Grosser Lauschangriff

Grosser Lauschangriff

Als „Großer Lauschangriff” werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz umgangssprachlich akustische und optische Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung in Deutschland

Die Grundlagen für den „Großen Lauschangriff” wurden am 16. Januar 1998 vom Bundestag und am 6. März 1998 vom Bundesrat durch Einfügung der Absätze 3 bis 6 des Art. 13 Grundgesetz (GG)[1], wodurch die so genannte akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ermöglicht wurde (Abs. 3), gelegt.

Die Gesetzesänderung war in Politik und Öffentlichkeit sehr umstritten. Eine von Journalisten initiierte Kampagne gegen die geplante Überwachung ihrer Berufsgruppe führte zu einem plötzlichen Umschwung in der Medienberichterstattung, so dass kurz vor Verabschiedung des Gesetzes diese Berufsgruppe einfach gesetzlich wieder in den Kreis der vom „Großen Lauschangriff” ausgenommenen Gruppen aufgenommen wurde.

Vor allem Juristen ging der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu weit. Von Kritikern wurde die Befürchtung geäußert, die Grundgesetzänderung sei der Beginn der Einrichtung eines Überwachungsstaates.

Schon vor 1998 versuchte die Bundesregierung den „Großen Lauschangriff” einzuführen. Meist scheiterte dies an der damaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). 1995 führte die FDP dazu eine Urabstimmung durch, bei der sich eine Mehrheit von 63,6 % für den „Großen Lauschangriff” aussprach. Als Reaktion darauf trat Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von ihrem Amt als Bundesministerin zurück.

Begrifflichkeit

Im Rahmen des „Großen Lauschangriffs” sind die Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch die Wohnung als intimsten Bereich des Menschen zu überwachen.

Vom „Großen Lauschangriff” ist der „Kleine Lauschangriff” zu unterscheiden. Der „Kleine Lauschangriff” bezieht sich nur auf Gespräche außerhalb von Wohnungen, also an öffentlichen Örtlichkeiten sowie auch in allgemein zugänglichen Büro- und Geschäftsräumen. Wohnungen in diesem Sinne sind die Bereiche, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat.

Der Begriff „Lauschangriff“ taucht erstmals 1968 in der von Erika Fuchs übersetzten Donald-Duck-Geschichte "Irrungen und Wirrungen mit einem Werwolf" (DD 117) auf. Er verbreitete sich nicht etwa über Kritiker solcher Maßnahmen, sondern über das nachrichtendienstliche und ministerielle Umfeld, als diese Maßnahme in den 70er Jahren erstmals genutzt wurde. (weiteres s. Lauschaffäre Traube). Gleichwohl kann gleichbedeutend der Terminus "akustische Wohnraumüberwachung" verwendet werden.

Umfang

Die Gesetzesänderung ermöglicht den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung für den Bereich der Strafverfolgung; außerdem wurde die bereits in der alten Fassung des Art. 13 GG enthaltene Möglichkeit der Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr modifiziert (Absätze 4 bis 6). Die einfachgesetzlichen Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität[2], durch das die maßgeblichen §§ 100c, 100d, 100f und 101 der Strafprozessordnung) (StPO) eingefügt bzw. geändert wurden.

Die Voraussetzungen der akustischen Wohnraumüberwachung sind in § 100c Abs. 1 StPO geregelt. Zusätzliche Voraussetzungen gelten nach Abs. 3 der Vorschrift, wenn die Überwachung in Räumen Dritter durchgeführt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Überwachung in Situationen unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) durch die Maßnahme verletzt wird. Demzufolge bestimmt, § 100c Abs. 4 StPO, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden dürfen. Im Rahmen einer so genannten „negativen Kernbereichsprognose” ist dies vor Anordnung der Maßnahme schon vom zuständigen Gericht[3] zu prüfen. Führt dennoch die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen;[4] Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwendet werden.[5] Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.[6] Bei diesem Personenkreis dürfen laut Bundesverfassungsgericht Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen.

Ein im Juli 2004 vom Bundesjustizministerium vorgelegter Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes sah vor, dass diese Ausnahmeregelungen auf Strafverteidiger und Rechtsanwälte beschränkt werden sollten. Daneben sollte der „Große Lauschangriff”, den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag Anwendung finden.

