Gewaltpornographie

Gewaltpornographie
Niederländischer Druck zu de Sades „Juliette oder die Vorteile des Lasters“, ca. 1800.

Gewaltpornografie ist Pornografie, die Gewalt zum Gegenstand hat. Sie kann je nach Land besonderen Einschränkungen und Verboten unterliegen.

Inhaltsverzeichnis

Deutsche Rechtslage

In Deutschland gilt Gewaltpornografie als „harte Pornografie“. Ihre Verbreitung ist gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Die Herstellung von Gewaltpornografie steht nicht unter Strafe, aber die Herstellung mit der Absicht der Verbreitung oder Zugänglichmachung. Der bloße Besitz solcher Medien ohne Verbreitungsabsicht ist straffrei. Siehe dazu auch den Artikel Verbreitungsverbot.

Wortlaut

§ 184a StGB lautet:

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

  • 1.verbreitet,
  • 2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  • 3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Juristische Deutung

Der Begriff Gewalt wird je nach Zusammenhang sehr unterschiedlich definiert. Unter „Gewalttätigkeit“ wird meist eine gesetzwidrige nicht-einvernehmliche Handlung verstanden, die gegen die körperliche oder psychische Unversehrtheit eines anderen gerichtet ist. Siehe dazu auch den Artikel Gewalttat. 2000 wurde einer der wenigen verbliebenen Bereiche, in denen in Deutschland solche Gewalt noch gestattet war, das elterliche Züchtigungsrecht, abgeschafft. Nicht gesetzwidrig ist dagegen in Deutschland im Regelfall Gewalt, die mit gegenseitigem Einverständnis ausgeübt wird, z. B. im Sport, in der Medizin oder im Bereich BDSM.

Die folgenden Interpretationen stammen von Tröndle/Fischer[1]:

  • Damit ein pornografisches Werk unter § 184a fällt, muss der pornografische Charakter des Werks gerade hinsichtlich der Darstellung von Gewalt zustande kommen. Ein einfach-pornografisches Werk, das auch Gewalttätigkeiten enthält, unterfällt nicht § 184a, sondern nur § 184, ggf. auch § 131 (Gewaltdarstellung). Beispielsweise fällt ein Film, der zeitlich, räumlich oder inhaltlich getrennt voneinander Gewalt und pornografisch dargestellte Sexualität enthält, nicht unter den Begriff Gewaltpornografie.
  • Es kommt für § 184a nicht darauf an, ob ein tatsächliches oder ein fiktives Geschehen dargestellt wird.
  • Der in § 184a verwendete Begriff „Gewalttätigkeit“ entspricht grundsätzlich dem in § 125 (Landfriedensbruch) verwendeten. Erfasst sind nach allgemeiner Ansicht:
deren Rechtfertigung nach § 228 (Einwilligung) ausgeschlossen ist.
  • Nach herrschender Meinung ist es unerheblich, ob es sich um die Darstellung eines einvernehmlichen Geschehens handelt oder nicht. Laut Tröndle/Fischer ist diese Interpretation zweifelhaft: „Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass pornografischen Darstellungen sexuell motivierter Gewalt – gleichgültig ob sie als einverständlich oder nötigend dargestellt wird – ein gefährliches Nachahmungspotential innewohnt (…) Unklar bleibt hierbei, welche Berechtigung die strafrechtliche Verfolgung einer Gefahr haben soll, deren Verwirklichung straflos ist. (…) Zu berücksichtigen ist, dass seit Inkrafttreten des 27. StÄG (1. 9. 1993) offene oder versteckte Darstellungen sadomasochistischer Handlungen in breitem Umfang Eingang auch in die Alltags-Kultur gefunden haben.“

Die folgenden Interpretationen stammen von Schönke/Schröder[2]:

