Hinkende Ehe

Hinkende Ehe

Mit dem Begriff Eherecht können in Deutschland alle Rechtsnormen gemeint sein, die speziell für Eheleute gelten. Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur für solche Normen benutzt, welche die Begründung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehepartner untereinander regeln. Im BGB ist das Eherecht als Teil des 4. Buches in den §§ 1297 bis 1588 BGB als Teilgebiet des Familienrechts enthalten, welches seinerseits ein Teilgebiet des bürgerlichen Rechtes darstellt. Für die eingetragene Lebenspartnerschaft, siehe: Lebenspartnerschaftsgesetz

Die kirchenrechtlichen Ehevorschriften berühren, soweit deutsches Recht maßgeblich ist, in Deutschland nach § 1588 BGB (sog. „Kaiserparagraph“) die säkulare Gesetzgebung nicht.

Inhaltsverzeichnis

Strukturprinzipien

Die Ehe ist in Deutschland durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Ehegatten müssen unterschiedlichen Geschlechts im Zeitpunkt der Eheschließung sein[1]
  • Einehe (Monogamie)
  • Grundsatz der lebenslänglichen Ehe
  • Eheverbot (Inzesttabu)

Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).

Die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen) haben zwischenzeitlich[2] kaum noch Bedeutung. Konkrete Auswirkungen sind nur noch in den Bereichen der Zeugnisverweigerung und der Rückgabe von Geschenken aus der Verlobungszeit gegeben.

Eheschließung

Siehe auch: Heirat

Zulässigkeit der Eheschließung

Die Zulässigkeit der Eheschließung (=Ehefähigkeit) hängt für jeden Verlobten vom Recht desjenigen Staates, dem dieser angehört, ab. Die Ehefähigkeit fehlt, wenn bei einem oder beiden Verlobten dem Eheschluss ein Ehehindernis entgegensteht.

Deutsche

Liegt bei einem oder beiden Verlobten ein Ehehindernis vor, entsteht in der Regel eine fehlerhafte, aber wirksame Ehe (aufschiebendes Ehehindernis). Die Rechtsfolge bei einer fehlerhaften Ehe wurde durch das Eheschließungsreformgesetz von 1. Juli 1998 stark umgestaltet. Seit 1998 ist eine fehlerhafte Ehe durch Klage aufhebbar.

Die wichtigsten Unzulässigkeitsgründe, die zu einer fehlerhaften Ehe führen, sind fehlende Ehemündigkeit, Geschäftsunfähigkeit und die Eheverbote. Für Deutsche ist ein Eheverbot gegeben, wenn die Verlobten in gerader Linie verwandt sind oder in der Seitenlinie voll- oder halbbürtige Geschwister sind. Für sie liegt ein Ehehindernis ebenfalls vor, wenn zwischen einer der Personen, die sich vermählen wollen, und einem Dritten eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Früher gab es im BGB und im Ehegesetz weitere Eheverbote

Sonstige Umstände, die zu einer fehlerhaften Ehe führen, sind Eheschließung eines Verlobten, der sich im Zustand einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung befand, bei dem in Ansehung der Ehe ein Mangel im Geschäftswillen oder im Erklärungsbewusstsein vorlag, oder der durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt wurde. Auch die Begründung einer Scheinehe, etwa zwecks Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, ist fehlerhaft.

Nur ganz ausnahmsweise verhindert ein Unzulässigkeitsgrund das Entstehen der Ehe als solche (trennendes Ehehindernis). Dann ist unabhängig vom Willen der Verlobten von Anfang an keine Ehe zustandegekommen (Nichtehe). Ein Fall der Nichtehe ist gegeben, wenn die Verlobten gleichen Geschlechts sind.

Ein Ehehhindernis kann absolut oder dispensabel, einseitig oder zweiseitig ausgestaltet sein. Dispensabel ist ein Ehehhindernis, wenn von ihm Befreiung erteilt werden kann. Sonst ist das Ehehindernis absolut. Befreiung kann z. B. erteilt werden vom Verbot der Ehe zwischen einem Adoptivkind und denjenigen, zu denen eine Verwandtschaft durch die Adoption begründet wurde.

