- Goldene Bulle Karls IV.
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Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches und regelte die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches 1806.
Der Name ist eine Übertragung der Bezeichnung des goldenen Siegels der Urkunde. Dieser Name kam allerdings erst im 15. Jahrhundert auf. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte sie unser keiserliches rechtbuch.
Die ersten 23 Kapitel wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in Metz. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Ursprünglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der König und zukünftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand, dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte und aus zunehmenden Einflüssen des römischen Rechts auf die Rechtsauffassungen im Reich.
Dementsprechend konnte sich Ludwig IV. (1281/1282–1347) unwidersprochen als über dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.
Nach der Rückkehr von seinem Italienzug (1354–1356) berief Karl IV. einen Hoftag nach Nürnberg ein. Während dieses Zuges war Karl am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit den Fürsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe um die Königswürde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der Fürsten, mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht des Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den Fürsten Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum Böhmen. Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verkündet. Dieses später als „Goldene Bulle“ bezeichnete Gesetz wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und ergänzt. Dementsprechend werden die beiden Teile auch als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.
Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung zu verhindern.
Inhalt
Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten.
Das "kaiserliche Rechtsbuch" regelte ausführlich die Modalitäten der Königswahl, zu der der Erzbischof von Mainz als Kanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des letzten Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen hatte, um in der Bartholomäuskirche, dem heutigen Dom, den Nachfolger zu küren. Die Kurfürsten hatten den Eid abzulegen, ihre Entscheidung „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ zu treffen.
Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang: Der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund, der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien, der seit Otto dem Großen (936 bis zur Krönung König Ferdinands I. 1531) den König in der in seinem Territorium gelegenen, von Karl dem Großen erbauten Pfalzkirche von Aachen zu krönen hatte, der König von Böhmen als gekrönter weltlicher Fürst und Erzschenk des Reiches, der Pfalzgraf bei Rhein (weil dessen Territorium im alten fränkischen Siedlungsgebiet lag) als Erztruchsess und bei Abwesenheit des Kaisers von Deutschland als Reichsverweser in allen Ländern, in denen nicht sächsisches Recht galt (sowie als Instanz, vor der sich der König bei Rechtsverstößen zu rechtfertigen hatte), der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und Reichsverweser in allen Ländern, in denen sächsisches Recht galt, der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer und - wegen der Möglichkeit des Stichentscheides durch seine Stimme - als Letzter der Erzbischof von Mainz als Kanzler für die deutschen Lande.
Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst und dem neuen König die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der Goldenen Bulle war, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten insgesamt angewiesen war. Hierfür musste aber, damit es keinen König erster oder zweiter Klasse geben würde, noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enthalte, und so doch letztlich „alle zugestimmt“ hatten. Ein Kurfürst konnte aus der Reihe der Kurfürsten mit eigener Stimme gewählt werden.
Nach ihrer Wahl wurden die Könige in der Regel vom Papst zum Kaiser gekrönt, als letzter Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 „Erwählter Römischer Kaiser“. Anstelle der Krönung in Aachen fanden ab 1562, beginnend mit Maximilian II. bis zu Kaiser Franz II. 1792, fast alle Krönungen im Frankfurter Dom nach der Wahl statt.
Überdies legte die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.
Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (Bürger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).
Sie regelte die Immunität der Kurfürsten sowie die Vererbung dieses Titels. Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur Ausübung der unbeschränkten Rechtsprechung sowie die Pflicht, die Juden gegen Zahlung von Schutzgeldern zu beschützen (Judenregal).
Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, um zu vermeiden, dass die Kurstimmen geteilt werden könnten oder vermehrt werden müssten, was beinhaltete, dass als Nachfolger in der Kurwürde bei den weltlichen Kurfürsten immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu verhindern. Dies wurde schließlich erreicht.
Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten.
Unmittelbare Wirkungen und langfristige Folgen
Die Goldene Bulle dokumentiert, formalisiert und kodifiziert eine sich in Jahrhunderten herausgebildete Praxis und Entwicklung hin zur Territorialisierung. Die Etablierung sowohl der weltlichen, als auch geistlichen Landesherrschaften etwa vom 11. bis zum 14. Jahrhundert und parallel dazu der schleichende Machtverlust des Königs im Zuge der Territorialisierung wird festgeschrieben. Norbert Elias spricht bezüglich dieser langfristigen Entwicklung vom Konflikt zwischen „Zentralgewalt“ und den „zentrifugalen Kräften“ im Zuge der Entwicklung vom feudalen Personenverband zum administrativ-verrechtlichten Staat.