Gegen diesen Entwurf wurde von Interessenvertretern der vom Schutzentzug bedrohten Berufsgruppen, von nahezu allen deutschen Datenschutzbeauftragten, von Teilen der Presse und nicht zuletzt von den Grünen massive Kritik geäußert, da der Entwurf wesentliche Aspekte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (s. weiter unten) ignorierte oder gar ins Gegenteil verkehrte. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zog den Entwurf daraufhin bereits nach wenigen Tagen wieder zurück.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Grundlinien der Entscheidung

Am 3. März 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde unter anderem von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerhart Baum und Burkhard Hirsch hin, dass große Teile des Gesetzes zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gegen die Menschenwürde verstoßen und deshalb verfassungswidrig sind.[7] Während die Änderung von Art. 13 GG durch das Gericht nicht beanstandet wurde, erklärten die Richter zahlreiche Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung für nicht verfassungskonform. Insbesondere dürfe die Überwachung nur noch bei dem Verdacht auf besonders schwere Straftaten angeordnet werden. Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat.

Gespräche zwischen engen Angehörigen dürfen nur abgehört werden, wenn alle Beteiligten verdächtig sind und das Gespräch strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind entsprechende Aufzeichnungen nicht nur als Beweismittel wertlos, sondern dürfen gar nicht erst vorgenommen werden. Durch diese Norm wird die bisherige Praxis automatisierter Mitschnitte als nicht verfassungsgemäß verworfen. Um Verfassungsmäßigkeit im Vollzug der Überwachung herzustellen, muss nunmehr die Überwachung aktiv durch einen Beamten verfolgt werden, der erforderlichenfalls die Überwachung abbricht, sobald die vom Gericht genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Die Beibehaltung des geänderten Art. 13 GG impliziert, dass der Große Lauschangriff als äußerstes Mittel der Strafverfolgung als verfassungskonform anzusehen ist. Konsequenterweise billigt das Gericht, entgegen der ursprünglichen Intention des Art. 13 GG, dem Bürger keinen vor staatlichem Zugriff geschützten Raum zu. Stattdessen begrenzt das Urteil das Zugriffsrecht des Staates auf die Privatsphäre auf solche Situationen, aus denen für die Gemeinschaft erhebliche Gefahren erwachsen können. Die absolute Norm der geschützten Privatsphäre wird somit durch einen relativierenden Schutz persönlicher Gesprächsinhalte ersetzt. Diese sind jedoch auch nur dann geschützt, wenn sie keinen (nach Meinung der Polizei!) "strafrechtlich relevanten Inhalt" haben. Der Schutz der innersten Privatsphäre wird damit letztendlich ins Ermessen der Polizei verlegt.

Das Urteil musste bis zum 30. Juni 2005 in einem neuen Gesetz umgesetzt worden sein. Solange der Gesetzgeber nicht gehandelt hat, muss die Polizei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen.

Zur Urteilsbegründung heißt es  :

„Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen. (Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004)“

Minderheitsvotum

Den Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug. Über die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung hinaus sei auch die Grundgesetzänderung verfassungswidrig, heißt es in ihrem abweichenden Votum vom 3. März 2004. Sie berufen sich dabei auf die so genannte „Ewigkeitsklausel” des Grundgesetzes, wonach Änderungen an den Verfassungsgrundsätzen der Art. 1 und 20 GG mit dem Ziel von deren Einschränkung grundsätzlich unzulässig sind. Insbesondere wurde an der Grundgesetzänderung kritisiert, dass sie zwar eine Reihe von materiell- und verfahrensrechtlichen Hürden gegen das Belauschen von Privatwohnungen aufstellt, jedoch keine, die das Belauschen von „Gesprächssituationen höchstpersönlicher Art” zwingend verböte. Die Mehrheit der Richter begegnete diesem Einwand mit dem Argument, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere unter Beachtung des Art. 1 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – erlaube Art. 13 GG nur solche einfachgesetzlichen Regelungen und darauf gestützte Maßnahmen, die Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unangetastet ließen. Die Funktion des eigentlich sachlich einschlägigen Schrankengebäudes des Art. 13 Abs. 3 GG wird dadurch freilich implizit in Frage gestellt.

Daneben argumentieren die Richterinnen, dass angesichts der inzwischen technisch möglichen Totalüberwachung dem in Art. 13 GG formulierten Schutz der Privatsphäre ein viel größerer Stellenwert beizumessen sei, als es sich die Väter des Grundgesetzes einst überhaupt haben vorstellen können.

