Junior-Professor

Junior-Professor

Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jungen Wissenschaftlern mit herausragender Promotion ohne die bisher übliche Habilitation direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen und sie für die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren.

Inhaltsverzeichnis

Beschreibung

Juniorprofessoren werden zunächst für drei oder vier Jahre gemäß der Besoldungsgruppe W1 verbeamtet oder angestellt. In der Regel sollen Promotion und Postdoc zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre gedauert haben. Während die Entscheidung für die Besetzung von Habilitationsstellen bei den jeweiligen Lehrstühlen liegt und keiner Ausschreibung bedarf, ist für die Besetzung von Juniorprofessuren wie von W2- und W3-Professuren eine Berufungskommission zuständig; das erhöht die Transparenz und die Eindeutigkeit der Kriterien bei der Entscheidungsfindung. Die Lehrverpflichtung wird von Verordnungen der Bundesländer festgesetzt und beträgt normalerweise vier Semesterwochenstunden, also halb soviel wie die von W2- und W3-Professoren. Vor dem Ende der ersten Amtsperiode findet eine Zwischenevaluation statt. Mit positiver Evaluation wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt, das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert und das Gehalt um eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage von ca. 8% aufgestockt. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein siebtes Jahr. Mit negativer Evaluation wird der Juniorprofessor als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt; das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, dass nach einer zweiten Evaluation vor dem Ende der vollen sechs (in NRW ggf. sieben) Jahre der Juniorprofessor ohne weitere Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als Tenure Track aus den USA bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird.

Neben Juniorprofessuren existieren Positionen als Leiter einer wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe im Rahmen des Emmy-Noether-Programms der Deutschen Forschungsgemeinschaft, in der Helmholtz-Gemeinschaft[1] und in der Max-Planck-Gesellschaft.[2] Es gibt des Weiteren Habilitanden (z. B. als Akademischer Rat auf Zeit), die eine Gruppe innerhalb eines Lehrstuhls leiten. Juniorprofessuren und sonstige Nachwuchsgruppenleiterstellen unterscheiden sich hinsichtlich Auswahlverfahren, Rahmenbedingungen, Mittelausstattung und Lehre. Insbesondere ist keine dieser Stellen im Emmy-Noether-Programm und in der Max-Plack-Gesellschaft mit Tenure Track ausgestattet, dagegen jede in der Helmholtz-Gemeinschaft.

Ursprung und Ziele

In der Schweiz gab es bereits die Assistenzprofessur. [1] In Deutschland wählte man letztendlich einen anderen Namen, wohl um sich bewusst von einer Personalkategorie abzugrenzen, die manche Bundesländer zwischen 1969 und 1974 eingeführt hatten und vom ersten Hochschulrahmengesetz 1976 wieder abgeschafft wurde. Die Assistenzprofessur in Deutschland hatte ähnliche Ziele wie die Juniorprofessur, bleibt aber, wie ihre frühe Abschaffung belegt, als gescheitert in Erinnerung, da sie sowohl bei Professoren wie bei Angehörigen des akademischen Mittelbaus als potentielle Anwärter auf diese Stelle auf Ablehnung stieß; besonders wurde kritisiert, dass die Stelle nur befristet sei und nicht in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit münde. In der Vorbereitungsphase der Juniorprofessur (die Wortschöpfung stammt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung) wurde jedoch auch der Ausdruck Assistenzprofessur benutzt (von der Max-Planck-Gesellschaft), ebenso wie Qualifikationsprofessur (von der Deutschen Forschungsgemeinschaft) und Nachwuchsprofessur (vom Wissenschaftsrat).

Nach Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 2. November 1998 und dem „Berliner Manifest für eine neue Hochschulpolitik“ vom 11. Dezember 1998 setzte das BMBF im Juni 1999 eine Expertenkommission „Reform des Hochschuldienstrechts“ ein, die am 10. April 2000 ihren Bericht Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert vorlegte. Dort wurde u.A. die Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer durch die Einführung der Juniorprofessur und das Entfallen der Habilitation vorgeschlagen. Neben der früheren Unabhängigkeit des Hochschullehrernachwuchses in Forschung und Lehre waren die Verbesserung der internationalen Anschlussfähigkeit, die Senkung des Erstberufungsalters, die Erhöhung der Anteile weiblicher und ausländischer Wissenschaftler sowie die bessere Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege weitere zentrale Ziele der Dienstrechtsreform. Ähnliche Ziele formulierte der Wissenschaftsrat 2001 in seinen Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die auch einen geschichtlichen Überblick zur Entwicklung der Qualifikationswege zum Hochschullehrer geben.