Die Privilegien der Kurfürsten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet und quasi gewohnheitsrechtlich verfestigt hatten, werden kodifiziert:
- Die Kurfürstenterritorien werden ungeteilt an den Erstgeborenen vererbt.
- Privilegium de non evocando: Untertanen dürfen nur zum kurfürstlichen Gericht geladen werden.
- Privilegium de non appellando: Untertanen dürfen kein anderes Gericht anrufen.
- Regalien fallen an Kurfürsten.
Durch die weitgehende Souveränität der einzelnen Territorien entstand auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches kein Zentralstaat wie z. B. in England oder Frankreich, der von einem mächtigen monarchischen Hof und damit einem politischen und kulturellen Zentrum aus herrscht. Es gibt keine sprachliche Einheitlichkeit und Normierung, sondern die jeweiligen Territorien behalten ihre Regiolekte und entwickeln sich weitgehend autonom. Die Territorien bauen eigene Universitäten auf, die unabhängig von einander lehren und eine wichtige Funktion in der Heranziehung von speziellen „Landesbeamten“ haben. Die Territorialisierung schreitet in den folgenden Jahrhunderten fort, im Westfälischen Frieden von 1648 wird die Aufspaltung Deutschlands in unabhängige Territorien besiegelt, die Zentralgewalt verliert noch weiter an Kompetenzen, bis sie im Jahr 1806 auch formal beendet wird.
Bis heute ist Deutschland ein Föderalstaat, in dem die Bundesländer erheblichen politischen Einfluss nehmen.
Siegel
Die 6 cm breiten und 0,6 cm hohen Kapseln der Bullen bestehen aus starkem Goldblech. Der Avers zeigt den thronenden Kaiser mit Reichsapfel und Zepter, flankiert vom (einköpfigen) Reichsadler rechts und vom böhmischen Löwen links. Die Umschrift lautet: KAROLVS QVARTVS DIVINA FAVENTE CLEMENCIA ROMANOR(UM) IMPERATOR SEMP(ER) AUGUSTUS (Karl IV., Von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, immer Mehrer des Reiches). Im Innenfeld steht: ET BOEMIE REX (und König von Böhmen). Der Revers zeigt ein stilisiertes Bild der Stadt Rom, auf dem Portal steht: AVREA ROMA (Goldenes Rom). Die Umschrift lautet: ROMA CAPVT MVNDI, REGIT ORBIS FRENA ROTVNDI (Rom, das Haupt der Welt, lenkt die Zügel des Erdkreises). [1]
Ausfertigungen und deren Verbleib
Von der Goldenen Bulle sind heute sieben Ausfertigungen erhalten. Es gibt keine Hinweise, dass es darüber hinaus noch weitere Exemplare gegeben hat. Alle Ausfertigungen bestehen aus zwei Teilen, dem ersten, bestehend aus den am Nürnberger Reichstag beschlossenen Kapiteln 1-23 und dem zweiten, mit den Metzer Gesetzen in den Kapiteln 24-31. Aufgrund des Umfanges haben die Ausfertigung nicht das Aussehen von Urkunden, sondern es handelt sich um gebundene Libelle. Bemerkenswert ist, dass der sächsische und der brandenburgische Kurfürst, wohl aus Geldmangel, auf eine eigene Ausfertigung verzichtet haben.
Das Böhmische Exemplar befindet sich heute im Österreichischen Staatsarchiv in Wien, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Es stammt aus der kaiserlichen Kanzlei, wobei nur der erste Teil eine besiegelte Ausfertigung mit Goldbulle ist, der zweite Teil ist eine unbesiegelte Abschrift eines früheren zweiten Teils des böhmischen Exemplars, der aber wohl nur ein Konzept war. Schon zwischen 1366 und 1378 wurde die Abschrift mit dem ersten Teil zusammengebunden.
Das Kölner Exemplar befindet sich in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der Schreiber ist unbekannt, vielleicht handelt es sich um einen Lohnschreiber.
Das Mainzer Exemplar befindet sich im Österreichischen Staatsarchiv in Wien, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Es stammt aus der kaiserlichen Kanzlei. Das goldene Siegel und die Siegelschnur sind nicht mehr vorhanden.
