- Id al fitr
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Das Ramadanfest oder ʿĪdu l-Fitr (arabisch عيد الفطر, DMG ʿĪdu l-Fiṭr, „Fest des Fastenbrechens“, türk. Ramazan Bayramı, bosn. Ramazanski Bajram ) ist ein islamisches Fest zum Abschluss des Fastenmonats Ramadan. Im Türkischen wird das Fest auch als Zuckerfest (Şeker Bayramı) bezeichnet.
Das Fest, mit dem die 29- bis 30-tägige Fastenzeit ihren Abschluss findet, wird in den ersten drei Tagen des Folgemonats Schauwal gefeiert (siehe islamischer Kalender). Es ist nach dem islamischen Opferfest (arabisch: ʿĪdu l-Aḍḥā) das zweite Hauptfest des Islams. Wie alle islamischen Feste wandert es langsam rückwärts durch das Sonnenjahr (ca. 11 Tage pro Jahr) und kann daher zu jeder Jahreszeit stattfinden.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf
Am ersten Morgen des Fastenbrechenfests wird die Moschee besucht, um dort das gemeinsame und besondere Gebet dieses Festtages zu zelebrieren, das aus zwei rakʿāt besteht und die Besonderheit hat, dass die Ansprache (chutba), meist durch den Imam, nach dem Gebet, und nicht wie beim Freitagsgebet vor dem Gebet, erfolgt. Das Festgebet ist sowohl für Männer als auch für Frauen optional (sunna). Meist schließt sich an den Besuch der Moschee ein Besuch des Friedhofs an, um seiner verstorbenen Verwandten und Bekannten zu gedenken, für sie Koranverse zu lesen und Bittgebete zu sprechen. Der restliche Tag wird genutzt, um die Verwandtschaft und Bekanntschaft zu besuchen. Dabei werden meist süße Gerichte gereicht und eine Menge Süßigkeiten verteilt (z. B. Sade Lokum) und gegessen. Man macht sich gegenseitig und oftmals auch den Bedürftigen Geschenke. Dies ist ein sehr wichtiger Aspekt des Islam und wird als sehr ehrenwerte Tat bezeichnet. Einige Frauen verzieren ihre Hände mit Henna. Sowohl die Männer als auch die Frauen ziehen sich besonders schöne oder neue Kleidung an. Auch das Haus ist festgemäß vollkommen aufgeräumt und gesäubert.
Der Gruß zum Ramadanfest lautet ʿĪdu l-fiṭr mubārak oder Eid Mubarak bzw. Id Mubarak.
Deutschland
Weil das Fastenbrechenfest zusammen mit dem Opferfest unumstritten und für alle Rechtsschulen und Völker des Islam verbindlich sind und als die eigentlichen Feste des Islam gelten, können Schüler islamischen Glaubens sich an diesen Tag z.B. im Bundesland Rheinland-Pfalz vom Unterricht befreien lassen. Die Lehrer sind deshalb angewiesen an beiden Festen keine Klassen- oder Kursarbeiten oder sonstige Leistungsnachweise zu terminieren. Eine Abweichung um einen Tag durch die jeweilige Gemeinde wird toleriert. Freigehalten von Leistungsnachweisen wird aber verbindlich nur der im Amtsblatt veröffentlichte Haupttag.[1]
Termin
Im Jahr 2006 fiel das Fest des Fastenbrechens in Deutschland weitestgehend auf den 24. Oktober. In vielen islamischen Ländern oder Ländern mit muslimischer Minderheit wurde das Fest im Jahr 2006 bereits am 23. Oktober gefeiert. Grund für die Uneinheitlichkeit des Termins ist die Festlegung nach der Mondsichtung, die von Land zu Land – in Deutschland bis 2007 sogar von Gemeinde zu Gemeinde – unterschiedlich gehandhabt wird. Im Rahmen des Koordinierungsrates der Muslime in Deutschland haben sich die wesentlichen islamischen Verbände in Deutschland für das Jahr 2008 erstmalig auf eine einheitliche Berechnungsmethode für den Ramadan und damit auch das Ramadanfest geeinigt und werden dieses dementsprechend auch zum selben Termin begehen.[2]
Weitere Termine
- 2007: 13. Oktober[3]
- 2008: 30. September[4]; 1. Oktober[5]
- 2009: 22. September (Berechnung)
- 2010: 10. September (Berechnung)
Einzelnachweise
- ↑ Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 26.5.2008 Islamische Feiertage 2008/2009 (9211 - 51253730) in Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz, Nr. 6/2008, Seite 207
- ↑ http://www.islam.de/10694.php
- ↑ http://islam.de/9233.php
- ↑ http://www.islam.de/10694.php
- ↑ Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 26.5.2008 Islamische Feiertage 2008/2009 (9211 - 51253730) in Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz, Nr. 6/2008, Seite 207
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