- Inhaberkarte
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Die Inhaberkarte ist in § 807 BGB definiert.
Allgemein
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der § 794, § 796, § 797 BGB entsprechende Anwendung (§ 807 BGB).
Hierzu gehören z.B. Telefonkarten, Eintrittskarten, Garderobenmarke
Auf diesen Karten ist in der Regel der Gläubiger nicht bezeichnet. Da sie ein Recht verkörpern, haben sie Urkundenqualität und sind Urkunden.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Inhaberkarte zur Leistung verpflichtet (§ 797, § 807 BGB). Wo keine tatsächliche Aushändigung an den Aussteller möglich ist, genügt die Entwertung.
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