Alleinerbe

Alleinerbe
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblasser) eintreten (§ 2032 BGB).

Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063 BGB).


Inhaltsverzeichnis

Gesamthandsgemeinschaft

Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z. B. Anteil an einem Stuhl).

Die Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig[1]. Gründe hierfür sind, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetz entsteht und nicht auf Dauer angelegt ist, sondern das Ziel hat, das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Die BGB-Gesellschaft hingegen wird rechtsgeschäftlich begründet und ist zumeist auf Dauer angelegt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu einer BGB-Außengesellschaft zusammenschließen.

Verwaltung

Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, wobei jeder Miterbe über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt ist (§ 2038 BGB).

Prozess- und Vollstreckungsstandschaft

Unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben kann ein Miterbe Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen (aktive Prozessstandschaft), wobei er allerdings (der materiellen Rechtslage entsprechend) nur verlangen kann, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird (§ 2039 BGB).

So wie der einzelne Miterbe als Prozessstandschafter für alle Miterben auftreten kann, kann er auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vollstreckungsitel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde. Es besteht eine gesetzliche Vollstreckungsstandschaft (KG, NJW 1957, 1157).

Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.


Literatur

  • Christoph Ann: Die Erbengemeinschaft. Heymanns Verlag, April 2001. ISBN 3-452-24483-0.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2002, 3389; Palandt/Edenhofer 67. Aufl. 2008 Einf v § 2032 Rn. 1

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Alleinerbe — Al|lein|er|be 〈m. 17〉 einziger Erbe; Sy Gesamterbe (1), Universalerbe * * * Al|lein|er|be, der: Person, die jmdn. allein, ohne Miterben beerbt; einziger Erbe, Universal , Gesamterbe. * * * Alleinerbe,   Erbe. * * * Al|lein|er|be, der: Person, die …   Universal-Lexikon

  • Alleinerbe — ↑ Alleinerbin Gesamterbe, Gesamterbin, Universalerbe, Universalerbin. * * * Alleinerbe,der:Universalerbe·Gesamterbe+Anerbe(Rechtsw) AlleinerbeGesamterbe,Universalerbe,(einziger)Erbe …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Alleinerbe — Al|lein|er|be …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Alleinerbin — ↑ Alleinerbe Gesamterbe, Gesamterbin, Universalerbe, Universalerbin …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Herzogtum Troppau — Rot silberner Wappenschild des Herzogtums Troppau Zwischen 1260 und 1269 wies der böhmische König Ottokar II. Přemysl seinem außerehelichen Sohn Nikolaus I. die Provinz Troppau zu, die zur Markgrafschaft Mähren gehörte. Die Erhebung zu einem… …   Deutsch Wikipedia

  • Anerbe — Ạn|er|be 〈m. 17〉 bäuerl. Alleinerbe, Hoferbe * * * Ạn|er|be, der; n, n (Rechtsspr.): bäuerlicher Alleinerbe, Hoferbe. * * * Ạn|er|be, der; n, n (Rechtsspr.): bäuerlicher Alleinerbe, Hoferbe …   Universal-Lexikon

  • Plessen — Wappen der Edelherren von Plesse Wappen der Mecklenburger von Plesse(n) …   Deutsch Wikipedia

  • Johann I. (Troppau-Ratibor) — Johann I. von Troppau (auch: Johann I. von Troppau Ratibor; tschechisch: Jan I. Ratibořský; auch Hanuš Ratibořský; * um 1322; † um 1380/1382) war von 1365–1380/82 Herzog von Ratibor, 1367–1377 gemeinsam mit seinen Brüdern Nikolaus III., Wenzel I …   Deutsch Wikipedia

  • Ungenach (Erzählung) — Ungenach ist eine Erzählung des österreichischen Schriftstellers Thomas Bernhard aus dem Jahr 1968, in der ein bei Bernhard wiederkehrendes Motiv gestaltet wird: Der Versuch des Protagonisten, sich von einer belastenden familiären Vergangenheit… …   Deutsch Wikipedia

  • Alleinerbin — Al|lein|er|bin, die: w. Form zu ↑ Alleinerbe. * * * Al|lein|er|bin, die: w. Form zu ↑Alleinerbe: Wilhelmine Siebert, die legendäre A. von Fahlbusch & Siebert (Chotjewitz, Friede 264) …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”