Die Beobachtung, dass das Erstberufungsalter deutscher Professoren mit durchschnittlich über 40 Jahren deutlich höher liegt als in den meisten vergleichbaren Nationen, während die Besoldung übrigens nicht zur Weltspitze gehört, veranlasste das BMBF rahmengesetzlich etwas dagegen zu unternehmen. Als Ursache wurde die in der Regel sechs Jahre beanspruchende traditionelle Habilitationsprozedur mit abschließender Prüfung angesehen, die im Ausland unüblich ist. Zusätzlicher Druck entstand durch die Thematisierung der Abwanderung hervorragender junger Wissenschaftler [2] aus Deutschland u. A. an US-amerikanische Universitäten unter dem Stichwort Brain Drain. Diese Emigration hängt nicht zuletzt mit der Umgehung der mehrjährigen Hürde der Habilitation sowie den insgesamt unbürokratischeren Forschungsbedingungen dort zusammen. Auch letzteres Problem meinte man mit der Juniorprofessur lösen zu können.

Entwicklung

In den ersten vier Jahren, seit das Rahmengesetz gilt, wurden in Deutschland knapp 1000 Juniorprofessuren an 65 von 97 Universitäten ausgeschrieben, die meisten gleich zu Beginn der Anschubförderung durch Bund und Länder: 190 im ersten Quartal 2002 und jeweils etwa 90 im zweiten und dritten Quartal 2002. Danach oszillierte die Zahl zwischen 40 und 60 pro Quartal bis zum Ende der Förderung am 31. Dezember 2004. [3] Anfang 2005 fiel die Zahl der Ausschreibungen noch einmal mit 30 pro Quartal auf ein Niveau ab, das zwar ausreichte, die Zahl der Juniorprofessuren konstant zu halten, nicht aber, um ihre Zahl weiter zu erhöhen. Im Mai 2007 waren deutschlandweit ca. 800 Juniorprofessuren besetzt; das entspricht ca. 4% aller Professorenstellen an deutschen Universitäten. [4] Das ursprüngliche BMBF-Ziel von 6000 Juniorprofessuren bis 2010 wird damit verfehlt werden und wurde bereits nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 vom BMBF als „obsolet“ bezeichnet. Trotzdem sind bereits mehr Juniorprofessuren besetzt worden als sonstige Nachwuchsgruppenleiterstellen insgesamt (im Emmy-Noether-Programm, in der Helmholtz-Gemeinschaft und in der Max-Planck-Gesellschaft) seit deren Einführung etliche Jahre früher. Die Zahl der Habilitationen liegt freilich noch weit höher mit 2001 abgeschlossenen Verfahren im Jahr 2005. [3]

Die Zahl 6000 entstand aus der Überlegung, dass jährlich soviele Juniorprofessuren (mit 6 Jahren Dauer) neu besetzt werden sollen wie die bundesweit etwa 1000 Pensionierungen (die etwa 25 000 Professoren sind durchschnittlich vom 40. bis zum 65. Lebensjahr im Amt). Das garantiert jedoch nicht jedem Juniorprofessor eine Lebenszeitprofessur, weil ausdrücklich auch andere Qualifikationswege zu einer Professur vorgesehen sind.

28% der Juniorprofessuren sind von Frauen besetzt; bei den jüngst Habilitierten beträgt der Frauenanteil 23%, bei C3/W2-Professuren 12,7%, bei C4/W3-Professuren 8,7%. Das Berufungsalter liegt bisher im Schnitt bei 34 Jahren; es ist jedoch mit einem Sinken dieses Alters zu rechnen, da vermutlich bei der ersten Welle von Berufungen ein aufgestauter Bestand von Postdoktoranden abgebaut wurde. Dem Centrum für Hochschulentwicklung war im Juni 2006 das Ergebnis von 203 Zwischenevaluationen bekannt (das ist ca. die Hälfte); davon verliefen nur 5 negativ.

Das Land Baden-Württemberg hat 2007 eine Juniordozentur eingeführt. Sie entspricht der Juniorprofessur, doch liegt der Fokus auf der Lehre.