  • Gewalttätigkeiten im Sinne von § 184a sind nur solche „gegen Menschen, für die die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen die Person in einem aggressiven Handeln erforderlich ist. (…) Gewalt gegen menschenähnliche Wesen ist anders als bei § 131 I nicht ausreichend, da der Gesetzgeber mit dem SexualdelÄndG nicht ein entsprechendes Merkmal in § 184a eingeführt hat (…); auch die Einbeziehung von Puppen genügt nicht.“
  • Die Gewalttätigkeit „kann als solche sexuellen Charakter haben, wobei dann auch ein einverständliches Handeln genügt (z. B. Darstellung sadistischer oder sadomasochistischer Handlungen); (…) ebenso können Fälle einer sog. vis haud ingrata[3] ausreichend sein (…). Sie kann aber auch – wenn auch nur fiktives (…) – Nötigungsmittel zur Erreichung sexueller Ziele sein (z. B. Darstellung einer Vergewaltigung). (…) Eine Nötigung durch Bedrohung mit einer nur künftigen Gewalttätigkeit genügt nicht.“
  • Ob die Schrift usw. Gewalttätigkeiten zum Gegenstand hat, „hängt von dem Gesamteindruck ab, den ein objektiver Betrachter gewinnen muss (…). Daran fehlt es zwar, wenn eine an sich gewalttätige Handlung durch die Art der Darstellung, Zusätze usw. so relativiert oder verfremdet wird, dass sie insgesamt den Charakter einer Gewalttätigkeit verliert (…). Nicht erforderlich ist dagegen, dass auch der Eindruck der Echtheit vermittelt wird; um eine Darstellung von Gewalttätigkeiten handelt es sich daher auch, wenn die Szenen eines Filmes erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt sind.“

Unklar ist, ob der Begriff Gewaltpornografie in Deutschland folgende Dinge einschließt oder nicht:

Österreichische Rechtslage

In Österreich gilt noch immer das Pornographiegesetz (PornG) von 1950, wonach die Herstellung und Verbreitung jeglicher „unzüchtiger Schriften und Gegenstände“[4], sowie deren Ein- und Ausfuhr in gewinnsüchtiger Absicht generell verboten ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. Von diesem Gesetz ist die private, nichtkommerzielle Herstellung, Verbreitung, Ein- und Ausfuhr und der Besitz von Pornografie nicht betroffen.

Wegen dieses Gesetzes ist in Österreich seit 1950, bezogen auf kommerzielle Produkte wie z. B. Bücher, Zeitschriften oder Videofilme, nicht die Frage, ob ein pornografisches Werk Gewaltpornografie darstellt, sondern ob ein Werk überhaupt Pornografie darstellt oder nicht.

Ob und unter welchen Umständen die Darstellung von Praktiken aus dem Bereich BDSM in Österreich als strafbare „Pornographie“ gilt, lässt sich nur aus der Rechtsprechung der Gerichte beantworten. Diese ist in den letzten Jahrzehnten allmählich liberaler, gleichzeitig jedoch sehr spärlich geworden, so dass es an eindeutiger aktueller Rechtsprechung fehlt.

Die letzte einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) stammt, soweit ersichtlich, aus dem Jahr 1989. In dieser Entscheidung hat der OGH eine Verurteilung nach dem PornG wegen des Verkaufs bzw. Verleihs von Videokassetten, die „sexualbezogene Darstellungen von Gewalt“ enthielten, bestätigt. Er hat auch die Beurteilung dieser Darstellungen als „absolut unzüchtig“ aufrecht erhalten, sowie betont, dass das Einverständnis des „Opfers“ für die Einstufung irrelevant sei.[5]

Da kein neueres Urteil bekannt ist, wird vermutet, dass noch immer ein Risiko für BDSM-Publikationen besteht, in Österreich unter den Straftatbestand des PornG zu fallen. Dies gilt vermutlich insbesondere bei der Verbindung mit der Darstellung von sexuellen Aktivitäten sowie (fiktiver) Nichteinvernehmlichkeit.

Schweizer Rechtslage

Wer in der Schweiz pornographische Gegenstände oder Vorführungen, welche Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gemäss Art. 197 Abs. 3bis StGB bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

In der Schweiz gilt damit für Gewaltpornografie nicht nur wie in Deutschland ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot, sondern auch ein Besitzverbot.