Ein Ehehindernis ist zweiseitig, wenn für die Zulässigkeit des Eheschlusses desjenigen, für den das Ehehindernis in Betracht kommt, auch Tatsachen in der Person des anderen Teils maßgeblich sind. Sonst ist das Ehehindernis einseitig. Das Verbot der Doppelehe ist ein zweiseitiges Eheverbot.

Ausländer

Wer als Ausländer in Deutschland eine Ehe eingehen will, muss nach dem Recht seines Heimatlandes die Ehefähigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Dabei richtet sich auch die Rechtsfolge eines Ehehindernisses (z. B. Aufhebbarkeit, Anfechtbarkeit, Nichtigkeitsklage, Nichtehe, Heilung des Fehlers), die Dispensibilität und die Ein- oder Zweiseitigkeit nach dieser Rechtsordnung.[3]

Weil ein Ausländer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung seinem Heimatrecht unterliegt, ist bisweilen für ihn ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, welches feststellt, dass er den Vorschriften seines Heimatrechts genüge.

Form der Eheschließung

Die Ehe wird im gesamten Deutschen Reich seit 1875, – in Preußen seit 1874 –, vor dem Standesbeamten geschlossen (§ 41 Reichspersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875). Die Verlobten müssen vor dem Standesbeamten gleichzeitig anwesend sein und erklären, dass sie die Ehe eingehen wollen. Eine Nichtehe liegt vor, wenn vor einer anderen Person, als einem Standesbeamten oder vor einem nicht mitwirkungsbereiten Standesbeamten die Ehe geschlossen werden soll. Gleiches gilt, wenn die Verlobten eine andere als die zum Eheschluss erforderliche Erklärung abgaben. Stellvertretung bei der Eheschließung ist unzulässig („Handschuhehe“); die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Zum Beweis des Eheschlusses wird seit 1875 beim Standesamt ein Eheregister (bis 2008 Heiratsbuch) und seit 1958 zusätzlich ein Familienbuch geführt.

Nach deutschen Formvorschriften ist die Ehe auch dann abzuschließen, wenn einer der Verlobten oder beide Verlobte Ausländer sind. In diesem Falle wird die Form der Eheschließung einer anderen Rechtsordnung unterstellt, als die Beurteilung der Ehefähigkeit, des ehelichen Güterrechts, der allgemeinen Ehewirkung und des Scheidungsrechts („gespaltenes Ehestatut“). Haben beide Verlobte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann jedoch die Ehe auch in der Form des Rechts des Staates geschlossen werden, dem einer der Verlobten angehört, sofern sie von einer durch diesen Staat ordnungsgemäß ermächtigte Urkundsperson, z. B. eines Konsuls oder eines Geistlichen, geschlossen wird. Eine beglaubigte Abschrift des durch die Urkundsperson geführte Standesregister erbringt den vollen Beweis des Eheschlusses. Im deutschen Eheregister (bis 2008 Familienbuch) kann auf Antrag eine so geschlossene Ehe beurkundet werden.[4]

Schließen Deutsche im Ausland die Ehe, so ist sie auch in Deutschland formwirksam, wenn sie dem Ortsrecht des Staates, wo die Ehe begründet wurde, oder dem Geschäftsrecht der Ehe entspricht. Geschäftsrecht sind die Rechtsordnungen, die für die Voraussetzung des Eheschlusses maßgeblich sind. Deshalb ist aus deutscher Sicht eine Ehe im Ausland auch dann formwirksam geschlossen, wenn sie weder den deutschen Formerfordernissen noch den Formvorschriften des Ortes, wo der Bund der Ehe begründet wurde, genügen, sondern nur den Heimatrecht beider Verlobter entsprechen. Ist mindestens einer der Verlobten Deutscher und sind die Verlobten aus deutscher Sicht ehefähig, so kann auf Antrag die Ehe durch den deutschen Standesbeamten im Eheregister (bis 2008 im Familienbuch) beurkundet werden.[5]

Rechtsfolgen der Ehe

Allgemeine Wirkung der Ehe

Anzuwendendes Recht

Nachdem die Anknüpfung an das Mannesrecht durch den „Spanier-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts für rechtswidrig erklärt wurde, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der „Kegelschen Leiter“ (Art.14 I EGBGB). Vor dem Inkrafttreten des IPR am 1. September 1986 bestimmte sich in Deutschland das Eherecht nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann angehörte. Auf die vor dem 1. September 1986 geschlossene Ehen wird diese Regelung weiterhin angewendet.

