- Glaubensfreiheit
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Die Religionsfreiheit ist eines der elementaren Grund- und Menschenrechte, die vor allem in der Freiheit eines Einzelnen bzw. einer Gruppe von Menschen besteht, seine Glaubensüberzeugung oder weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie dieser gemäß zu handeln. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit).
Der Begriff der Religionsfreiheit umfasst einen positiven und einen negativen Aspekt:
- Unter positiver Religionsfreiheit wird die Freiheit eines Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen verstanden, eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer nicht nur religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.
- Unter negativer Religionsfreiheit wird die Freiheit eines Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen verstanden, eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu verlassen (also auszutreten) und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen, genötigt oder z. B. zwangsgetauft zu werden. Dazu gehört auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.
Inhaltsverzeichnis
Internationales Recht
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten. Der entsprechende Text lautet:
„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Die Religionsfreiheit ist in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:
„1Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.“
„2Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.“
„3Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“
„4Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“
Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.
Kinderrechtskonvention
Die Relgionsfreiheit ist in Art. 14 der Kinderrechtskonvention festgehalten:
„1Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“
„2Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.“
„3Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet:
„1Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“
„2Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“
Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.
Religionsfreiheit in einzelnen Ländern
Deutschsprachige Länder
- Deutschland: siehe Religionsfreiheit in Deutschland
- Österreich: siehe Religionsfreiheit in Österreich
- Schweiz: siehe Religionsfreiheit in der Schweiz
Islamische Staaten
Hierzu ausführlicher: Glaubensfreiheit im Islam.
Fast alle islamischen Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an. Diese kennt keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Das islamische Recht verbietet zwar Zwang, um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren. Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit, für sich eine andere Religion als den Islam zu wählen oder Atheist zu werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Wegen dieser und anderer Widersprüche zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen. Dem Individuum wird durch diese Erklärung jedoch keine religiöse Wahlfreiheit garantiert. Dagegen geht der Schutz eines bestehenden religiösen Bekenntnisses so weit, dass sogar Mission verboten sein kann.
- Ägypten: siehe Ägypten#Bevölkerung (Unterkapitel Religion).
- Saudi-Arabien: siehe Saudi-Arabien#Religion und Christentum in Saudi-Arabien
- Turkmenistan: siehe Turkmenistan#Bevölkerung (Unterkapitel Religion) und Christentum in Turkmenistan.
Weitere Staaten
- USA: siehe Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten
Spezifische Aspekte
Kopftuchverbot und -gebot
Ausführlicher hierzu: Kopftuchstreit
In verschiedenen Staaten ist die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschränkt, welche das Tragen des Kopftuches in der Öffentlichkeit untersagen oder gebieten.
- In Frankreich ist aufgrund eines am 2. September 2004 in Kraft getretenen Gesetzes das Tragen größerer religiöser Zeichen wie Kippa, Kopftuch und Habit an Schulen verboten.
- In der Türkei ist allen öffentlichen Bediensteten wie Beamten und Lehrerinnen, sowie Schülerinnen und Studentinnen untersagt, in Behörden und Schulen das Kopftuch zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützte diesbezüglich einen Entscheid, der einer Studentin mit Kopftuch der Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagte. Im Februar 2006 wurde das Verbot auf Straßen vor entsprechenden behördlichen Einrichtungen ausgedehnt. Die islamische Regierung versucht derzeit gegen erbitterten Widerstand der kemalistischen Eliten, das Kopftuchverbot an Universitäten aufzuheben.
- Im Iran und in Saudi-Arabien besteht für Frauen die Pflicht, das Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen.
Schächtverbot
Ausführlicher hierzu: Schächten#Rechtslage
Das religiös begründete rituelle Schlachten in Form des Schächtens ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein ganz oder teilweise untersagt.
Staatsreligion
Ausführlicher hierzu: Staatsreligion.
In gewissen Staaten bildet eine Religion die Staatsreligion (auch "offizielle Religion" genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in bestimmten Fällen mit der Unterdrückung anderer Religionen verbunden.
Trennung von Kirche und Staat
Ausführlicher hierzu: Trennung von Kirche und Staat und Laizismus
Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Kirche ausgestaltet. Besonders weit gehen bei dieser Trennung Frankreich und die Türkei.
Religiöse Erziehung
Manche Religionskritiker sehen in der religiösen Erziehung bzw. der Entscheidung der Eltern über die Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis ihrer noch unmündigen Kinder mittels Kindertaufe, Konfirmation, Kindersegnung, Beschneidung und ähnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit. Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewählten Einstieg nur bedingt gegeben, da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde. Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, nicht nur in Fragen der Religionszugehörigkeit, bildet dieser Punkt in vielen Ländern jedoch nur einen marginalen Aspekt der Diskussion um die Religionsfreiheit.
Für die Religionsfreiheit engagierte Organisationen
Verschiedene Organisationen setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein, so etwa:
- Human Rights Watch: Eine nichtstaatliche Menschenrechsorganisation, die sich vor allem auf Recherche und die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung von Menschenrechtsverletzungen konzentriert.
- Forum 18: Eine christliche norwegische Organisation mit der Zielsetzung, Religionsfreiheit zu etablieren.
- Open Doors: Ein christliches überkonfessionelles Missions- und Hilfswerk, das sich für aufgrund ihres Glaubens benachteiligte und verfolgte Christen einsetzt. Jährlich wird ein Weltverfolgungsindex mit den Ländern veröffentlicht, in denen Christen am stärksten verfolgt werden.
- Baptist World Alliance[1]: Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit gehörte seit 1612 zu den Forderungen der baptistischen Bewegung. Thomas Helwys, einer ihrer Mitbegründer, wurde wegen seiner an König Jakob I. adressierten Schrift A Short Declaration of the Mystery of Iniquity (Eine kurze Erklärung des Geheimnisses der Ungerechtigkeit) mit einer Zuchthausstrafe belegt, die er nicht überlebte. Der Baptistische Weltbund tritt bis heute vehement für Religions- und Gewissensfreiheit ein[2]
Einzelnachweise
- ↑ Offizielle Webseite der BWA: Zu den Hauptzielen (goals) der Baptist World Alliance gehört der Einsatz für die Menschenrechte; eingesehen am 26.1. 2009
- ↑ Artikel: Baptisten unterstreichen Recht auf Religionsfreiheit, in: Zeitschrift DIE GEMEINDE, 7.1. 2009; eingesehen am 27.1. 2009
Literaturhinweise
- M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig)
- KIRCHE IN NOT (Hg.): Religionsfreiheit weltweit - Bericht 2008 (Königstein 2008)
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