Symposien zur Juniorprofessur

Im Dezember 2003 gründeten sechs Juniorprofessor(inn)en in Clausthal-Zellerfeld den „Förderverein Juniorprofessur“ [4], der am 1. Juli 2004 zum bundesweiten „1. Symposium zur Juniorprofessur“ [5] [6] sechzig Mitstreiter zum Gedankenaustausch versammelte. Kritisiert wurde dort, dass

  • die Grundausstattung von 76 000 Euro (2002) bzw. 60 000 Euro (2003-4) aus Bundesmitteln für Naturwissenschaftler und Ingenieure häufig zu dürftig sei (nach dem Auslaufen der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 fehlen häufig sowohl eine Grundausstattung wie Mitarbeiterstellen, s.u.);
  • die Zwischenevaluation im Laufe des dritten Jahres zu früh geschehe.

Ein „2. Symposium zur Juniorprofessur“ fand am 13. Oktober 2004 an der Humboldt-Universität in Berlin statt, ein 3. Symposium am 13. September 2005 in Hannover. Beide Male wurde in Anwesenheit der Bundesministerin für Bildung und Forschung Frau Edelgard Bulmahn kritisiert, dass

  • weniger als 8% der Stellen mit Tenure Track ausgeschrieben wurden; [7]
  • man am Ende einer Juniorprofessur häufig ins berufliche Nichts fallen werde.

Nach einer Pause im Jahr 2006 und einem Vorstandswechsel fand das 4. Symposium am 12. Oktober 2007 in Bremen statt. Der Titel war „5 Jahre Juniorprofessur – Chancen und Zukunftspotentiale für die Forschung und Lehre in Deutschland“.

Im März 2008 änderte der Förderverein Juniorprofessur seinen Namen in Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur. Das 5. Symposium war für den 10. Oktober 2008 in Aachen geplant, wurde jedoch aus Teilnehmermangel auf das Jahr 2009 verschoben.

Verfassungsrechtliche Streitigkeit

Nachdem die mit absoluter CDU- bzw. CSU-Mehrheit geführten Freistaaten Thüringen, Bayern und Sachsen ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beantragt hatten, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli 2004 mit einer 5:3 Mehrheitsentscheidung das Hochschulrahmengesetz vom 16. Februar 2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig.

Dies bedeutete aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur, sondern stellte lediglich den Gesetzgebungsspielraum des Bundes in Bildungsangelegenheiten klar. [8] Die Verfassungsklage beruhte auf der verfassungsrechtlich bedingten Zuständigkeitsverteilung in Deutschland, nach der den Bundesländern die Kulturhoheit zukommt und dem Bund nur eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit im Bildungsbereich. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundgesetzwidrigkeit eines bundesgesetzlichen Zwangs zur Abschaffung der Habilitation zugunsten der Einführung der Juniorprofessur fest und erklärte ihn für nichtig.

Am 31. Dezember 2004 trat die sogenannte Reparaturnovelle (HdaVÄndG) in Kraft, die die Juniorprofessur als Personalkategorie bestätigt, aber den Ländern weitergehenderen Spielraum bei der Ausgestaltung der Juniorprofessur und bei der von vielen gewünschten Beibehaltung der Habilitation lässt, als es das Hochschulrahmengesetz von 2002 tat. Mit dieser Entscheidung wurde die Juniorprofessur also nicht abgeschafft. Da die meisten Bundesländer bereits landesgesetzliche Grundlagen für die Juniorprofessur geschaffen hatten und diese nach der Reparaturnovelle nicht widerrufen haben, steht der Weiterführung der Juniorprofessur nichts entgegen; vielmehr wurde die Juniorprofessur auch in das Landesrecht der restlichen Bundesländer übernommen.

Der damalige Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Peter Gaehtgens, forderte am Tag des Urteils auf, ein „reduziertes Rahmengesetz“ nicht durch eine „übermäßige Regelungsdichte“ auf Länderebene auszufüllen; man habe bereits einen „Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen“ und spräche „im europäischen Wettbewerb sozusagen mit 16 + 1 Stimmen, was doch eine sehr ungewöhnliche Situation ist“. Auch der Generalsekretär des Wissenschaftsrates, Wedig von Heyden, forderte bundesweite Bestimmungen. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich jedoch weiterhin in vielen Punkten (s.u.) [9], und nach der Föderalismusreform vom 1. September 2006 ist sogar eine Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2008 geplant [10], da die Rahmengesetzgebung des Bundes (früher Art. 75 GG) entfallen ist und Bildungspolitik weitgehend Ländersache geworden ist.