Staatsangehörigkeit

Dieser Bestimmung zufolge richtet sich das Recht der allgemeinen Wirkung der Ehe zwischen den Eheleuten aus deutscher Sicht nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Auf zwei deutsche Eheleute ist daher durch deutschen Gerichte und Behörden stets deutschen Recht anwendbar, auch wenn sie im Ausland leben. Heiraten zwei Türken in Deutschland, so gelten die Bestimmungen des türkischen Eherechts für das Recht über die allgemeinen Ehewirkungen.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Haben die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich das Eherecht nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (also Lebensmittelpunkt) haben, oder ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weil bei binationalen Ehen die Ehegatten per definitionem unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, kommt der Hilfsanknüpfung des gemeinsamen Wohnsitzes hohe Bedeutung zu. Der gemeinsame Wohnsitz führt in Deutschland sehr häufig zur Anwendung deutschen Rechts.

Um den Ehegatten dennoch die Wahrung ihrer kulturellen Identität zu ermöglichen, wird ihnen aber eine Rechtwahlmöglichkeit eingeräumt. Sie können an Stelle des Rechts des Staates ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer der beiden angehört. Haben z. B. ein Engländer und eine Türkin ihren Wohnsitz in Deutschland, so können sie an Stelle des deutschen Eherechts auch das türkische oder das englische Eherecht wählen. Weil der Schutzzweck des Wahlrechts in der Wahrung der kulturellen Identität der Eheleute liegt, besteht das Wahlrecht nicht, wenn einer der Ehgatten die Staatsangehörigkeit des Staates hat, wo die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben.

Sonstige Anknüpfung

Nur wenn die Partner weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch in einem Staat einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, muss ermittelt werden, mit welchem Recht die beiden auf sonstige Weise am engsten verbunden sind (z. B. durch ihren Lebensweg). Zum Schutze ihrer kulturellen Identität können sie jedoch für die allgemeine Ehewirkung auch das Recht desjenigen Staates wählen, welchem einer der Ehegatten angehört.

Bestimmungen des deutschen Rechts

Eheliche Lebensgemeinschaft

Siehe Hauptartikel: Eheliche Lebensgemeinschaft

Die Ehe mündet in die eheliche Lebensgemeinschaft[6]. Deren Herstellung kann jeder Partner verlangen, sofern dieses Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Bis zum 1. Gleichberechtigungsgesetz von 1957 stand dem Mann das Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über die Wohnung und den Wohnort zu. Dementsprechend konnte eine verheiratete Frau keinen eigenen Wohnsitz begründen, sondern teilte von Gesetzes wegen den Wohnsitz ihres Mannes. Das Entscheidungsrecht berührte allerdings die persönlichen Angelegenheiten der Frau nicht.

Wie die Partner ihre Lebensgemeinschaft ausfüllen, insbesondere wie der gemeinsame Hausstand geführt wird, bleibt ihrer Selbstbestimmung überlassen. Bis zum 1. Juli 1977 (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, 1. EheRG) war dem Leitbild der Hausfrauenehe gemäß die Frau berechtigt und verpflichtet das gemeinsame Hauswesen zu leiten. Sie war auch zu Arbeiten im Hauswesen und Geschäfte des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in welchen die Ehegatten lebten, üblich war. Bis 1957 war die Kehrseite der Hausfrauenehe, dass der Mann Verträgen, in denen sich die Frau zur Erbringung von höchstpersönlichen Diensten gegenüber Dritten verpflichtete (v. a. Arbeitsverträge), zustimmen musste. Verpflichtete die Frau sich ohne Zustimmung, konnte der Ehemann den Vertrag mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Vormundschaftsgericht hatte die Ermächtigung zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigte.

