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Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind.
Basisdaten Titel: Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen,
die für die unerlaubte Herstellung von
Betäubungsmitteln missbraucht werden könnenKurztitel: Grundstoffüberwachungsgesetz Abkürzung: GÜG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2121-6-26 / 2121-6-27 Ursprüngliche Fassung vom: 7. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2835)Inkrafttreten am: Letzte Neufassung vom: 11. März 2008
(BGBl. I S. 306)Inkrafttreten der
Neufassung am:19. März 2008 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Grundstoffüberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen, die nach EU-Recht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden (früher: EWG-VO 3677/90 und EWG-VO 3769/92; heute: VO (EG) 111/2005 i.V.m. VO (EG) 273/2004 bzw. VO (EG) 1277/2005). Zusammen mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GÜG die wichtigsten Vorschriften im Betäubungsmittelrecht.
Von diesem Gesetz ist die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Veräußerung, Abgabe, der Erwerb und die Verschaffung aller derjenigen Stoffe betroffen, die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin, LSD, Heroin, Methaqualon (Schlafmittel) und MDMA („Ecstasy“) dienen können sowie größere Mengen von Lösungsmitteln und Reagenzien, die bei der Synthese der genannten Stoffe benötigt werden.
§ 19 GÜG enthält Strafvorschriften, u.a. für den unzulässigen Umgang mit Grundstoffen. Damit ist das Gesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung der Stoffe
Die vom GÜG betroffenen Stoffe sind dabei in drei Kategorien abgestuft, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, dass Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen.
Kategorie I
Die Stoffe in Kategorie I sind direkte Vorläuferstoffe häufig mißbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Abteilung Bundesopiumstelle). Selbst Apotheken müssen für diese Stoffe eine Endverbleibserklärung unterzeichnen. Ein Verstoß ist strafbar. In Kategorie I des GÜG sind zur Zeit (Juli 2007) folgende Stoffe aufgeführt (kursiv jeweils die daraus synthetisierbaren Betäubungsmittel):
Meerträubel (Ephedra) Methamphetamin / Methcathinon Ephedrin Ergometrin LSD Ergotamin Lysergsäure 1-Phenyl-2-Propanon (P2P) Amphetamin / Methamphetamin Norephedrin Amphetamin Pseudoephedrin Methamphetamin N-Acetylanthranilsäure Methaqualon 3,4-Methylenodioxiphenylpropan-2-on (MDP2P) MDA / MDMA Isosafrol Piperonal Safrol Die Vorschriften für Kategorie I werden seit dem 11. Juli 2007 auch bei der Pflanze Ephedra angewandt.
Kategorie II
In Kategorie II befinden sich vor allem Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Genaueres dazu lässt sich in der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 nachlesen (siehe Weblinks). Die Ausfuhr von Anthranilsäure beispielsweise nach Indien ist genehmigungspflichtig, da dieses Land eines der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist. Gleiches gilt bei der Ausfuhr von zur Kokainproduktion benötigten Stoffe in südamerikanische Länder oder für Essigsäureanhydrid in den asiatischen Raum. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Anthranilsäure (1 kg) Methaqualon Essigsäureanhydrid (100 l) Heroin Kaliumpermanganat (100 kg) Kokain Phenylessigsäure (1 kg) div. Amphetamine Piperidin (0,5 kg) PCP Kategorie III
Bei den Stoffen dieser Kategorie handelt es sich um Lösungsmittel, die bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Hier ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig.
Aceton (50 kg) Diethylether (20 kg) Methylethylketon (MEK) (50 kg) Toluol (50 kg) Schwefelsäure (100 kg) Salzsäure (100 kg) Siehe auch
Rauschmittel, Prohibition, Rausch, Psychoaktiv
Weblinks
- Gesetzestext bei Juris
- Stofflisten Kategorie I, II und II des GÜG (PDF)
- EWG-Verordnung mit Stofflisten, Grenzmengen und Ausfuhrländern (PDF)
- Information zu Grundstoffen auf den Seiten der Bundesopiumstelle/BfArM
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