Einschätzung in den Medien

In der Presse wurde die Entscheidung überwiegend als eine seit langem überfällige Rückbesinnung auf die Kernelemente des Rechtsstaats begrüßt. Nach einer langen Reihe immer weiter gehender Aushöhlungen des Rechtsstaates durch die Politik unter dem Vorwand der Verbrechensbekämpfung sei durch die Richter deutlich gemacht worden, dass es definitive Grenzen der Relativierung der Grundrechte durch Strafgesetze gebe. Die erheblichen Erschwernisse, die das Gericht dem Vollzug der Überwachung auferlegt, werden als eine De-facto-Aushebelung des Großen Lauschangriffs betrachtet.

Die Würdigung der tatsächlichen Durchführung des Großen Lauschangriffs liefert Gegnern wie Befürwortern der Regelung gleichermaßen Argumente: Die Tatsache, dass in fünf Jahren 119 Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wird von den Befürwortern der Regelung als Beweis dafür angesehen, dass von einer flächendeckenden Bespitzelung keine Rede sein könne; umgekehrt argumentieren die Kritiker, die relativ niedrige Zahl der Überwachungen zeige, dass der Nutzen der Regelung weit geringer sei als von den Befürwortern behauptet und von ihrer grundrechtlichen Fragwürdigkeit bei weitem überwogen werde.

Im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren im Lager der Unionsparteien bereits Überlegungen angestellt worden, die akustische Wohnraumüberwachung durch eine optische Wohnraumüberwachung ("Spähangriff") zu ergänzen. Nach übereinstimmender Meinung der Presse wird diesen Überlegungen nach Bekanntgabe der Entscheidung zum Großen Spähangriff keine Chance auf Umsetzung mehr eingeräumt.

Aus dieser weitgehenden Übereinstimmung über den Geist des Richterspruchs erklärt sich das große öffentliche Echo, auf das die Vorlage des Referentenentwurfs im Juli 2004 stieß: Zahlreiche der im Entwurf vorgesehenen Änderungen waren dem Geist des Richterspruchs diametral entgegengesetzt und verschärfen die vom Gericht kritisierten Punkte sogar noch. Allgemein herrscht in der Presse die Einschätzung, dass auf dem Entwurf zwar „Zypries draufstehe”, aber „Schily drin” sei, wobei auch gerne auf die Zeit verwiesen wird, die Brigitte Zypries als Staatssekretärin Otto Schilys im Bundesinnenministerium verbracht hat.

Chronologie

  • 19. Mai 1995: Innenministerkonferenz spricht sich für „Großen Lauschangriff” aus.
  • 25. September 1995: FDP startet parteiintern eine Mitgliederbefragung zum „Großen Lauschangriff”, wobei nahezu zwei Drittel der Einführung dieser Maßnahme zustimmen.
  • 14. Dezember 1995: Als Reaktion auf dieses Ergebnis legt Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ihr Amt als Bundesjustizministerin nieder.
  • 16. Januar 1998: Der Bundestag beschließt mit den Stimmen der CDU/CSU, FDP und Teilen der SPD die Einschränkungen des Grundgesetzartikels 13 (Ja: 452 Stimmen; Nein: 184 Stimmen; Enthaltungen: 5).
  • 6. Februar 1998: Der Bundesrat beschließt die Grundgesetzänderung, ruft aber den Vermittlungsausschuss an, um die Ausführungsgesetze überprüfen zu lassen.
  • 2. März 1998: Der Vermittlungsausschuss fordert, die Schutzgarantien des Artikels 13 für Personen in besonderer Vertrauensstellung (z. B. Pfarrer, Ärzte) unvermindert fortgelten zu lassen.
  • 5. März 1998: Der Bundestag folgt mehrheitlich der Forderung des Vermittlungsausschusses. Die Regierung Helmut Kohl erleidet dadurch zum ersten Mal seit 1982 eine Abstimmungsniederlage.
  • 6. März 1998: Die im Bundestag beschlossene Änderung wird durch den Bundesrat abschließend mit 39 gegen 30 Stimmen verabschiedet.
  • März 1999: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Burkhard Hirsch, Gerhart Baum und weitere FDP-Mitglieder erheben vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Änderung des Artikels 13 GG.
  • 18. Mai 2000: In Mecklenburg-Vorpommern wird der „Große Lauschangriff” durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts stark erschwert.
  • 1. Juli 2003: Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des „Großen Lauschangriffs” mit dem Grundgesetz.
  • 3. März 2004: Das Bundesverfassungsgericht bewertet den „Großen Lauschangriff” zwar als mit dem Grundgesetz vereinbar, annulliert aber zahlreiche Ausführungsbestimmungen und stellt erhebliche Anforderungen an die Durchführung des „Großen Lauschangriffs”.
  • 10. Juli 2004: Das Bundesjustizministerium präsentiert einen Referentenentwurf zur Änderung der vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform erklärten Regelungen. Die sich entwickelnde heftige öffentliche Kritik am Entwurf, der nach Auffassung der Kritiker dem Sinn des Richterspruchs völlig entgegensteht, führt dazu, dass der Entwurf zurückgezogen wird.
  • 24. Juni 2005: Das Parlament beschließt ein Gesetz zur Umsetzung des Richterspruchs[8] und fasst Bestimmungen der Strafprozessordnung neu.

