Honig-Verordnung

Honig-Verordnung
Basisdaten
Titel: Honigverordnung
Abkürzung: HonigV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2125-40-9 / 2125-40-91
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3391)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 16. Januar 2004
(BGBl. I S. 92)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
29. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Art. 6 VO vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 444, 446)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. März 2006
(Art. 21 G vom 22. Februar 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Honigverordnung ist eine Verordnung, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Januar 2004 auf Grund der Ermächtigung in § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und § 44 Absatz 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erlassen worden ist. Sie löste die alte Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391) ab.

Durch den Fortfall des LMBG sind die Ermächtigungsgrundlagen im LFGB zu finden.

Es handelt sich um eine Regelung aus dem Rechtsbereich des Lebensmittelrechts, welche die Qualitätsmindestanforderungen für Bienenhonig regelt. Zum Beispiel dürfen demnach dem Honig weder Stoffe entzogen noch hinzugefügt werdenx).

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst jeden Honig und jedes Honigprodukt, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

x)Seit der Neufassung vom 16. Januar 2004 darf dem Honig allerdings Pollen entzogen werden. Dieser muss dann die Verkehrsbezeichnung "Gefilterter Honig" tragen, s. HonigV Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4). Hieraus resultiert eine Problematik bei der Herkunftsbestimmung des Honigs[1].

Siehe auch: Bienenrecht

Quellen

  1. Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Honigverordnung (HonigV) vom 9. Mai 2006

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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