- Grober Unverstand
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Grober Unverstand bedeutet im Strafrecht eine völlig abwegige Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen, die für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu handgreiflich und einleuchtend ist.
Beispiel
Der Täter nimmt an, mit einer Schreckschusspistole ein Flugzeug abschießen zu können.
Rechtliche Einordnung
Nach § 23 Abs. 3 StGB kann das Gericht von Strafe absehen oder gem. § 49 Abs. 2 StGB mildern, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass er seine Tat wegen Untauglichkeit des Objekts oder des Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte.
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