Schlüsselgewalt

Siehe Hauptartikel: Schlüsselgewalt

Als konsequente Ausprägung der Lebensgemeinschaft ist jeder der beiden Partner ermächtigt, Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs der Familie auch mit rechtlicher Wirkung für den anderen vorzunehmen ( →Schlüsselgewalt). Dadurch werden in der Regel beide berechtigt und verpflichtet. Jeder der beiden Partner kann die Schlüsselgewalt des anderen beschränken oder ausschließen, muss sich aber unter Umständen den guten Glauben eines Dritten an die Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn die Beschränkung oder Aufhebung nicht im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Bis zur Aufhebung des Leitbildes der Hausfrauenehe durch das Eherechtsreformgesetz 1977 stand die Schlüsselgewalt nur der Ehefrau zu, mit der sie Geschäfte des Mannes innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises vornehmen konnte und dadurch den Mann berechtigt und verpflichtet hat.

Ehelicher Unterhalt

Siehe Hauptartikel: Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, zur Deckung des Lebensbedarfes in freier Rollenverteilung untereinander. In einer Alleinverdienerehe besteht ein Taschengeldanspruch des einkommenslosen Partners.

Ehename

Siehe zu Details, auch den Ehenamen in Österreich und der Schweiz unter: Namensrecht

Ursprünglich wurde der Name des Mannes der Ehename ( →Patrilinearität). Nach einer Scheidung konnte die Frau den Ehenamen entweder weiterführen oder ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wurde sie schuldig geschieden, konnte ihr das ihr geschiedener Mann jedoch untersagen.

Seit 1977 (1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts) können die Partner entweder den Namen des einen oder des anderen Partners als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Derjenige, dessen Name nicht als Familienname bestimmt wird, kann seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familien- und Ehenamen mit Bindestrich voranstellen oder anfügen (seit 1958 bis 1977 konnte die Ehefrau ihren alten Familiennamen an den gemeinsamen Familiennamen – d. h. den Namen des Ehemanns – anfügen).

Seit dem Familienrechtsgesetz von 1994 können beide Partner ihre bisherigen Familiennamen beibehalten, sie müssen sich aber einigen, welchen der beiden Namen die Kinder haben sollen. Ein Doppelname aus den Namen der Eltern ist für die Kinder nicht möglich.

Güterstände

Siehe Hauptartikel: Güterrecht

Anwendbares Recht

Die Rechtsordnung, die auf das Güterrecht anwendbar ist, ist dieselbe, die auf das Recht der allgemeinen Ehewirkung Anwendung findet. Die Ehegatten haben jedoch erweiterte Rechtswahlmöglicheiten. Sie können auch das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört, wo einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Ansehung unbeweglichen Vermögens das Recht des Belegungsortes.

Bestimmungen des deutschen Rechts

Zu den mittelbaren Wirkungen der Ehe zählt das Güterrecht. Unterschieden wird zwischen Güterständen, welche die Eigentums- und Vermögenslage der Partner vor und nach der Eheschließung durch die Eheschließung nicht verändern (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) und einem Güterstand, der das vor der Eheschließung bestehende Eigentum und sonstige Vermögen der Verlobten bis auf das Vorbehaltsgut und das in der Partnerschaft erworbene Vermögen in eine Gesamthand überführt (Gütergemeinschaft).

In vermögensrechtlicher Hinsicht erlangen die drei Güterstände des BGB Bedeutung:

  • Der gesetzliche Güterstand ist seit 1958 die Zugewinngemeinschaft. Danach verwaltet jeder Partner sein Vermögen, welches er vor und während der Partnerschaft erworben hat, grundsätzlich allein. Mit dem Ende der Partnerschaft steht dem Partner, der einen geringeren Vermögenzuwachs erzielt hat, ein schuldrechtlicher Zugewinnausgleich in Höhe der halben Unterschiedsbetrags zwischen beiden Zugewinnen zu.
  • Der Güterstand der Gütertrennung ist nur durch einen Ehevertrag zu erreichen. Die Vermögensmassen der Partner bleiben wie bei der Zugewinngemeinschaft getrennt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
  • Auch zur Begründung des – heute seltenen – Güterstands der Gütergemeinschaft bedarf es eines Ehevertrages. Die Beteiligung der Partner am Vermögen des jeweils anderen findet hier bereits während der Partnerschaft statt, also nicht erst durch einen späteren Zugewinnausgleich. Mit Eingehung der Ehe entstehen in Form von Gesamtgut und jeweiligem Sonder- oder Vorbehaltsgut unterschiedliche Vermögensmassen. Dieser Güterstand ist aus Haftungsgründen wie auch aus Gründen der Praktikabilität häufig problematisch.

