Geräte kostenlos in kommunalen Sammelstellen abgeben können. Diese Sammelstellen müssen mit einer ausreichenden Zahl an Behältnissen zur Aufnahme der Altgeräte ausgestattet sein. Die weitere Verwertung und das Recycling der Altgeräte werden von den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte übernommen, die sich in Deutschland registrieren lassen müssen. Sie müssen nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten Geräte des privaten Haushalts gesichert ist. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.

Für gewerblich genutzte Geräte sollen entsprechende Regelungen gelten. Die Hersteller sind für die Rücknahme und Verwertung der ab August 2005 verkauften Geräte verantwortlich, allerdings nicht für den auf dem Markt vorhandenen gewerblichen Bestand. Das Recyceln oder Beseitigen dieses Altbestandes muss von den gewerblichen Besitzern selbst organisiert werden. Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten bezüglich der Altgeräterücknahme und der Kostenaufteilung sind nach den geplanten Regelungen möglich.

Aufgaben der Hersteller, Altgerätebesitzer und Entsorgungsträger

Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet im Regelfall weiter durch die Kommunen statt. Insofern wird sich in vielen Gemeinden an der Erfassung der Geräte nichts ändern. Auch der Handel kann – auf freiwilliger Basis – wie bisher Altgeräte zurücknehmen. Neu ist, dass Besitzer von Altgeräten nunmehr verpflichtet sind, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei ist die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen kostenfrei.

Neu ist weiter, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gesammelten Geräte in fünf Gruppen, sortiert nach verschiedenen Kategorien, zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller holen nun diese Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Die Berechnung der Abhollogistik obliegt einer von den Herstellern gegründeten „Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)“.

Für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte gelten besondere gesetzliche Regelungen. Hersteller und Nutzer können hier jedoch vertraglich festlegen, wem von beiden die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten obliegt.

Übergangsfristen

Damit Hersteller und Kommunen sich auf ihre neuen Aufgaben entsprechend vorbereiten konnten und um ein reibungsloses Anlaufen der Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, wurden Übergangsvorschriften in das Elektrogesetz aufgenommen: so gilt für die Registrierung der Hersteller eine Übergangsfrist von acht Monaten, für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller wurde eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen.

Am 24. November 2005 lief die 8-monatige Übergangsfrist ab. Ab diesem Datum müssen alle Hersteller, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) registriert sein.

Ab 24. März 2006 folgte die nächste Stufe des ElektroG: Endnutzer sind nun verpflichtet, ihre Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln die bei ihnen zurückgegebenen Geräte aus privaten Haushalten kostenfrei und stellen sie in fünf Gruppen zur Abholung bereit, die Hersteller sind für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich.

Die einzelnen Fristen für deutsche Unternehmen sind wie folgt:

  • 1. Juni 2005: Ursprünglicher Termin für den Registrierungsbeginn beim EAR, Testregistrierungen schon früher.
  • 24. November 2005: Jeder Hersteller muss registriert sein, da sonst das Inverkehrbringen von Geräten untersagt werden kann.
  • 24. März 2006: Neugeräte müssen zu diesem Zeitpunkt spätestens den Kennzeichnungspflichten des Gesetzes entsprechen.
  • 1. Juli 2006: Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe in Neugeräten gelten und sind einzuhalten.
  • 31. Dezember 2006: Hersteller oder Importeure sowie die Vertreiber müssen ihre Verwertungsquoten nachweisen und mitteilen.

Hersteller und Importeure von entsprechenden Geräten müssen sich bei der Stiftung EAR im Elektro-Altgeräte-Register registrieren lassen, wenn sie den deutschen Markt auch nach dem 24. März 2006 bedienen möchten.

Laut EAR ist ausschließlich eine Registrierungsnummer im Format WEEE-Reg.-Nr. DE 123456 ab diesem Zeitpunkt, in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der EAR-Website, als Nachweis einer rechtsgültigen Registrierung im Rahmen der Kennzeichnungspflicht zulässig. Das bedeutet, dass nicht entsprechend gekennzeichnete Geräte oder Geräte, die unter Verwendung einer zwischenzeitlich vergebenen "InterimsID" gekennzeichnet wurden, nicht mehr verkauft werden dürfen.

Betroffene Unternehmen bzw. Freiberufler können sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beraten lassen bzw. die EAR-Website studieren.[1]

Für die Unternehmen entstehen Kosten bei der Umstellung der Produkte, ggf. Mehrkosten bei der Produktion, sowie Kosten für die Registrierung und Mitgliedschaft bei der EAR. Bei Geräten im unteren Preissegment sind Preissteigerungen zwischen 10 und 25 Prozent zu erwarten: z.B. 25 bis 30 Euro für einen Kühlschrank oder 40 Eurocent für eine Leuchtstoffröhre.[2]

Probleme

Das ElektroG und andere nationale Umsetzungen von WEEE und RoHS erzeugen eine Vielzahl von organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Problemen, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen.

