- Intercessio
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Dieser Artikel beschreibt die Bedeutung des Begriffs Interzession im Zivilrecht. Für die völkerrechtliche Verwendung des Begriffs, siehe Interzession (Völkerrecht). - Gesellschaftszweck: Rechtsgeschäfte sind nur dann gültig, wenn diese im Rahmen des statutarischen Zweckes der Unternehmung getätigt wurden und deren Interessen dienen und nicht ausschliesslich jenen des Begünstigten.
- Verbot der doppelten Organschaft
- Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR): Eine Aktiengesellschaft darf den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen das einbezahlte Kapital nicht zurückerstatten. Geschützt sind insbesondere das nominale Aktienkapital, Partizipationsschein-Kapital, Agio und die gesetzlichen Reserven. Verfügungen der Gesellschaft, welche gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, sind nichtig.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2 OR): Die Gegenleistung für eine Darlehensgewährung oder die Leistung einer Sicherheit muss nach dem Prinzip des "at arm's length" geprüft werden, es muss also geprüft werden, ob man eine solche Leistung auch einem unbeteiligten Dritten gewähren würde. Ist dies nicht der Fall, ist das abgeschlossene Geschäft widerrechtlich und demzufolge ungültig.
Interzession (lateinisch intercedere – dazwischen treten) nennt man im Zivilrecht das Eintreten für die Schuld eines anderen. Beispiele hierfür sind die Bürgschaft und die Schuldübernahme.
Im alten Rom bezeichnet intercessio außerdem das Recht eines Amtsinhabers – z. B. eines Volkstribuns –, die Anordnungen seines Kollegen rückgängig machen zu können.
Unter Interzession versteht man in der Schweiz die Problematik der Darlehensgewährung einer Unternehmung an den Aktionär (sei es eine Privatperson oder die Muttergesellschaft) oder an eine Schwestergesellschaft oder die Leistung von Sicherheiten an ebendiese. Für die Prüfung der Interzessionsproblematik sind folgende Punkte relevant, die im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt werden:
Siehe auch: Veto
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