Indossierung

Indossierung

Ein Indossament (von Italienisch in dosso, „auf dem Rücken“) ist ein sich meist auf der Rückseite befindender, schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier. Dadurch werden das Eigentum und das Recht aus dem Papier vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Eigentümer übertragen.

Indossant wird dabei der das Recht Übertragende, Indossatar der das Recht erhaltende (d. h. der neue Berechtigte) genannt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Wirkung

Rechtlich gibt es drei Wirkungen des Indossaments

  1. Transportfunktion oder Übertragungswirkung: Der Indossatar erhält alle Rechte des Wertpapiers
  2. Legitimationsfunktion oder Ausweiswirkung: Als rechtmäßiger Inhaber eines Orderpapieres gilt, wer sich durch eine lückenlose Indossamentenkette ausweisen kann.
  3. Garantiefunktion oder Haftungswirkung: Dies gilt vor allem beim Wechsel und bedeutet, dass der Indossant als Rückgriffsschuldner für die Zahlung des Wechsels haftet.

Arten von Indossamenten

Voll und Blanko

  • Vollindossament: Außer der Unterschrift des Indossanten (Verkäufer) wird bei der Unterschrift der Name des Indossatars (Käufer) angegeben.
  1. Mit einer (zweiten) Orderklausel: Das heißt, der Indossatar wird genannt (beispielsweise „Für mich an die Order von XY“). Hier bleibt das Wertpapier weiterhin ein Orderpapier.
  2. Ohne eine (zweite) Orderklausel: Das bedeutet, der Indossant schließt eine Weitergabe (Indossament) des Dokumentes durch den Indossatar aus. Beispiele sind „für mich an XY“ oder explizit die Rektaklausel „für mich an XY nicht an Order“. Hier wird aus dem Orderpapier ein Rektapapier gemacht.

(Die erste Orderklausel ist die Orderklausel im Text des Orderpapiers.)

  • Blankoindossament: Dies ist die bloße Unterschrift des Indossanten. Daraus folgt, dass Indossatar jeder Vorleger des Wertpapiers ist. Ein Blankoindossament macht aus dem Orderpapier praktisch ein Inhaberpapier, juristisch bleibt es weiter ein Orderpapier.

Spezialarten

  • Inkassoindossament oder Prokuraindossament: Der Indossatar wird nur zum Einzug des Wertes (meist bei Wechseln) bevollmächtigt (z. B.: „Für mich an die Order der xx-Bank“). Laut Wechsel- / Orderscheckabkommen nur ohne einschränkende Zusätze (z.B. "Wert zum Einzug")
  • Pfandindossament: Der Pfandgläubiger hat das Recht, sich wegen einer Forderung aus dem Wertpapier (meist ein Wechsel) zu befriedigen.
  • Angstindossament: Der Indossant verweigert damit den folgenden Wechselinhabern das Recht der Rückgriffshaftung durch den Vermerk „ohne Haftung“ oder „ohne Obligo“.

Siehe auch

Weblinks

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