Nach Ansicht des Bundesrates werden Darstellungen einvernehmlicher sado-masochistischer Praktiken jedenfalls dann nicht erfasst, wenn damit nicht gleichzeitig andere Straftatbestände (z. B. Körperverletzung) erfüllt werden.[6]

BDSM-Pornografie

„Fanny whips Mr. Barville“, Illustration von Édouard-Henri Avril zu Fanny Hill (1906)

Ein Merkmal von Pornografie aus dem Bereich BDSM – sei es Literatur, Zeichnungen, Comics, Fotos oder Videos – ist häufig die Darstellung von physischer und/oder psychischer Gewalt. BDSM-Pornografie kann daher in Deutschland und der Schweiz unter den Begriff Gewaltpornografie fallen, wodurch ihre Herstellung, Verbreitung oder ihr Besitz (Schweiz) strafbar wird.

Zu beachten ist, dass bereits ein Schlag oder das Zufügen von Schmerzen auf beliebige andere Weise den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, und damit dessen Darstellung in pornografischem Zusammenhang unter den Begriff Gewaltpornografie fallen kann. Zwei Grenzen sind daher für Autoren, Künstler, Fotografen und Videoproduzenten sowie die Vertreiber ihrer Werke besonders zu beachten:

  • Wann überschreitet ein pornografisches Werk die Grenze zur (in diesem Fall verbotenen) Gewaltdarstellung?
  • Wann überschreitet ein gewaltdarstellendes Werk die Grenze zur (in diesem Fall verbotenen) Pornografie?

Die Problematik mit dem Aspekt der Einvernehmlichkeit, die ein pornografisches Werk aus dem Bereich BDSM unter Umständen davor bewahren könnte, unter den Tatbestand der Gewaltpornografie zu fallen, liegt darin, dass es in der Praxis kaum möglich ist, bei Schriften und Bildwerken die Einvernehmlichkeit der handelnden Personen – seien sie real oder fiktiv – überhaupt zu beurteilen. Sie kann allenfalls „angenommen werden“.

Nach den obigen Überlegungen könnte ein Großteil der BDSM-Pornografie in Deutschland und der Schweiz unter die Strafbarkeit fallen. Die tatsächliche Rechtspraxis scheint demgegenüber jedoch möglicherweise liberaler zu sein, da keine umfangreichen Verbreitungsverbote für BDSM-Pornografie bekannt sind. In den 1980er Jahren wurden zahlreiche Ausgaben des flagellantischen Magazins „Freies Forum für Erziehungsfragen“ beschlagnahmt, jedoch nicht nach § 184a StGB, sondern nach § 184(3) StGB (Verbreitung pornographischer Schriften).[7]

Der Anteil von sadomasochistischer Pornografie zur gesamten Pornografie wird für die meisten Länder auf unter 10 % geschätzt (z. B. für 1983 in Dänemark unter 2 %). Jedoch hat dieser Anteil in den letzten Jahrzehnten stark zugenommen.[8]

Im BGH 2 StR 365/99 – Urteil v. 15. Dezember 1999 hat das Landgericht Meiningen in Deutschland entschieden, dass eine bestimmte Heftreihe von Comics nicht den Tatbestand von § 184a erfüllt.

Kritik

Kritik von Gewaltpornografie-Befürwortern

Dem gegenwärtigen gesetzlichen Verbot von Gewaltpornografie in Deutschland und in der Schweiz liegt die Annahme zugrunde, dass Gewaltpornografie eine starke Gefahr birgt, bei Konsumenten sexuell motivierte Gewaltverbrechen auszulösen (Stimulationstheorie). Für diese Annahme gibt es keine stichhaltige wissenschaftliche Unterstützung.[9]

Tatsächlich zeigen verschiedene internationale Studien der letzten Jahrzehnte, dass es offenbar keine positive Korrelation zwischen Pornografie und realer Gewalt gibt, sondern vielmehr eine negative Korrelation zu geben scheint. Japan, ein Land, das für seine umfangreiche Vergewaltigungs-, BDSM- und Bondage-Pornografie bekannt ist (vgl. Japanische Pornografie) weist beispielsweise die niedrigste Verbrechensrate im Bereich sexueller Gewaltdelikte aller Industrienationen auf.[10] Eine mögliche Erklärung hierfür liefert die Katharsistheorie als Gegenpol zur Stimulationstheorie. Siehe auch die Artikel Medienwirkungsforschung und Darstellung von Gewalt in Medien.

