Gewährsmangel

Gewährsmangel

Als Hauptmangel (auch Gewährsmangel) werden Viehkrankheiten und Pferdekrankheiten bezeichnet, welche bis 1. Januar 2002 im Kaufrecht einer Sonderregelung unterlagen.

Die Regelung war unter den §§ 481 bis 492 alter Fassung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in der "Kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899" zu finden. Diese Vorschriften wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2002 ersatzlos gestrichen. Hintergrund der Abschaffung dieser Regelung ist die EU-Harmonisierung, heute gilt für den Viehhandel dieselbe Gewährleistung wie für Sachen.

Die Sonderregelung sah vor, dass der Verkäufer eines Tieres nur bestimmte Hauptmängel zu vertreten hatte und auch nur dann, wenn sie sich innerhalb der sogenannten Gewährfrist (bei den Pferdekrankheiten 14 Tage) zeigten. Dann konnte der Käufer Rückabwicklung des Kaufes (Wandlung) verlangen, wenn er den Mangel rechtzeitig geltend machte (Mangelanzeige spätestens 2 Tage nach Ablauf der Gewährfrist oder nach vorherigem Tod des Tieres; Verjährung 6 Wochen nach Ablauf der Gewährfrist).

Folgende, meist unheilbare, Tierkrankheiten waren von der Regelung betroffen:

  • Rindvieh
    • tuberkulöse Erkrankung (einschl. Schlachtvieh)

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