Die nationalen WEEE Umsetzungen verlangen von jedem Hersteller in dem jeweiligen Land in das er seine Geräte absetzt eine Registrierung und Beteiligung am lokalen Entsorgungssystem, dies gilt auch bei Versandgeschäften direkt an Endverbraucher in anderen EU Staaten. Viele dieser nationalen Gesetze stehen nur in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung oder verbieten eine Registrierung ohne Firmensitz im jeweiligen Land. In Deutschland wird diese dem EU Binnenmarkt widersprechende Abschottung durch die Registrierung bei der EAR erreicht, die nach aktuellem Stand nur mit einer deutschen Kontoverbindung möglich ist, welche wiederum meist nur mit einer Niederlassung in Deutschland zu bekommen ist.

Um weiterhin in der ganzen EU verkaufen zu können braucht ein Hersteller entweder in jedem Land eine Niederlassung, oder Händler die die Herstellerpflichten übernehmen, was für viele kleinere Unternehmen schwer realisierbar ist.

Sehr ungenügend im ElektroG sind die Definitionen was genau ein Gerät ist und wer als Hersteller gilt. Zumindest gibt es keine Untergrenze für die Mengen, ab denen sich ein Hersteller registrieren muss. Bei kleinen Unternehmen können dabei reale Entsorgungskosten von wenigen Euro einer Registrierungsgebühr bei der EAR in Höhe von 700 bis 800 Euro sowie jährliche Kosten von einigen hundert Euro gegenüberstehen. Bei sehr kleinen Mengen von Elektroschrott, z.B. <30Kg pro Jahr bei Elektrokleingeräten, gibt es eine Härtefallregelung, durch die man teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit wird.

Für kleine Handelsunternehmen kommt zusätzlich die Problematik hinzu, dass die EAR eine Gebühr pro Marke und Geräteart verlangt. Importiert ein Unternehmen aus dem EU oder Nicht-EU-Ausland kleine Mengen verschiedener Produkte, muss im ungünstigsten Fall verschiedener Marken je Gerät eine Registrierung erfolgen, die mehrere 100 EUR kosten kann. Ein Import von kleinen Mengen wird dadurch erschwert. Als Marke gilt dabei die auf dem Gerät aufgedruckte Bezeichnung und nicht der Name des Importeurs.

Die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Elektro- und Elektronikgeräte durch das Verbot von Blei ist umstritten. Bleifreie Lote benötigen höhere Löttemperaturen, die mit längeren Aufheiz- und Abkühlphasen einher gehen, was zu ca. 20-30% mehr Energieverbrauch beim Löten führt. Die Langzeitstabilität von bleifreien Loten ist nicht ausreichend untersucht. Es ist möglich, dass gerade Massenware durch die Whiskerbildung von Reinzinn zukünftig eine deutlich kürzere Lebensdauer haben wird.

Der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten e.V. (VERE) wirft dem EAR vor, bei der Containerzuteilung kleine Marktteilnehmer zu benachteiligen. Hersteller mit kleinen Mengen werden deutlich mehr mit der Entsorgung belastet als es ihrem Marktanteil entspricht. Die sei ein Problem, das durch die Berechnungsmethode entsteht.

Petition

Vom 10. November 2006 bis zum 8. Januar 2007 fand zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine öffentliche Petition statt [3]. Diese wurde beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eingereicht und fand als e-Petition über das Internet statt. Der Petent bezeichnet die durch das Gesetz und dessen derzeitige Umsetzung entstehenden Kosten und Mühen, insbesondere für kleinere Unternehmen als Verkaufsbeschränkung. Laut Stiftung EAR könnten alleine für die Anmeldung Kosten von bis zu 1415,20 Euro entstehen. Hinzu kämen weitere Kosten und auch schwer zu erbringende hohe Sicherheitsleistungen. Für kleinere Unternehmen und Nischenhersteller stünden diese Kosten in keinem Verhältnis zum Umsatz, so dass diese Anbieter ihre Produkte vom Markt nehmen müssten. Der Petent fordert eine Überarbeitung der Gebührenordnung, so dass Inverkehrbringer von Kleinstmengen nur eine faire und marktgerechte Gebühr zu tragen haben. Die Petition fand 4956 Mitzeichner. Am 24. April 2008 hat der Deutsche Bundestag die Petition beraten und beschlossen sie abzuschließen, womit das Petitionsverfahren beendet ist [4].

Bildergalerie

Literatur

  • Stefan Ernst: Das Elektrogesetz – Einige Hinweise zur Umsetzung der Verpflichtungen. In: Verwaltungsrundschau (VR). Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft. 53. Jg., 2007, ISSN 0342-5592, S. 227–232.
  • Ludger Giesberts, Juliane Hilf: ElektroG. Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58112-0.
  • Markus W. Pauly: Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Einführung, Gesetzestext, EU-Richtlinien. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2005, ISBN 3-89817-433-6.
  • Rebecca Prelle, Holger Thärichen, Andrea Versteyl: ElektroG. Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Kommentar. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11017-9.
  • Martin Stabno: ElektroG. Textausgabe mit Anwendungshinweisen. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-555-01374-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EAR Website
  2. Quelle: Heise.de
  3. Petition
  4. Auszug aus der Begründung des Petitionsausschuss Zip Archiv
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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