Amtsbezeichnung bzw. Titel

Die verliehene Amtsbezeichnung lautet „Professor“ in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor“ in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, in den beiden zuerst genannten Bundesländern allerdings nur für Angestellte, nicht für Beamte. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor“. Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., J.-Prof., JProf., JP, nur Dr.

Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn man nach dem Ende des maximal sechsjährigen Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält, sondern auf einer Drittmittelstelle weiterbeschäftigt wird oder gar den Hochschuldienst verlässt. Der Titel „Professor“ kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, oft unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit, z.B. in Hessen fünf Jahre.[5] Es ist jedoch unklar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor“ gilt, außer in Berlin, wo der Titel ausdrücklich bereits nach erfolgreicher Zwischenevaluation auf Lebenszeit geführt werden darf (BerlHG § 103 in der Fassung vom 21. April 2005). Im Zweifel empfiehlt sich eine Anfrage beim Kultusministerium. Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in Niedersachsen bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, während in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in Brandenburg und Schleswig-Holstein die Lehrbefugnis beantragen und somit die Bezeichnung „Privatdozent“ führen. In Sachsen-Anhalt darf nach positiver Zwischenevaluation die Bezeichnung „Privatdozent“ ohne Antrag geführt werden.

Als die Bundesministerin für Bildung und Forschung Frau Edelgard Bulmahn auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover abermals auf die Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde, schlug sie „Juniorprofessor a.D.“ vor. Obwohl diese Lösung wahrscheinlich scherzhaft gemeint war, ist sie nicht völlig von der Hand zu weisen (man beachte insbesondere, dass „a.D.“ nicht „i.R.“ bedeutet); sie erfordert jedoch ggf. die Erlaubnis der obersten Dienstbehörde, was je nach Landesrecht unterschiedlich gehandhabt wird.

Verlängerung durch Elternteilzeit

Bei Geburt eines Kindes kann die Inanspruchnahme von bis zu drei Jahren Elternzeit erklärt werden. Das Dienstverhältnis wird um die Dauer der Elternzeit verlängert. Während der Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung im selben Dienstverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden pro Woche beantragt werden; dieser Antrag ist zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Details sind in Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Juniorprofessur und Habilitation

In vielen Fachbereichen wird die Habilitation auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Das trifft nach Einschätzung der Hochschulleitung der FU Berlin insbesondere in den Geisteswissenschaften zu:

Die Habilitation wird in den Geisteswissenschaften maßgebliche Voraussetzung für die Berufung auf eine W 2/W 3-Professur bleiben, in den Sozial- und Naturwissenschaften könnten sich andere Qualifikationsformen durchsetzen. In den Geisteswissenschaften ist die Vorlage eines zweiten, umfangreichen Buches zu einem Themengebiet, das sich nicht mit demjenigen der Dissertation deckt, unabdingbare Voraussetzung für eine Berufung auf eine Lebenszeitprofessur. Ein solches Buch lässt sich eher im Rahmen traditioneller Formen wissenschaftlicher Nachwuchsförderung schreiben als bei übermäßiger Belastung einer Juniorprofessur mit Lehre, Prüfungen, Verwaltung und Drittmitteleinwerbung.[6]

Um ihre Karrierechancen zu verbessern streben immerhin ein Drittel der Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation an, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte.[7] Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Akademischer Rat auf Zeit (A 13) oder eines Angestelltenverhältnisses als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a bzw. TVöD/TV-L 13 [11]) angefertigt. Es kommt auch vor, dass sich zügig habilitierte Privatdozenten erfolgreich auf eine Juniorprofessur bewerben.