Damit schränkt das Verbot von Gewaltpornografie nach Ansicht seiner Gegner nicht nur essenzielle Bürgerrechte wie die Selbstbestimmung, die freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit ein, sondern birgt sogar darüber hinaus das gesellschaftliche Risiko, reale Gewaltdelikte nicht wie vom Gesetzgeber erhofft zu reduzieren, sondern möglicherweise sogar zu vermehren.

Verharmlosende oder verherrlichende Gewaltdarstellung ist in Deutschland bereits unter § 131 StGB verboten und Pornografie unterliegt bereits den Einschränkungen von § 184 StGB. Das zusätzliche Verbot von Gewaltpornografie in § 184a, insbesondere in seinem derzeitigen Umfang, der einen Großteil der BDSM-Pornografie kriminalisiert, ist nach Ansicht seiner Kritiker unnötig und schädlich.

Kritik von Gewaltpornografie-Gegnern

Es gibt auch den Standpunkt, dass das derzeitige Verbot von Gewaltpornografie nicht nur so beibehalten, sondern sogar noch ausgeweitet werden soll.

Die von der Feministin Alice Schwarzer ins Leben gerufene PorNO-Kampagne ist eine Initiative, die ein generelles Verbot von Pornografie in Deutschland anstrebt. Nach Auffassung der Kampagnebefürworter sind pornografische Darstellungen (auch solche, die keine BDSM-Elemente enthalten) generell eine Form von „medialer Gewalt“, die die Würde der Frau verletzen und die Hemmschwelle für reale Gewalttätigkeit gegen Frauen heruntersetzen können. Alice Schwarzer ist darüber hinaus bekannt für ihre generelle Ablehnung von BDSM-Praktiken, auch wenn diese in voller Einvernehmlichkeit erfolgen. Die PorNO-Kampagne strebt eine Ausweitung des derzeitigen Pornografiebegriffs und des Gewaltpornografieverbots in Deutschland an.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebegesetze, 52. Auflage, München 2004; § 184a Rn. 4 ff.
  2. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch – Kommentar, 27. Auflage, München 2006; § 184a Rn. 3, Bearb.: Lenckner/Perron.
  3. Nicht unwillkommene Gewalt
  4. http://www.sbg.ac.at/ssk/docs/pornog/pornog.htm
  5. 11Os169/88, 18. April 1989
  6. Quelle: BBl 2000, S. 2981, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf
  7. Quelle: Datenschlag-Chronik des Sadomasochismus
  8. Quelle: http://www.datenschlag.org/papiertiger/lexikon/pornographie.html
  9. Marcia Pally, Sex and Sensibility: Reflections in Forbidden Mirrors and the Will to Censor (1994), zitiert in Pamphlet zur Rettung von Gewaltpornos
  10. Vgl. hierzu Milton Diamond und Ayako Uchiyama in „Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan“ (International Journal of Law and Psychiatry 22(1): 1–22. 1999) online unter „Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan“:

    Our findings regarding sex crimes, murder and assault are in keeping with what is also known about general crime rates in Japan regarding burglary, theft and such. Japan has the lowest number of reported rape cases and the highest percentage of arrests and convictions in reported cases of any developed nation. Indeed, Japan is known as one of the safest developed countries for women in the world (Clifford, 1980). (…)…: Despite the absence of evidence, the myth persists that an abundance of sexually explicit material invariably leads to an abundance of sexual activity and eventually rape (e.g., Liebert, Neale, & Davison, 1973). Indeed, the data we report and review suggest the opposite. Christensen (1990) argues that to prove that available pornography leads to sex crimes one must at least find a positive temporal correlation between the two. The absence of any positive correlation in our findings, and from results elsewhere, between an increase in available pornography and the incidence of rape or other sex crime, is prima facie evidence that no link exists. But objectivity requires that an additional question be asked: „Does pornography use and availability prevent or reduce sex crime?“ Both questions lead to hypotheses that have, over prolonged periods, been tested in Denmark, Sweden, West Germany and now in Japan. Indeed, it appears from our data from Japan, as it was evident to Kutchinsky (1994), from research in Europe, that a large increase in available sexually explicit materials, over many years, has not been correlated with an increase in rape or other sexual crimes. Instead, in Japan a marked decrease in sexual crimes has occurred.

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