Hörige

Hörige

Als Hörige werden mittelalterliche Bauern (seltener auch andere soziale Gruppen, beispielsweise Waldschmiede oder andere Handwerker an Herrenhöfen) bezeichnet, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherren befanden. Die Hörigkeit wurde an die Kinder vererbt.

Hörige waren unfrei und bestimmten Beschränkungen unterworfen. Sie konnten bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben und waren an Land gebunden (Schollenpflicht), das einem Grundbesitzer (Adel oder Kirche) gehörte, der auch die Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) über sie innehatte. Sie bearbeiteten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherren, die meist auf bzw. an Fronhöfe (Salhöfe) geleistet wurden. Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.

Hörige von Kirchengütern wurden auch als Hübner bezeichnet.

Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bildeten eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelöst werden konnte, das heißt, Land konnte nicht gesondert von den Bauern veräußert werden und umgekehrt.

Die Hörigkeit wurde durch die Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert (1848) aufgehoben. In Folge dieser Maßnahme wurden viele Hörige zu Pächtern, konnten aber auch selbst das Land in Eigenbesitz erwerben.


Siehe auch: Feudalismus, Bauer, Bauernhof, Dritter Stand, Hofrecht, Obrigkeit, Zinsleute.

Literatur

  • G. Below / F. Lütge: Geschichte der deutschen Landwirtschaft, 2. Auflage 1966
  • Ch. E. Perrin: La servage en France et en Allemagne, (Rel. Hist. Kongr. Rom 3) 1955

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