Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 beruht auf zwei wesentlichen Anlässen: Zum einen der Frage, wie in der jungen Bundesrepublik Deutschland mit den Verdienstorden und Ehrenzeichen aus der Zeit vor 1945 umgegangen werden soll (und zwar sowohl mit solchen aus der Zeit des Nationalsozialismus als auch mit den ideologisch weniger belasteten aus der Zeit des Deutschen Kaiserreiches und der Weimarer Republik), zum anderen auf der Notwendigkeit, mit den weitergeführten beziehungsweise neugeschaffenen Orden aus der Zeit nach 1945 zu verfahren.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Titel,
Orden und Ehrenzeichen
Kurztitel: Ordensgesetz
Abkürzung: OrdenG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Verwaltungsrecht
FNA: 1132-1
Datum des Gesetzes: 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 19. Februar 2006
(BGBl. I S. 334, 335)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Februar 2006
(Art. 100 Abs. 1 G vom 19. Februar 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze

Durch das Gesetz wurden folgende Grundsatzentscheidungen getroffen:

  • Sowohl Bund als auch Länder können Titel, Orden und Ehrenzeichen (im Folgenden immer kurz: Orden) verleihen.
  • Der Bundespräsident kann selbst Orden stiften oder bereits bestehende Ehrenzeichen (z. B. im Bereich des Sportes) quasi amtlich anerkennen.
  • Rechtskräftig verurteilten Straftätern werden in der Regel Orden und Ehrenzeichen wieder entzogen.
  • Deutsche dürfen ausländische Orden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Bundespräsidenten annehmen.
  • Orden dürfen nur vom Ausgezeichneten persönlich getragen werden; die Abzeichen verbleiben aber in der Regel nach dem Tod im Besitz der Erben.
  • Das Tragen gefälschter Orden und nationalsozialistischer Zeichen sowie das Tragen von echten Ehrenzeichen durch dazu nicht befugte Personen wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet.

Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen

  • Orden aus der Zeit vor 1933 dürfen vom Träger weiter getragen werden.
  • Orden aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 dürfen nur ohne die nationalsozialistischen Embleme (Hakenkreuz, SS-Rune etc.) getragen werden, und zwar:
    • die zivilen Orden (z. B. Feuerwehr- oder Grubenwehr-Auszeichnungen) ohne Einschränkungen;
    • von den militärischen Auszeichnungen (aus dem 1. und 2. Weltkrieg), auch von ehemals verbündeten Staaten verliehene Orden, nur diejenigen, die im Gesetz ausdrücklich aufgelistet werden. Dazu gehören: Das Eiserne Kreuz, der Schlesische Adler, das Baltenkreuz, das Verwundetenabzeichen, das Luftschutzabzeichen, die staatlichen Dienst- und Diensttreueabzeichen sowie die übrigen Waffen- und Verdienstabzeichen; für die beiden letztgenannten wurden vom Bundesinnenminister Richtlinien erlassen.
  • Orden mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. (OrdenG § 6 Abs. 2)

Ehrensold

Die Bundesregierung übernahm 1957 nur die Ehrensoldverpflichtungen aus dem Ersten Weltkrieg, mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 ist diese Regelung (§ 11 OrdenG a.F.) aufgehoben worden.

Trageweise und Rangfolge

Orden und Ehrenzeichen werden auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:

  1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland („Bundesverdienstkreuz“)
  2. Rettungsmedaille am Bande,
  3. Eisernes Kreuz 1914,
  4. Eisernes Kreuz 1939,
  5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im Ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  6. Ehrenkreuz des Ersten Weltkrieges
  7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
  8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im Zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

Orden und Ehrenzeichen des Bundes

Vom Bundespräsidenten gestiftete Orden und Ehrenzeichen

Vom Bundespräsidenten genehmigte Ehrenzeichen

Vom Bundespräsidenten anerkannte Auszeichnungen für sportliche Leistungen

Konkretisierung

Der Bundespräsident hat mit Erlass vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) bekannt gemacht, unter welchen Voraussetzungen Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen erteilt werden.

Quellen

Literatur

  • Heinz Kirchner, Hermann Wilhelm Thiemann, Birgit Laitenberger: Deutsche Orden und Ehrenzeichen. Kommentar zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen und eine Darstellung deutscher Orden und Ehrenzeichen von der Kaiserzeit bis zur Gegenwart mit Abbildungen. 5. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 1997, ISBN 3-452-23210-7.

Siehe auch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Einzelnachweise

  1. a b c d e f „Andere Ehrenzeichen“ auf der Website des Bundespräsidenten
  2. Das Grubenwehr-Ehrenzeichen auf der Website des Bundespräsidenten
  3. „Das Silberne Lorbeerblatt“ auf der Website des Bundespräsidenten

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