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Mit ius primae noctis (lateinisch „Recht der ersten Nacht“; auch jus primae noctis; auf französisch droit de seigneur) wird das Recht eines Gerichtsherren bezeichnet, bei der Heirat von Personen, die seiner Herrschaft unterstehen, die erste Nacht mit der Braut verbringen zu dürfen. Die Vorstellung von einem Herrenrecht der ersten Nacht taucht im Mittelalter zum ersten Mal 1250 in einem Gedicht über die Bauern von Verson (beim Mont-Saint-Michel) in Frankreich auf. Voll ausgeprägt ist die Idee eines früher bestehenden Herrenrechts im Baudouin de Sebourc um 1350, einem in Nordfrankreich verfassten Kreuzfahrerroman des so genannten zweiten Zyklus. Die Entstehung dieser Fiktion ist eng verbunden mit der Ablehnung von ungerecht empfundenen Mitgiftsteuern, die bei der Eheschließung an den Gerichtsherrn fällig wurden. Durch diesen Versroman wurde die Vorstellung eines vormals im Hochmittelalter existierenden Herrenrechts der ersten Nacht wahrscheinlich in ganz Europa verbreitet.
Dieses „Recht“ war zu keiner Zeit sanktioniert, weder durch königliche Gewalt noch durch kirchliche Stände. Die Begriffsbildung ist Ausdruck der Leibeigenschaft mit ihrer starken Abhängigkeit der Bauern von ihrem Gutsherren und der dadurch vorhandenen Rechtfertigung von Feudalabgaben, sodass auch persönliche Übergriffe hingenommen werden mussten oder die verlangte Ersatzzahlung vom abhängigen Bauern als gegenüber dem vermeintlichen Recht des Gutsherrn geringe Leistung unwidersprochen hinzunehmen war.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Erste historische Überlieferungen des herrschaftlichen Rechts der ersten Brautnacht werden im Epos Gilgamesch (3. Jahrtausend v.Chr.) historisch belegt. (Tafel 2, Zeile 144) Hiernach fordert der Herrscher Gilgamesch zum Zeichen seiner Macht das ius primae noctis für sich ein.
Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den Niederlanden übliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im frühen Mittelalter üblichen Zahlungen für das mundium der Braut. Diese Zahlung des mundiums durch den Herrn persönlich an die freie Frau anlässlich ihres Erwerbs als Gattin für seinen Unfreien hatte einen „Nebeneffekt“, der in späteren Jahrhunderten zu einer in mündlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen Heiratsabgaben und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in Europa geführt haben könnte. Mit der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht zugleich auch das Recht auf die Heimführung der Braut und das eheliche Beilager. Zwar war dieser „Rechtsanspruch“" in dem besonderen Fall des Erwerbs einer freien Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht beabsichtigt, aber er ergab sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die ursprünglich freie Frau.
Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fand die Idee eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im ländlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren Verwaltern in das öffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und verschriftlichte sich sukzessive mit der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom mündlich gewiesenen zum geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu verwendet, Abgabenzahlungen anlässlich einer Hochzeit von Untertanen zu legitimieren, Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen und schließlich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen Rechte und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu demonstrieren. Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern vielmehr Beteiligungen des Herrn am Luxus des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger scheinen dabei zusammen an die Authentizität eines solchen Herrenrechts der ersten Nacht im Hohen Mittelalter, vor „ewigen Zeiten“, geglaubt zu haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht eindeutig bei den Gerichtsherren lag.
Der im ausgehenden Mittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an ein - früheres - Herrenrecht der ersten Nacht erreichte schließlich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität, so dass mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage als „Schenkelrecht“ in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Bett mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren über das Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei diesen symbolischen Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen Bauern erregten, scheint es in Katalonien auch zu sexuellen Übergriffen und damit zu Situationen gekommen zu sein, die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des Herrschers auf den Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit entfernt waren. Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein ganzer Stand (pagesos de remensa) in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts schließlich erfolgreich erhob. Durch diesen „sozialen Gebrauch“ des Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein scheint, wurde im spätmittelalterlichen Katalonien versucht, die bäuerliche Abhängigkeit und die alte ständische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die unter der Freiheitsbewegung zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der ersten Nacht wurde somit als Machtdemonstration für die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit instrumentalisiert.