Wegen der mit der Einführung der Juniorprofessur einhergegangenen Abschaffung der Besoldungsordnung C 1 für Hochschulassistenten war zunächst keine Verbeamtung auf Zeit für Habilitanden mehr möglich. Somit hatte sich nach der Reform die Attraktivität von Habilitationsstellen merklich verschlechtert, da die Netto-Bezahlung nunmehr immer, trotz der höheren Funktion, deutlich unter der eines verbeamteten Schullehrers lag. Manche Fachbereiche behalfen sich mit als Juniorprofessuren getarnten Habilitationsstellen, was dem Reformzweck völlig zuwiderläuft (s.o.). Alle Bundesländer außer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben inzwischen mit einer Anpassung ihrer Landeshochschulgesetze reagiert und Akademische Räte auf Zeit eingeführt. Allerdings bleibt es dort wie vor der Reform den Universitäten überlassen, ob sie ihren Habilitanden ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Angestelltenverhältnis anbieten, was unterschiedlich gehandhabt wird.

Kritik an der Umsetzung

Die Einführung der Juniorprofessur und ihre Ausgestaltung werden kontrovers diskutiert. Im Folgenden die wichtigsten Kritikpunkte.

Befristung meist ohne Tenure Track

Mit der Juniorprofessur wurde zwar tatsächlich eine frühere wissenschaftliche Unabhängigkeit erreicht, aber meist nicht das Ziel einer besseren Karriereplanung oder einer früheren Berufssicherheit. Dies liegt vor allem daran, dass nur 8% der Juniorprofessuren mit einem sogenannten Tenure Track im engeren Sinn ausgestattet sind (Berufungsmöglichkeit auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule ohne Ausschreibung), und nur 12-18% mit einem Tenure Track im erweiterten Sinn (Bewerbungsmöglichkeit auf eine an derselben Hochschule ausgeschriebene Anschlussstelle).[8] In der Mehrzahl der Fälle ist also eine Weiterbeschäftigung selbst bei Bewährung nicht vorgesehen.

Juniorprofessuren sind wie zuvor Hochschulassistentenstellen auf zunächst drei und - nach positiver Zwischenevaluation - insgesamt sechs Jahre befristet. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um ein siebtes Jahr. Die vom Hochschulrahmengesetz eröffnete Möglichkeit eines Tenure Track wurde in Baden-Württemberg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern nur abgeschwächt in Landesrecht übernommen: Man hat dort lediglich das Hausberufungsverbot gelockert, aber an dem Grundsatz festgehalten, dass jede Professur ausgeschrieben werden muss und somit nicht bevorzugt einem Juniorprofessor durch eine positive Endevaluation seiner sechsjährigen Leistung übertragen werden kann. Hessen hat Tenure Track erst im September 2007 eingeführt. Eine befristete Weiterbeschäftigung ist nur in Ausnahmen möglich, da mit der Einführung der Besoldungsordnung W die Personalkategorie der Hochschuldozenten (C 2) abgeschafft und eine Befristungshöchstdauer von 12 Jahren eingeführt wurde (15 Jahre in der Medizin). Solche Ausnahmen sind z.B. eine Stelle als akademischer Oberrat auf Zeit in Baden-Württemberg und drittmittelfinanzierte Stellen, [12] z.B. eine Heisenberg-Professur der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

Der mit dem Juniorprofessor vergleichbare Assistant Professor in den USA ist dagegen in der Regel mit Tenure Track ausgestattet, d.h. mit der Möglichkeit, am Ende seines befristeten Vertrages bevorzugt (also unter Ausschluss von Gegenkandidaten) eine unbefristete (tenured) Anschlussstelle auf der nächsthöheren Ebene (Associate Professor) zu erhalten. Als Lecturer in Großbritannien, Maître de Conférences in Frankreich und Ricercatore in Italien, sowie als Richter oder Staatsanwalt in Deutschland, wird man sogar bereits nach einer zwei- bis dreijährigen Probezeit, die fast immer bestanden wird, auf Lebenszeit angestellt bzw. verbeamtet. Die lange berufliche Unsicherheit bis nach dem 40. Lebensjahr wird als ein Grund dafür angesehen, dass Frauen an deutschen Hochschulen weiterhin deutlich unterrepräsentiert sind, und macht nicht nur für Frauen mit Kinderwunsch eine Hochschulkarriere schwierig. Die Einführung der Juniorprofessur hat das entscheidende Problem der enormen Unsicherheit, die mit einer akademischen Laufbahn in Deutschland verbunden ist, nicht behoben [13].

