In-vivo-Fertilisation

In-vivo-Fertilisation
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Künstliche Befruchtung oder assistierte Reproduktion ist der medizinische Eingriff zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Künstliche Befruchtung wird angewandt, um Paaren mit Kinderwunsch, die seit längerer Zeit (in Deutschland über einem Jahr) erfolglos versuchen, schwanger zu werden, zu Nachwuchs zu verhelfen. Bei über 90 % der betroffenen Paare liegen körperliche Ursachen für die Kinderlosigkeit zu Grunde [1].

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

1978 kam das erste durch künstlichen Befruchtung gezeugte Baby, Louise Joy Brown, auf die Welt. Bis 2006 wurden weltweit rund drei Millionen Babys auf diese Weise geboren, 200.000 Babys allein im Jahr 2002.

In Deutschland wurden im Jahre 2003 etwa 20.000 Kinder nach Insemination, IVF oder ICSI geboren, also etwa 2 % aller geborenen Kinder insgesamt. Zum Vergleich: In Dänemark, dem Land mit der weltweit höchsten Quote an durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindern, ist die Rate mit 3,9% fast doppelt so hoch.[2]

Methoden

Bei einer künstlichen Befruchtung erfolgt die Befruchtung der Eizelle mit Sperma auf künstlichem Weg. Das erforderliche Sperma wird durch Masturbation (Partner oder Samenspende) oder (bei funktioneller Impotenz) durch Entnahme aus dem Hoden gewonnen.

Es gibt verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung:

Sowohl Sperma als auch Eizellen können bis zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung bei Kühlung auf 77 K (Flüssigstickstoff) bevorratet werden.

Privat und hier insbesondere von lesbischen Frauen wird die Bechermethode angewandt, bei der gespendetes Sperma in die Vagina gebracht wird. Siehe hierzu auch Insemination.

Rechtliche Lage

Homologe Insemination

Als homologe Insemination wird die Befruchtung mit den Spermien des Ehepartners oder Partners einer festgefügten Partnerschaft bezeichnet. Sie ist in den meisten Staaten, wie Deutschland[3], Österreich und Italien zugelassen.

Donogene bzw. heterologe Insemination

Ist der Samenspender nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft, wird das Verfahren auch als heterologe oder donogene Insemination bezeichnet. Allerdings ist die heterologe Insemination ethisch und juristisch nicht unproblematisch. Das mit Fremdsamen gezeugte Kind gilt in Deutschland gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als legitimes Kind des Ehemannes oder Partners der Mutter, der die Vaterschaft zuvor anerkannt hatte. Das Kind kann jedoch seine Ehelichkeit nach § 1600, § 1600d BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab Kenntnis von seiner Zeugung durch eine Samenspende anfechten. Hat der Mann in die heterologe Insemination eingewilligt, ist er nicht anfechtungsberechtigt, ebenso wenig wie die Mutter. Die Anonymität des Samenspenders wird in Deutschland nicht gewährleistet, da jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, wie das Bundesverfassungsgericht 1989 entschieden hat[4]. Damit wäre der Spender Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von welchen er lediglich vertraglich zu Lasten der Wunscheltern freigestellt werden kann. Die früher geübte Praxis, die Behandlungsdaten nach zehn Jahren, am Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Unterlagen für ambulante Behandlungen, zu vernichten, ist nicht mehr gestattet. Dies stellt sicher, dass das Kind seinen Anspruch auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung verwirklichen kann. Allerdings sind in Deutschland weiterhin die rechtlichen Beziehungen zwischen Samenspender, Wunscheltern und Kind in vielen Bereichen ungeklärt.[5] Viele Kinder schildern es als belastend, nicht zu wissen wer der genetische Erzeuger ist. Nach Schätzungen gibt es in Deutschland ca. 100.000 Kinder, die durch heterologe Insemination entstanden sind, jedoch wurden nur die wenigsten von ihnen von ihren Eltern über ihre Entstehungsweise aufgeklärt. Inzwischen empfehlen jedoch immer mehr Psychologen, den Kindern die Wahrheit mitzuteilen, da ein solches Geheimnis die familiäre Situation stark belasten kann.

In Italien ist die heterologe Insemination, genauso wie die Eizellspende und die Leihmutterschaft verboten. Ein Referendum zur Abschaffung dieser Verbote ist 2005 gescheitert.[6]

Besonderheiten in Deutschland

Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung

Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz zwingend rechtlicherseits als Bundesgesetz von Samenbanken zu beachten.

Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, Belgien[7], Vereinigtes Königreich[8], ...) erlaubt ist. Verpartnerte lesbische Paare gelten nicht vom Familienstand als ledig, sie werden aber auch nicht als verheiratet gerichtlicherseits bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand verpartnert.

In Deutschland gibt es aber auch Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen.[9] Alleinstehende Frauen oder lesbische Paare können zudem im Ausland, etwa in Dänemark, im Vereinigten Königreich oder in den Vereinigten Staaten, mit Hilfe einer Samenbank schwanger werden.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

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Im Jahre 2004 haben sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln lassen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur 50% der Kosten für maximal drei Versuche, in der Vergangenheit waren es bei bis zu vier Versuchen 100%. Rechtsgrundlage ist § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Privatversicherungen hingegen bezahlen den vollen Kostenanteil.

Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer) sind:

  • herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisationsoperation sind bereits ohne Erfolg geblieben,
  • es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann,
  • Personen, die die Kostenübernahme der Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander eine Ehe eingegangen sein,[10]
  • es dürfen ausschließlich Eizellen der Ehefrau verwendet werden,
  • die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • Frauen dürfen das 40. und Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in München, dass neben verheirateten auch unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen die ihnen entstehenden Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzen können.[11] Am 3. März 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die Zulässigkeit der Altersgrenze der Ehefrau von 40 Jahren für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.[12] Am 27. Januar 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der (nur) 50%ige Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß ist.[13][14]

Die donogene Insemination (unbekannte Fremdspender als Vater) wird nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen.

Andere Länder

Die rechtliche Lage in einzelnen Ländern der Europäischen Union ist sehr unterschiedlich gestaltet. Einen Überblick hierzu hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht erarbeitet: [15] Hierbei ist jedoch ein Abgleich mit den aktuellen Gesetzen unumgänglich.

So hat etwa Belgien im März 2007 seine Regelungen zur künstlichen Befruchtung in dem folgenden Gesetz kodifiziert: [16] "Loi relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes", Belgisch Staatsblad, 6. Juli 2007. [17]

Gleichfalls im März 2007 trat in Spanien ein umfassendes Dekret in Kraft: Minsiterio de Sanidad y Consumo, Real Decreto 1301/ 2006, de 10 noviembre 2006, No. 19625, BOE núm. 270, 11 noviembre 2006, 39475[18] sowie Tribunal Constitutional, CONFLICTO positivo de competencia n.º 1301-2007, No. 5437, 27 de febrero de 2007, BOE núm. 64, 15 marzo 2007, 11007[19].

Kritik an künstlicher Befruchtung

Nachdem in Kalifornien im Februar 2009 eine Frau nach künstlicher Befruchtung Achtlinge geboren hat, die bereits als Alleinerziehende sechs Kinder hat, ist eine allgemeine Debatte über künstliche Befruchtung, Unvernunft solcher Mütter, gesetzliche Verbote in einem solchen Fall, Unverantwortlichkeit der behandelnden Ärzte, kurz: ethische Grundsätze entbrannt[20]. Gegen den behandelnden Arzt Michael Kamrava laufen Ermittlungen der Gesundheitsbehörde wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, auch bezüglich eines anderen Falls, wo er einer 49-jährigen Frau mindestens sieben Embryonen eingepflanzt haben soll [21].

Abgrenzung von Samenspende zur Eizellspende

In Abgrenzung zur Samenspende ist die Eizellspende in Deutschland nicht erlaubt. In vielen anderen Ländern wie in Spanien, in Belgien, in den Vereinigten Staaten oder in der Tschechischen Republik ist die Eizellenspende im Rahmen der künstlichen Befruchtung erlaubt. Dort können sich auch deutsche Paare ihren bisher unerfüllten Kinderwunsch per künstlicher Befruchtung erfüllen. Das Durchschnittsalter der spendenden Frauen liegt bei 24 Jahren.[22][23] Ende 2007 wird in den deutschen Medien und der Politik über die Zulassung der Eizellenspende in Deutschland diskutiert.[24]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. fertinet.de
  2. Nature, Vol. 441, 29. Juni 2006, S. 1034
  3. Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
  4. Az. 1 BvL 17/87
  5. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland
  6. http://www.gene.ch/genpost/2005/Jan-Jun/msg00329.html
  7. Ärzteblatt: Belgien will kübstliche Befruchtung regeln
  8. Queer:GB: Elternschaft von Homos erleichtert
  9. TAZ-Artikel
  10. Die Verfassungsmäßigkeit von § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 festgestellt.
  11. n-tv:Künstliche Befruchtung absetzen
  12. Bundessozialgericht Medieninformation Nr. 8/09 vom 3. März 2009: Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur "künstlichen Befruchtung" nach dem 40. Lebensjahr der Ehefrau
  13. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 19. März 2009, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 1 BvR 2982/07
  14. Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BvR 2982/07
  15. Max-Planck-Datenbank zu den rechtlichen Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin in europäischen Ländern, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Brsg.
  16. Ärzteblatt: Belgien liberalisiert künstliche Befruchtung
  17. Belgisches Staatsblatt
  18. http://www.boe.es/boe/dias/2006/11/11/pdfs/A39475-39502.pdf
  19. http://www.mlop.es/normas/rdecre/RD%20275-2007%20Observatorio%20Convivencia.pdf
  20. [Süddeutsche Zeitung vom 5. Februar 2009 S. 10 "Der Preis der acht"]
  21. stern.de: Umstrittener US-Mediziner: Arzt pflanzt 49-Jähriger sieben Embryonen ein
  22. FAZ:Spanische Gene, deutsche Mutter
  23. Welt: Seniorenmutti entfacht Streit über Eizellenspende
  24. RP:Debatte um spätes Mutterglück entbrannt

Weblinks

Literatur

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