Das Pfälzische Exemplar, das ebenfalls aus der kaiserlichen Kanzlei stammt, befindet sich heute im Bayerischen Hauptstaatsarchiv.
Beim Trierer Exemplar im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, das aus der kaiserlichen Kanzlei stammt, liegt die Bulle mit den Resten der Seidenschnur nur mehr lose bei.
Das Frankfurter Exemplar ist eine Abschrift des ursprünglichen böhmischen Exemplars, der zweite Teil hat also die gleiche Vorlage wie der zweite Teil des heutigen böhmischen Exemplars. Es befindet sich im Institut für Stadtgeschichte, dem früheren Frankfurter Stadtarchiv. Es handelt sich um eine Abschrift auf Kosten der Stadt, da diese, im Zusammenhang mit den ihr zugesicherten Rechten bei der Königswahl und beim ersten Reichstag, ein Interesse an einem vollständigen Exemplar hatte. Obwohl sie dem Charakter nach eine Abschrift ist, hatte sie den gleichen rechtlichen Status wie die anderen Exemplare
Das Nürnberger Exemplar, das im Bayerischen Hauptstaatsarchiv verwahrt wird, ist nur mit einem Wachs- und nicht mit einem Goldsiegel besiegelt. Es ist eine Abschrift des heutigen böhmischen Exemplars und ist zwischen 1366 und 1378 entstanden.
Neben diesen sieben Originalen gibt es zahlreiche Abschriften (auch in deutscher Sprache) und später auch Drucke, die jeweils auf eine dieser Vorlagen zurückgehen. Besonders hervorzuheben ist die aus dem Jahr 1400 stammende Prunkhandschrift König Wenzels (siehe Bild oben), die sich heute in der Österreichischen Nationalbibliothek befindet. [2]
Weiteres
Am 2. Januar 2006 zum 650-jährigen Jubiläum der Goldenen Bulle brachte die Deutsche Post eine Briefmarke im Wert von 1,45€ heraus [3].
Siehe auch
- Bulle (Urkunde)
- Die Kaisermacher, Ausstellung zum 650-jährigen Jubiläum der Goldenen Bulle in Frankfurt am Main
Literatur
Quellen
- Die Goldene Bulle. In: Lorenz Weinrich (Hrsg.): Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500). Freiherr von Stein Gedächtnisausgabe Bd. XXXIII, Darmstadt 1983, 314-393. (lateinische Edition mit deutscher Übersetzung)
- Wolfgang D. Fritz (Hg.), Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 (Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici in usum scholarum separatim ediiti 11), Weimar 1972.
Darstellungen
- Bernd-Ulrich Hergemöller: Fürsten, Herren, Städte zu Nürnberg 1355/56. Die Entstehung der "Goldenen Bulle" Karl IV., Köln 1983.
- Erling Ladewig Petersen: Studien zur Goldenen Bulle von 1356. In: Deutsches Archiv für die Erforschung des Mittelalters 22, Köln/Graz 1966, 227-253.
- Armin Wolf: Das "Kaiserliche Rechtbuch" Karls IV. (so genannte Goldenen Bulle). In: Helmut Coing (Hrsg.): Jus Commune, Bd. 2, Frankfurt 1969, S. 1-32.
- Armin Wolf: Goldene Bulle von 1356, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Sp. 1542 f.
- Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Karls IV. Erster Teil: Entstehung und Bedeutung der Goldenen Bulle; Zweiter Teil: Text der Goldenen Bulle und Urkunden zu ihrer Geschichte und Erläuterung, Weimar 1908.
Weblinks
- Die eigentliche goldene Bulle (das goldene Siegel) im Detail
- Ausgabe der Goldenen Bulle in der MGH mit einleitenden Erläuterungen über Bedeutung und die einzelnen Ausführungen
- Edition der deutschen Fassungen von Marie-Luise Heckmann
- Aufzählung der Exemplare und der Kapitel, Beschreibung des Siegels (Landesarchiv Baden-Württemberg)
- Lat. Kommentar, 17. Jh.
- Handschriftenverzeichnis, nur dt.
- Zum Verbleib der Ausfertigungen
Anmerkungen
- ↑ Fritz, Die Goldene Bulle, 14.
- ↑ Fritz, Die Goldene Bulle, 9-32.
- ↑ http://www.briefmarken-archiv.de/brd/01/2006/a060105.htm Briefmarke zur Goldenen Bulle
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