Lauschangriff in Österreich

In Österreich steht Lauschangriff für die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel. Diese neue Form der Beweisgewinnung ist in Österreich seit 1997 in § 149d StPO geregelt. Überwacht werden nichtöffentliches Verhalten bzw. Äußerungen von Personen in Form von Bild- und Tonübertragung und -aufzeichnung. Im Normalfall muss die Ratskammer (ein aus drei Richtern bestehender Senat) zustimmen. Kontrolliert und geprüft wird die Anordnung und Durchführung des Lauschangriffes durch die unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten. Anfangs wurde der Lauschangriff nur unter Probe eingeführt, da es erhebliche Bedenken gegen Eingriffe in die Privatsphäre gab. Doch mittlerweile ist diese Form der Überwachung zur Verbrechensbekämpfung bei allen großen politischen Parteien in Österreich unumstritten.

Erstmals angewandt wurde er im Mai 1999 im Zuge der „Operation Spring“.

Lauschangriff in der Schweiz

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Zur Terrorbekämpfung soll künftig die präventive Überwachung der Privatsphäre möglich sein. Der Bundesrat hat die Revision des Bundesgesetzes zur Inneren Sicherheit in die Vernehmlassung geschickt.

Literatur

  • Martin Mozek: Der große Lauschangriff – Die Regelung des § 100c I Nr. 3 StPO im Spannungsfeld zwischen Verbrechensbekämpfung und Verfassungswirklichkeit. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-8688-3
  • Rolf Gössner: BigBrother & Co. – Der moderne Überwachungsstaat in der Informationsgesellschaft. 2. Auflage. Konkret Literatur Verlag, Hamburg 2001, ISBN 3-89458-195-6
  • Burkhard Hirsch: Über Wanzen – Bemerkungen zum „Großen Lauschangriff”. In: Humanistische Union e. V. (Hrsg.): Innere Sicherheit als Gefahr. 1. Auflage. Berlin 2003, S. 195–203, ISBN 3-930416-23-9
  • Fredrik Roggan (Hrsg.): Lauschen im Rechtsstaat – Zu den Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2004, ISBN 3-8305-0942-1
  • Sönke Hilbrans: Lauschangriff reloaded. In: Datenschutz Nachrichten 2/2005, S. 10–13.
  • Maximilian Warntjen: Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Eine Konzeption im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung, BVerfGE 109, 279. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2759-2
  • Sarah Kress: Der ‘Große Lauschangriff’ als Mittel internationaler Verbrechensbekämpfung - Zur Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4172-6

Weblinks

Referenzen

  1. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13), BGBl. I. 610
  2. Quelle fehlt
  3. einer nicht mit dem Hauptverfahren befassten Staatsschutzkammer beim Landgericht, § 100d Abs. 1 S.1 StPO, § 74a Abs. 4 GVG
  4. § 100c Abs. 5 S.1, S. 2 StPO
  5. § 100c Abs. 5 S. 3 StPO
  6. wie z. B. Geistlichen, Ärzten und Rechtsanwälten
  7. BVerfGE 109, 279, Az. 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99
  8. Gesetz zur Umsetzung des Richterspruchs
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