- Hinterliegergebrauch
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Ein Hinterlieger ist ein Grundstückseigentümer oder ähnlich Berechtigter, dessen Grundstück nicht – wie das eines Anliegers – direkt an einem Weg oder Wasserweg liegt, sondern nur indirekt erreichbar ist.
Entsprechend finden sich Regelungen im Baurecht, Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht und im Nachbarschaftsrecht, die etwa einen Hinterliegergebrauch oder Wegerechte regeln.
Hinterliegergebrauch ist dabei die gesetzliche Einräumung bestimmter, über den Gemeingebrauch hinausgehender Benutzungsrechte. So ermächtigt etwa das Wasserhaushaltsgesetz in § 24 Abs. 2 die Länder, einen Hinterliegergebrauch festzusetzen. Von dieser Ermächtigung haben allerdings die wenigsten Länder Gebrauch gemacht.
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