- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugesbeamte des Bundes
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Basisdaten Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang
bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des BundesAbkürzung: UZwG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsvollstreckungsrecht FNA: 201-5 Datum des Gesetzes: 10. März 1961
(BGBl. I 1961, S. 165)Inkrafttreten am: Inkrafttreten der
letzten Änderung:7. November 2001
(BGBl. I 2001, S. 2785)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Deutschland).
Unmittelbarer Zwang stellt eines der Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung dar, die dazu dienen, hoheitliches staatliches Handeln im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gefahrenabwehr, aber auch der Strafverfolgung und Strafvollstreckung, gegenüber dem Staatsbürger durchzusetzen.
Verwaltungshandeln geschieht im Wesentlichen durch Anordnungen in einem Einzelfall (Verwaltungsakte).
- Beispiel: Bei einer Sitzblockade ergeht an den Störer die Anordnung, sich von den blockierten Gleisen zu entfernen.
Wird diese Anordnung vom Adressaten nicht befolgt, stellt sich die Frage ihrer zwangsweisen Durchsetzung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dabei gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. Mit einem Zwangsgeld kann auf den Adressaten des Verwaltungsakt eingewirkt werden, die getroffene Anordnung zu befolgen. Sofern dies keinen Erfolg verspricht oder der Zweck der Gefahrenabwehr die dadurch eintretende Verzögerung nicht zulässt, kann die Behörde zur Durchsetzung ihrer Maßnahme selbst tätig werden im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist also im Regelfall eine Folgemaßnahme zur Durchsetzung einer zuvor getroffenen Anordnung. (In Einzelfällen kann aus Zeitgründen ein vorheriger Verwaltungsakt nicht mehr ergehen, sondern wird sofort unmittelbarer Zwang angewendet: Ein Amokfahrer rast auf eine Menschenmenge zu. Ein Beamter stoppt das Fahrzeug durch Schüsse in die Reifen.)
Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungstechniken, nach denen die Befugnisse zu den Ausgangsmaßnahmen und den Maßnahmen zu deren Durchsetzung geregelt werden. In den Polizeigesetzen der Länder werden sowohl die grundlegenden Befugnisse zur Gefahrenabwehr als auch die Befugnisse zur Durchsetzung der ergehenden Verwaltungsakte in einem Gesetz geregelt. Für die allgemeinen Sicherheitsbehörden ergeben sich die Befugnisse zu Ausgangsmaßnahmen aus verschiedenen Gesetzen, die Befugnisse zur Durchsetzung einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs sind dann zusammengefasst in Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelt. Der Bund ist insoweit nochmals einen anderen Weg gegangen und hat neben dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz speziell für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein gesondertes Gesetz erlassen.
Unmittelbarer Zwang ist die unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (zum Beispiel Fesseln, Wasserwerfer) oder Waffengebrauch.
- Beispiel: Im Fall der Sitzblockade wird der Störer in Ausübung unmittelbaren Zwanges durch Beamte von den Gleisen getragen. Bei Widerstand wird er dabei gefesselt.
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 4 des Gesetzes). Dieser Grundsatz bestimmt auch die näheren Regelungen zum Schusswaffengebrauch (insbesondere §§ 10, 12, 13 des Gesetzes). Die Anwendung von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind, und vorher anzudrohen.
Gliederung des Gesetzes
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
- § 1 Rechtliche Grundlagen
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Einschränkung von Grundrechten
- § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 5 Hilfeleistung für Verletzte
- § 6 Vollzugsbeamte des Bundes
- § 7 Handeln auf Anordnung
Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln
- § 8 Fesselung von Personen
- § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
- § 10 Schusswaffengebrauch gegen Personen
- § 11 Schusswaffengebrauch im Grenzdienst
- § 12 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
- § 13 Androhung
- § 14 Explosivmittel
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
- § 15 Notstandsfall
- § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
- § 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin
- § 18 Verwaltungsvorschriften
- § 19 Berlin-Klausel
- § 20 Inkrafttreten
Siehe auch
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Weblinks
- Gesetzestext des UZwG bei juris.de
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