Für viele ist schwer nachzuvollziehen, dass der deutsche Staat seinen Hochschulen weitreichendere Arbeitsbefristungmöglichkeiten zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes einräumt als privaten Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Schließlich hat Deutschland in der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 anerkannt, dass „unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden“. Drittmittelfinanzierung als Sonderbefristungstatbestand für Hochschulen mag akzeptabel sein, die Notwendigkeit einer weiteren befristeten Qualifikationsstelle nach abgeschlossener Promotion wirkt dagegen als vorgeschoben, weil eine zweite Qualifikationsphase im Schnitt bis über das 40. Lebensjahr unglaubwürdig erscheint und ohne gleichen ist. Die echte Ursache wird in der faktischen Unkündbarkeit nach einer Entfristung im öffentlichen Dienst vermutet, obwohl das in der Justiz, in der Schule und an ausländischen Universitäten nicht zu einer vergleichbaren Vermeidung früher unbefristeter Dienstverhältnisse führt. Insbesondere wird auf die Situation im Ausland verwiesen: Die aus der genannten Rahmenvereinbarung hervorgegangene und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie 1999/70/EG zur Befristung von Arbeitsverträgen wurde im Vereinigten Königreich ohne Ausnahmen für die Hochschulen umgesetzt. Wie in den USA und den meisten anderen Ländern ist dort die Qualifikation für den Hochschullehrerberuf bereits mit einer guten Promotion nachgewiesen.

Besoldung auf Realschullehrerniveau

Der W1-Tarif, nach dem Juniorprofessoren bezahlt werden, ist häufig niedriger als Einstiegsgehälter in der Privatwirtschaft und vergleichbar mit dem A13-Tarif eines Gymnasial- oder Realschullehrers (in manchen Bundesländern auch eines Hauptschullehrers), obwohl für Lehrer eine geringere und kürzere Qualifikation ausreicht; außerdem steigt A 13 mit dem Alter und überholt spätestens nach einigen Jahren W 1, das altersunabhängig ist. [14] Ein Juniorprofessor muss sich also nicht nur mit einer befristeten Stelle ohne jede Garantie für später begnügen, während man in der privaten Wirtschaft in der Regel nach sechs Monaten Probezeit unbefristet eingestellt und als Lehrer in den meisten Fällen nach einer maximal dreijährigen Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet wird; ein Juniorprofessor bekommt auch ein verhältnismäßig bescheidenes Einkommen.

Risiken der Beamtung auf Zeit

Die Beamtung auf Zeit kann sich nachteilig auf die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auswirken, wenn sie nicht in eine Beamtung auf Lebenszeit mündet. Bei gleichem Bruttogehalt ist eine Beamtung auf Zeit zunächst attraktiver als eine befristete Anstellung, weil das Nettogehalt durch das Entfallen der Sozialversicherungsbeiträge deutlich höher ist. In den überwiegenden Fällen besteht ohnehin keine Wahlmöglichkeit, so dass eine Beamtung auf Zeit automatisch erfolgt. Bei Auslaufen des Dienstverhältnisses (die erste Generation von Juniorprofessoren ist 2008 davon betroffen) ohne dass direkt im Anschluss eine andere Arbeit gefunden wird, besteht jedoch kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, und Übergangsgeld wird in einigen Bundesländern für eine kürzere Zeit gezahlt als bei anderen Gruppen wissenschaftlichen Hochschulpersonals. Ferner erfolgt bei Verlust des Beamtenstatus zwar eine Rentennachversicherung durch den Arbeitgeber, jedoch fehlen in einigen Bundesländern die Arbeitnehmerbeiträge, und Eigenleistungen sind nicht möglich. Somit werden die Widersprüche des Beamtentums auf Zeit im Falle der Juniorprofessur besonders deutlich.

