- Ius positivum
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Positives Recht, von lateinisch ius positivum, ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. „Positiv“ (von lateinisch ponere „setzen“, positum „gesetzt“) bedeutet dabei „durch Rechtsetzung entstanden" oder „durch Rechtsprechung entstanden“.
Positives Recht ist vom Menschen gemachtes und damit veränderliches Recht – es entspringt einem Gesetzgebungsverfahren. Positives Recht gilt (im Gegensatz zum überpositiven bzw. Naturrecht) zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten. Es gilt, selbst wenn es nach dem „Gefühl“ eines Einzelnen – oder im besonderen Fall sogar nach Meinung der Mehrheit der Menschen – als „ungerecht“ und damit Unrecht empfunden wird.
Das positive Recht ist unvollkommen und jederzeit veränderbar, beansprucht jedoch als jeweils gegenwärtige Gestalt der Rechtsordnung zunächst einmal Befolgung. Es steht aber dann allen der gerichtliche Weg offen; das positive Recht kann außerdem durch Einwirkung auf die Parlamente als Gesetzgeber neu gefasst werden.
Inhaltsverzeichnis
Naturrecht
Der Begriff „positives Recht“ betont den Gegensatz zu Naturrecht, philosophischer Ethik und allgemeinen Rechtsprinzipien, die – je nach Ausgangspunkt dessen, der darüber nachdenkt – „naturgegeben“, „im Wesen des Menschen liegend“ oder „von Gott vorgegeben“ seien. Dies bedeutet nicht von vornherein inhaltliche Gegensätze zwischen positivem Recht und – zum Beispiel – Naturrecht: Sobald Naturrecht verbindlich festgeschrieben wird, ist es zum positiven Recht geworden.
Für „Naturrecht“ wird auch der Ausdruck „überpositives Recht“ verwendet.
Unrecht
Positives Recht zu brechen wäre nur in einem Unrechtsregime ethisch gerechtfertigt; siehe dazu auch: Radbruchsche Formel.
Weiterhin kann es sein, dass eine Regelung des positiven Rechts in Konflikt mit anderen gesetzlichen Regeln kommt. Sie könnte sich als verfassungswidrig oder sittenwidrig herausstellen. Die Befolgung könnte daher im Einzelfall problematisch sein.
Der wohl bekannteste Ausspruch zum positiven Recht ist:
„Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein!“
Grundgesetz in Deutschland
Das deutsche Grundgesetz nimmt das Problem in seinen Artikeln 1 und 79 auf. Artikel 1 lautet in Auszügen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [...] Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Allerdings ist das Grundgesetz mit zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat veränderbar. Deswegen wurde die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Absatz 3 eingefügt: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Damit wird mit dem Mittel des positiven Rechts versucht, den Gefahren, die aus der Geltung positiven Rechts erwachsen können, entgegenzuwirken. Der gleiche Gedanke steckt auch schon in der Formulierung von der „Unantastbarkeit“ der Menschenwürde.
Siehe auch
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