In der DDR bestand von 1966 bis zur Wiedervereinigung der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Es handelte sich um eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft, bei der die Ehegatten ähnlich der Zugewinngemeinschaft am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt werden, jedoch schon während des Bestandes der Ehe. Auch hier entstanden also (wie bei der bundesdeutschen Gütergemeinschaft) unterschiedliche Vermögensmassen (gemeinschaftliches „Eigentum“ und das jeweilige „Alleineigentum“). Geregelt war dies im Familiengesetzbuch der DDR.

Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Ehen durch Anlagebestimmungen des Einigungsvertrags (Art. 234 § 4 EGBGB) in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet, sofern sie nicht binnen 2 Jahren dagegen optierten. In bestimmten Fällen sind aber die damaligen Vorschriften weiterhin anzuwenden.[7] [8]

Im Deutschen Reich (ab 1900) und in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bis 1957 neben der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft noch die Verwaltungsgemeinschaft, die Fahrnisgemeinschaft und die Errungenschaftsgemeinschaft.

Kindschaftsrecht, Erbrecht

Siehe Hauptartikel: Sorgerecht, Erbrecht

Die in der Ehe geborenen Kinder erlangen den Rechtsstatus gemeinsamer Kinder. In der Bundesrepublik Deutschland wird seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 ausdrücklich nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Beim Sorgerecht wird aber in der Sache nach wie vor an diesen Tatbeständen angeknüpft. Zur ausführlichen Darstellung siehe unter Kindschaftsrecht.

Lebenspartner sind im Gegensatz zu Ehepartnern nicht kraft Gesetzes gemeinsame Eltern eines während der Partnerschaft geborenen Kindes.

Ehegatten sind wechselseitig im bestimmten Umfang erbberechtigt. Sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies gilt auch für Lebenspartner, allerdings wird ihnen bei der Erbschaftssteuer wesentlich kleinere Freibeträge als Ehegatten eingeräumt. Sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner erhalten einen Pflichtteil.

Sonstige rechtliche Privilegierungen

Im Sozialversicherungsrecht werden Ehen vielfältig begünstigt, so in der Krankenversicherung durch die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten (Familienversicherung) oder in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Für Lebenspartnerschaften sind die Sozialhilfe, BAFöG sowie das Wohngeld allerdings abweichend geregelt[9].

Steuerrechtlich besteht für Ehepartner die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Diese Möglichkeit haben Lebenspartner nicht. Neben der Erbschaftssteuer ist auch die Grunderwerbssteuer für Lebenspartner abweichend geregelt[10].

Ende der Ehe

Es wird bei den Gründen für eine Abstandnahme von der Ehe zwischen Umständen, die bereits bei Eheschluss vorlagen und Umständen, die erst nach Eheschluss eingetreten sind unterschieden.

Mängel bei Eheschluss

Siehe Hauptartikel: Aufhebung der Ehe, Nichtehe, Eheverbote

Wie bei Zulässigkeit der Eheschließung dargestellt, richten sich die Mängel bei Eheschluss einschließlich ihrer Rechtsfolgen und Heilungsmöglichkeiten nach der Rechtsordnung des Staates, dem der Verlobte angehört. Das deutsche Recht sieht die Rechtsfolge der Aufhebung der Ehe vor.

Nachträglich eingetretene Umstände

Die Auflösung einer zunächst fehlerfrei geschlossenen Ehe wegen nach Eheschlusses eingetretener Umstände wird durch die Scheidung ermöglicht. Die Ehe endet außerdem durch den Tod eines Ehegatten.

Anwendbarkeit

Für die Scheidung ist die Rechtsordnung berufen, die auf das Recht der allgemeinen Ehewirkung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Anwendung findet. Ist einer der Ehegatten Deutscher und kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so gilt deutsches Recht.

Auf die Form der Scheidung (Scheidung durch Urteil eines Familiengerichts) findet im Inland ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthalts der Ehegatten immer deutsches Recht Anwendung.

