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Basisdaten Titel: Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des HausratsKurztitel: Hausratsverordnung Abkürzung: HausratsVO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Familienrecht FNA: 404-3 Datum des Gesetzes: 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256) Inkrafttreten am: 1. November 1944 Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3513, 3518)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2002
(Art. 13 G vom 11. Dezember 2001)GESTA: C112 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die in der Regel als Hausratsverordnung (HausratsVO) bezeichnete Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 enthält als Teil des deutschen Familienrechts Bestimmungen darüber, welchem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach der Scheidung die bisherige eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung zugewiesen wird und wie der eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Hausrat zu verteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen trifft das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten bzw. Lebenspartners. Neben den anzuwendenden Grundsätzen ist in der Hausratsverordnung auch das Verfahren geregelt. Bei der Regelung kann der Richter auch Eigentum übertragen, in Rechte Dritter eingreifen, beispielsweise ein Mietverhältnis begründen und die Zahlung eines Ausgleichsbetrags anordnen. Die Regelungen sind auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden.
Die Verordnung ist vorkonstitutionelles Recht. Sie erfolgte aufgrund von § 131 Ehegesetz, das nunmehr in das BGB eingegliedert wurde. Das BGB verweist in seinen Vorschriften der §§ 1318 i.V.m. §§ 1361a, 1361b auf die Hausratsverordnung.
Die HausratsVO entstand in der Zeit des Nationalsozialismus. Der Verordnungsgeber im Jahr 1944 fühlte sich durch die Wohnungsknappheit in den vom Bombenkrieg betroffenen deutschen Städten dazu veranlasst, Möglichkeiten der nach seiner damaligen Auffassung sozial gerechten Zuweisung von knappem Wohnraum zu schaffen (vgl. amtliche Begründung, DJZ 1944, 278), und zwar unter Umgehung der traditionell im Recht des BGB verankerten individuellen Eigentumsrechte und (miet-)vertragsrechtlichen Individualpositionen. Ob die HausratsVO damit auch im engeren Sinne nationalsozialistische Rechtsgedanken enthält, ist umstritten. Im Ganzen als verfassungswidrig aufgehoben wurde sie nicht (laut BVerfG NJW 1992, 106 trotz Bedenken des Gerichts verfassungskonform). Vielmehr wurde und wird sie in der familienrechtlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland außerordentlich häufig angewendet. Andererseits entsprechen die zentralen Formulierungen der HausratsVO (wie § 1 Abs. 1, § 2, § 8 Abs. 3) insoweit NS-Rechtsdenken, als sie durch bewusst unbestimmt gehaltene Rechtsbegriffe „dem Richter“ (generisches Maskulinum) einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum zur gerechten und zweckmäßigen Entscheidung des Einzelfalls verleihen. Dies entspricht der von Bernd Rüthers als „unbegrenzte Auslegung“ bezeichneten Methodik der NS-Rechtspraxis beim Umgang mit sog. Generalklauseln. Weiterhin findet sich in § 2 Satz 2 ein besonderer Schutz der „Erfordernisse des Gemeinschaftslebens“ als Leitprinzip für alle Entscheidungen „des Richters“, wobei hier nicht das Familiengemeinschaftsleben, sondern die Hausgemeinschaft gemeint ist (bessere Einfügung des verbliebenen Ehegatten in die übrige Hausgemeinschaft, vgl. BayObLG 55, 205; 56, 159 u. 276). Eine solche Überordnung des Gemeinschaftslebens gegenüber Individualinteressen der betroffenen Familie entspricht ebenfalls der nationalsozialistischen Rechtstheorie.
Gesetzgebungsvorhaben
Mit der Neuordnung der familiengerichtlichen Verfahrens (FamFG) wird die Hausratsverordnung weitgehend aufgehoben. Danach werden die formellrechtlichen Vorschriften mit Wirkung vom 1. September 2009 in §§ 200 ff. FamFG inkorporiert. Aufgehoben werden §§ 1, 7, 11, 13–17, 18a, 20, 23 Hausratsverordnung (Artikel 62 des FGG-Reformgesetzes). Der verbleibende Teil der Hausratsverordnung bleibt in Kraft. Überlegungen, die Regelungen in das BGB aufzunehmen, sind (jedenfalls vorerst) nicht umgesetzt worden.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Zugewinnsausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom November 2008 wird die Hausratsverordnung vollkommen aufgehoben. Die inhaltlichen Regelungen werden in den §§ 1568a und 1568b BGB übernommen. [1]
Einzelnachweise
Weblinks
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