Amtsgerichte

Amtsgerichte

Das Amtsgericht ist in Deutschland neben dem Landgericht (und selten dem Oberlandesgericht) die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Leitung des Amtsgerichts

Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Zeitz
Ein ehemals typisches kleines Amtsgericht, hier Adelsheim, Nordbaden
Amtsgericht Bonn

Die meisten Amtsgerichte werden von einem Direktor (Direktor des Amtsgerichts), Besoldungsgruppen R 1 bis R 2) geleitet. Bei diesen Amtsgerichten liegt die weitere Dienstaufsicht beim Präsidenten eines anderen Amtsgerichts oder beim Präsidenten des im Instanzenzug übergeordneten Landgerichts. Große Amtsgerichte mit vielen Richterplanstellen werden indessen von einem Präsidenten (Präsident des Amtsgerichts, Besoldungsgruppen R 3 bis R 6) geleitet und Präsidial(amts)gerichte genannt. Ein Beispiel hierfür ist das Amtsgericht Dortmund in Nordrhein-Westfalen.

Zuständigkeit

Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig.

Unter anderem für Mahnverfahren (vergleiche auch Zentrales Mahngericht) ist es ausschließlich zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) (auch sofern Zinsen den Streitwert erhöhen würden, § 4 Abs. 1 ZPO). Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht zuständig (§ 24, § 25 GVG). Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor einer großen Strafkammer des Landgerichts oder einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.

Stellung des Amtsgerichts im Instanzenzug

Im Instanzenzug dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind (je nach Gegenstand verschieden) das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof.

Österreich und Schweiz

In Österreich und in der Schweiz ist mit dem Amtsgericht am ehesten das Bezirksgericht vergleichbar.

Bezüglich Österreich ist anzumerken, dass das Bezirksgericht zwar in Zivilrechtssachen bis zu dem – vergleichsweise – höheren Streitwert von 10.000 Euro (statt 5.000 Euro wie das Amtsgericht), in Strafsachen aber bis zu dem niedrigerem Strafhöchstmaß von 1 Jahr (statt 2 Jahre wie das Amtsgericht) zuständig ist.

Siehe auch

Zu Namen und Sitz der deutschen Amtsgerichte siehe die Liste deutscher Gerichte: Ordentliche Gerichtsbarkeit.

Weblinks

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