Varianten
Das ius primae noctis scheint als Bestandteil des europäischen Feudalismus seit dem 13. Jahrhundert belegt zu sein; Historiker verweisen jedoch darauf, dass die juristisch-literarische Aufarbeitung vielfach Fiktion ist, die mehr über das Bild der Neuzeit vom Mittelalter verrate als über das Mittelalter selbst. Das ius primae noctis wurde offenbar besonders von den französischen Aufklärern zum Argument gegen den Adel instrumentalisiert.
Zur Frage der tatsächlichen Ausübung des Rechts der ersten Nacht siehe auch die Ausführungen zur Zürcher Gemeinde Maur.
In der englischen Literatur hat das ius primae noctis eher eine mythische Natur, und seine Existenz im damaligen englischen bzw. schottischen Alltag ist nicht belegt.
Von manchen Anthropologen wird das ius primae noctis als Pervertierung eines vorchristlichen Rituals gesehen. Jungfräulichkeit war mit einem starken Tabu (Zauber) belegt, welcher nur von einem König/Zauberer/mächtigen Mann aufgehoben werden konnte. Jeder andere Mann würde Schaden erleiden.
Auf ähnlicher Basis (Jungferngift) sind auch die Seefahrergeschichten zu sehen, die von Horden williger Insulanerinnen berichten. Die „erste Nacht“ wurde in diesem Kulturkreis als „für den Mann gefährlich“ verstanden. Dieser Gefahr konnte man nur entbehrliche Fremde aussetzen.
Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit außereuropäischen Bräuchen der rituellen Defloration zeigt, dass es sich um grundsätzlich unterschiedlich motivierte Phänomene handelt, die allerdings in einem zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Bräuchen, die aus einer Angst vor dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als rite de passage entstanden sind, waren es zumeist mächtige Männer (Priester, Brahmanen, Häuptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses Privileg wahrgenommen haben.
Angeblich soll Pancho Villa das Kind einer ähnlichen Prima Noche gewesen sein.
Das ius primae noctis als literarisches Motiv
Die bekannteste literarische Verarbeitung des ius primae noctis ist die Theaterkomödie Der tolle Tag oder Die Hochzeit des Figaro (La folle journée ou Le mariage de Figaro) (1778) von Pierre Augustin Caron de Beaumarchais, auf dem auch die Oper Die Hochzeit des Figaro (Le nozze di Figaro, 1786) von Wolfgang Amadeus Mozart basiert. Auch die etwas frühere komische Oper Le droit du Seigneur von Jean Paul Egide Martini (Paris 1783) nach François-Georges Desfontaines-Lavallée handelt von dem Recht des Gutsherren.
Friedrich Schiller erwähnt in seinem Wilhelm Tell (1804), wie die Fürsten das ius primae noctis unter den Schweizern missbrauchten und dass dies mit ein Grund für den Aufstand und Befreiungskampf wurde.
Im Roman 1984 von George Orwell wird das ius primae noctis erwähnt (Teil 1, Kapitel 7):
- There was also something called the jus primae noctis which would probably not be mentioned in a textbook for children. It was the law by which every capitalist had the right to sleep with any woman working in one of his factories.
- („Es gab auch etwas, was das Jus primae noctis genannt wurde, was wahrscheinlich nicht in einem Lehrbuch für Kinder erwähnt worden wäre. Es war das Gesetz, nach dem jeder Kapitalist das Recht hatte, mit jeder Frau zu schlafen, die in einer seiner Fabriken arbeitete.“)
Das ius primae noctis steht hierbei in einer Reihe klischeehaft überzeichneter Schilderungen der kapitalistischen Übelstände, die durch die Revolution abgeschafft seien.
Siehe auch
Literatur
- Alain Boureau: Das Recht der Ersten Nacht. Zur Geschichte einer Fiktion. Patmos, Düsseldorf 1996, ISBN 3-538-07043-1 oder ISBN 3-491-96002-9
- Wilhelm Schmidt-Bleibtreu: Ius primae noctis im Widerstreit der Meinungen. Eine historische Untersuchung über das Herrenrecht der ersten Nacht. Röhrscheid, Bonn 1988. ISBN 3-7928-0498-0
- Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratzins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main u. a. 1999, ISBN 3-593-36308-9 (Volltext PDF) (Buchrezension)
Weblinks
- Bibliographie zum ius primae noctis von Jörg Wettlaufer
- Zum Buch bei google/books von Jörg Wettlaufer
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