Bestimmungen des deutschen Rechts

Siehe Hauptartikel: Scheidung

Eine Scheidung kann lediglich durch ein gerichtliches Urteil vollzogen werden, wenn einer oder beide Ehepartner die Scheidung einreichen und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Möglichwerden der Scheidung (§1564–1567 BGB):

- Unwiederherstellbarkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. wenn die vorher bestrittene Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie wieder hergestellt wird

- Trennungsjahr, d.h die Ehepartner leben seit mindestens einem Jahr getrennt, jedoch müssen beide die Scheidung einreichen oder der Antragsgegner dem Antragssteller in seinem Scheidungswunsch zustimmen --> Beachten! Der Gesetzgeber setzt nach drei Jahren Trennung ein Scheitern der Ehe voraus. Außerdem unterbricht ein Zusammenleben, welches der kurzzeitigen Versöhnung dient, jedoch scheitert, nicht das Trennungsjahr!

Eine Ehe, deren Gültigkeit in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt wird, bezeichnen Juristen als hinkende Ehe. Dieser Zustand kann beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland eintreten.

Kirchenrecht

Siehe Hauptartikel: Kirchliche Trauung

Der Ehe wird auch von vielen Religionsgemeinschaften eine besondere Bedeutung beigemessen. Daher befasst sich auch das Recht verschiedener Religionsgemeinschaften, das Kirchenrecht, mit der Ehe. Abhängig von der jeweiligen Religionsgemeinschaft unterscheidet sich auch dieses kirchliche Eherecht erheblich. Religiöses Recht kann auch für die Zivilehe in Deutschland maßgeblich werden, wenn bei einer binationalen Ehe das Heimatrecht den Anwendungsbefehl des deutschen IPR nicht annimmt und stattdessen auf religiöses Recht weiterverweist. Diese Entscheidung haben deutschen Gerichte und Behörden zu achten. Das syrische Recht z. B. kennt kein eigenes Eherecht, sondern verweist vielmehr auf die religionsrechtlichen Bestimmung der Religionsgemeinschaft, dem der Ehegatte angehört. So kann auch katholischen Recht des codex iuris canonici Geltung beanspruchen. Auch Beurkundung einer Ehe durch einen Geistlichen sind bürgerlich-rechtlich unter Umständen wirksam, wenn beide Verlobte Ausländer sind.

Siehe auch

Dispens, Ehegesetz, Ehefähigkeit, Sorgerecht, Unterhalt, Ferntrauung, Totenscheidung

Literatur

  • Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12438-3
  • Manfred Bruns / Rainer Kemper, LPartG – Handkommentar, Baden-Baden, 2. Auflage, 2005, ISBN 978-3-8329-1182-9

Zum Ehenamen

Henrich/Wagenitz/Bornhofen: Deutsches Namensrecht, 4. Lieferung 2007. Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, ISBN 978-3-8019-3506-1. Ein Auszug zur Entwicklung des Ehenamensrechtes steht im Abschnitt vor § 1355 BGB und ist online als PDF abrufbar.

Weblinks

Fußnoten

  1. Da dieses Erfordernis bei gleichgeschlechtlichen Paaren fehlt, steht ihnen nicht die Ehe, sondern die Lebenspartnerschaft als aliud (allerdings mit den gleichen Pflichten und in einigen Bereichen gleichen Rechten) offen; verschiedengeschlechtliche Paare, bei denen ein Partner das Geschlecht wechselt, dürfen jedoch im Personenstand der Ehe bleiben BVerfG, 1 BvL 10/05 vom 27.5.2008
  2. insbesondere nach Abschaffung des Kranzgelds
  3. §2 Rdnr.145 in Christian von Bahr, Internationales Privatrecht Band II, C.H.Beck Verlag
  4. § 15a Abs.1 Satz Nr.2 PStG; seit 2009 §34 Abs.2 PStG 2009
  5. § 15a Abs.1 Nr.1 PStG; seit 2009 §34 Abs.1 PStG 2009
  6. Die lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich rechtlich nur im Namen.
  7. Christiane A. Lang, „Die Koexistenz der Zugewinn- und der Errungenschaftsgemeinschaft“, djbZ 4/2008, S. 176 ff.
  8. Christiane A. Lang, „§ 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart“, FORUM Familienrecht, Heft 1+2/2006, S. 29 ff.
  9. Vergleich der aktuellen Lage von Lebenspartnerschaft und Ehe beim LSVD.
  10. Vergleich der aktuellen Lage von Lebenspartnerschaft und Ehe beim LSVD.
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