Stellung im Lehrkörper

Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes gehören Juniorprofessoren im Gegensatz zu Habilitanden hochschulrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer, also der Professoren. Sie sind uneingeschränkt promotionsberechtigt und haben alle Rechte und Pflichten eines Lebenszeitprofessors. Vielleicht wegen des „Junior“-Zusatzes und der nicht einheitlich geregelten Bezeichnung (s.o.) sind ältere Kollegen trotzdem manchmal der Meinung, dass es sich rechtlich nicht um vollwertige Professuren handele, und stufen so Juniorprofessoren z.B. bei der Besetzung von Entscheidungsgremien entgegen gesetzlicher Regelungen ebenso wie die (fachlich tatsächlich allerdings auch gleich qualifizierten) Habilitanden als Vertreter des Mittelbaus ein. Um die volle Zugehörigkeit zur Professorengruppe zu unterstreichen, wurde vorgeschlagen, die Juniorprofessur schlicht in W1-Professur umzubenennen. Trotzdem bleiben Ungereimtheiten: Z.B. ist ein (habilitierter) Privatdozent oder ein außerplanmäßiger Professor zwar fachlich höher qualifiziert als ein Juniorprofessor, hat aber ggf. geringere Befugnisse als dieser, weil er nicht laut jedem Landeshochschulgesetz unbedingt zur Professorengruppe gehört. Das Fortbestehen dieser Konstellation ist eine Folge des ursprünglich nicht geplanten Überlebens der Habilitation neben der Juniorprofessur und führt mitunter zu Konflikten.

Zwischenevaluation und Ausstattung

Wie die ehemaligen habilitierenden Hochschulassistenten, werden Juniorprofessoren zunächst für drei Jahre ernannt. Die Zwischenevaluation der Juniorprofessoren im Laufe des dritten Jahres wird mitunter als zu früh kritisiert. [15] Insbesondere Forschungsprojekte von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren, welche einen umfangreichen Laboraufbau benötigen, könnten im Verlauf des dritten Jahres noch nicht aussagekräftig evaluiert werden, da die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht publiziert sind; für diese Gruppe von Wissenschaftlern sei auch die finanzielle Ausstattung meist zu gering. [16] Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden häufig „nackte“ Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel eingeworben werden, was den Druck in Hinsicht auf die zeitnahe Zwischenevaluation zusätzlich erhöht. Als weitere Folge des ursprünglich nicht vorgesehenen Nebeneinander von Juniorprofessoren und habilitierenden Mitarbeitern eines Professors, konkurrieren Nachwuchswissenschaftler unter ungleichen Bedingungen. Die Mitarbeit an einem etablierten Lehrstuhl bringt nicht nur den Nachteil einer geringeren Freiheit, sondern auch die Vorteile einer funktionierenden Infrastruktur und wichtiger Unterstützung, auf die Juniorprofessoren verzichten müssen.

Fazit

Die Einführung der Juniorprofessur wird von vielen als ein Schritt in die richtige Richtung gesehen, verschiedene Aspekte der Ausgestaltung hingegen kritisiert. [17] Insbesondere sei die Juniorprofessur durch die meist fehlende Option eines Tenure Track im internationalen Vergleich zu wenig attraktiv. [9] [18] [19] Entsprechend ist auch der Anteil von Stelleninhabern, die von führenden ausländischen Universitäten gewonnen werden konnten, gering. Die Juniorprofessoren selbst bewerten ihre Situation überwiegend positiv. Laut einer Studie aus dem Jahr 2007 waren über zwei Drittel mit ihrer Situation insgesamt „eher zufrieden“ oder „sehr zufrieden“, nur jeder Neunte hingegen war mit seiner Position unzufrieden. 71% der Befragten würden sich noch einmal für die Juniorprofessur entscheiden, 12% würden diesen Weg hingegen nicht noch einmal einschlagen.[10]

Bei einer Beurteilung der Juniorprofessur muss berücksichtigt werden, dass sich die Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines selben Fachbereichs erheblich unterscheiden kann: Es gibt Juniorprofessuren mit Verbeamtung nach W 1 West, 100 000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, Tenure Track, Professor-Titel auf Lebenszeit (s.o.) und tatsächlicher Unabhängigkeit, und Juniorprofessuren mit Anstellung nach W 1 Ost, ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne Tenure Track und ohne Professor-Titel.

Quellen

  1. Helmholtz-Gemeinschaft, Selbstständige Nachwuchsgruppen.
  2. Max-Planck-Gesellschaft, Selbstständige Nachwuchsgruppen.
  3. Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen, S. 10.
  4. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 7f.
  5. Academics.de: Kann der Professorentitel nach Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden?.
  6. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 30.
  7. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 30f.
  8. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 10.
  9. Centrum für Hochschulentwicklung, September 2004: Zwei Jahre Juniorprofessur. Analysen und Empfehlungen, S. 37.
  10. Centrum für Hochschlentwicklung, Mai 2007: Fünf Jahre Juniorprofessur - Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 8.

Literatur

Studien

Presseartikel

Weblinks


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